Wechselgeld bei Drogenkauf

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Ein weißer Teller mit einem Bündel Wechselgeld von Drogenkauf darauf.

Wechselgeld bei Drogenkauf

Rückzahlung von Wechselgeldern bei Betäubungsmittelgeschäften

Der staatliche Sanktionierungsgedanke verfolgt letztlich das Ziel, unrechtmäßiges Verhalten zu bestrafen. Dabei werden eigentlich nur solche Verhaltensweisen und Rechtsgeschäfte von der Rechtsordnung geschützt, die der Gesetzgeber als wünschenswert angesehen hat. Der An-und Verkauf von Betäubungsmittel ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur nicht wünschenswert, sondern wird sogar sanktioniert. Was passiert also, wenn bei der Abwicklung von Betäubungsmittelgeschäften etwas schiefgeht?

Der Sachverhalt

Der Angeklagte hielt sich in Begleitung seines Bekannten spätabends in einem Park auf. Beide beabsichtigten Marihuana zu konsumieren und sprachen deshalb den später Geschädigten an, ob dieser ihnen „Gras“ verkaufen könne. Er bot ihnen ein Gramm zum Preis von zehn Euro an, mit dem sich einverstanden waren und einen 20-Euro-Schein übergaben. Der Geschädigte übergab sodann dem Bekannten des Angeklagten in der geschlossenen Hand ein Tütchen mit Drogen und einen Geldschein. Dieser steckte Tütchen und Geldschein ungeprüft in seine Hostentasche, woraufhin alle Beteiligten ihrer Wege gingen. Später fielen dem Angeklagten und seinem Bekannten auf, dass es sich nur um einen Fünf-Euro-Schein handelte und nicht, wie vereinbart, um einen Zehn-Euro-Schein. Einige Zeit nach dem Drogenkauf sahen sie den Geschädigten in dem Park erneut und forderten ihn lautstark zur Herausgabe von fünf Euro auf. Der Angeklagte war durch vorangegangenen Konsum von Alkohol in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert. Der Geschädigte wies zunächst nach mehrmaligen Zahlungsaufforderungen sämtliche Zahlungsansprüche zurück. Woraufhin der Angeklagte und sein Bekannter stillschweigend übereinkamen, den Geschädigten mittels Gewalt zur Herausgabe von fünf Euro zu bewegen. 

Der Angeklagte packte den Geschädigten unter erneuter Geltendmachung der Forderung am Kragen, schubste ihn und schlug ihm sodann mit der Faust mehrfach ins Gesicht. Dieser umklammerte in diesem Zuge den Angeklagten, woraufhin beide zu Boden gingen. Der Angeklagte konnte sich dann unter Beihilfe seines Bekannten aus der Umklammerung befreien und baute sich wiederum vor dem Geschädigten auf und forderte in aggressivem Tonfall die Zahlung von fünf Euro. Begleiter des Geschädigten versuchten mehrfach, deeskalierend auf die Situation einzuwirken, da es schließlich nur um fünf Euro ginge. Auch der Bekannte des Angeklagten versuchte beruhigend auf den Angeklagten einzuwirken, der weiterhin lauthals die Herausgabe des fünf Euro-Scheins forderte. Der Geschädigte hatte sich in der Zwischenzeit mit dem abgebrochenen Hals einer Bierflasche bewaffnet und ging auf den Angeklagten zu, der sich bei einer reflexartigen Bewegung seines linken Arms eine Schnittwunde zwischen Handgelenk und Unterarm zuzog. Daraufhin zogen die Begleiter des Geschädigten diesen vom Geschehen weg und gingen in Richtung einer S-Bahn-Unterführung. Der Angeklagte und sein Bekannter folgten ihnen und bewarfen sie mit kleinen Steinchen, weshalb die Gruppe um den Geschädigten Passanten um Hilfe bat. 

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung verurteilt. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. 

Entscheidungsgründe

Das Landgericht hatte die hier zu besprechende versuchte räuberische Erpressung abgelehnt. 

Nach Ansicht des BGH hätte für eine Verurteilung wegen versuchter räuberischen Erpressung die Feststellung bereits ausgereicht, dass der Angeklagte es für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass die von ihm geltend gemachte Forderung nicht bestand oder von der Rechtsordnung nicht geschützt war. Denn selbst, wenn von einem Bestehen eines Anspruchs auf Herausgabe des Wechselgeldes bestanden hätte, wäre die Strafbarkeit wegen eines untauglichen Versuchs der räuberischen Erpressung jedenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Angeklagte das Bestehen eines Anspruchs verkannt hätte. Entscheidend ist, ob er sich vorstellt, dass der Angeklagte sich vorstellt, dass dieser Anspruch auch von der Rechtsordnung gedeckt ist und er seine Forderung mit gerichtlicher Hilfe in einem Zivilprozess durchsetzen könnte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich der einschlägigen zivilrechtlichen Wertung bewusst war und deshalb seine Forderung auf Zahlung der fünf Euro als nicht von der Rechtsordnung gedeckt ansah.

Aus dem gesetzlichen Verbot des Handeltreibens von Betäubungsmitteln folgt gem. § 134 BGB die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts sowohl im Hinblick auf die schuldrechtlichen wie auch auf die dinglichen Willenserklärungen. Demnach erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf die Vereinbarung und Erfüllung eines Anspruchs auf Zahlung des Wechselgeldes. Dingliche Ansprüche des Angeklagten und seines Bekannten bestanden weder gem. § 817 BGB, noch aus § 985 BGB. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Herausgabe wurden vom BGH, ebenso wie deliktische Ansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB abgelehnt. Sämtliche zivilrechtliche Ansprüche waren im Vorhinein vom Landgericht Berlin nicht erörtert worden.

Das hatte zur Folge, dass das Urteil aufgrund erheblicher Rechtsmängel vom BGH aufgehoben worden ist. 




________________
[1] BGH, Urteil v. 15.04.2021 – 5 StR 371/20, NStZ 2022, 106 (106).
[2] BGH, Urteil v. 15.04.2021 – 5 StR 371/20, NStZ 2022, 106 (106 Rn. 14); BGH, Urteil v. 20.09.2007 – 3 StR 274/07, NStZ 2008, 214.
[3] BGH, Urteil v. 15.04.2021 – 5 StR 371/20, NStZ 2022, 106 (106 Rn. 15); BGH, Urteil v. 07.08.2003 – 3 StR 137/03, BGHSt 48,322, 329.
[4] BGH, Urteil v. 15.04.2021 – 5 StR 371/20, NStZ 2022, 106 (106 Rn. 15).
[5] BGH, Urteil v. 15.04.2021 – 5 StR 371/20, NStZ 2022, 106 (106 Rn. 16).

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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