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Gemäß §29 BtMG kann der unerlaubte Anbau, die Herstellung, der Handel, die Einführung und der Besitz von Betäubungsmittel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Als Mindeststrafe gilt gemäß §29a eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, wenn es sich um eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln handelt.
Die nicht geringe Menge
Dieser Begriff der nicht geringen Menge ist sehr wichtig. Geht es nämlich nur um geringe Mengen, kann das Gericht von einer Bestrafung absehen. Die nicht geringe Menge ist für verschiedene Drogen unterschiedlich definiert. Je stärker die Droge desto niedriger das Gewicht. Einige Beispiele:
Marihuana: nicht geringe Menge ab 60 g
Haschisch: nicht geringe Menge ab 50 g
Amphetamin: nicht geringe Menge ab 42 g
Kokain: nicht geringe Menge ab 10 g
Methamphetamin: nicht geringe Menge ab 9,5 g
Heroin: nicht geringe Menge ab 5 g
Sind Sie von einer polizeilichen Ermittlung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts betroffen, sollten Sie keine Aussagen ohne vorherige Konsultation mit einem Anwalt machen. Das gilt auch dann, wenn Ihnen die Polizeibeamten eine Strafmilderung wegen freiwilliger Offenbarung Ihres Wissens in Aussicht stellen. Von der Möglichkeit der Strafmilderung können Gerichte gemäß §31 BtMG tatsächlich Gebrauch machen, wenn die freiwillige Aussage dienlich ist, um eine Straftat aufzuklären oder zu verhindern.
Das Wort „freiwillig“ ist jedoch nicht gleichzusetzen mit „ohne Absprache mit dem Anwalt“. Wenn Sie zunächst auf einem Anwaltsgespräch bestehen, verstellen Sie sich die Chance auf eine Strafmilderung nicht. Es ist immer möglich, dass Sie spontan mehr zugeben als Sie zugeben müssten. Im schlimmsten Fall führt eine große Offenheit zu einem höheren und nicht zu einem geringeren Strafmaß.
Die Frage, wann es sich um eine „nicht geringe Menge“ von Betäubungsmitteln handelt, kann nicht für alle Mittel einheitlich festgelegt werden. Die Grenze zur nicht geringen Menge ergibt sich viel mehr aus der zur Erreichung eines Rauschzustandes erforderlichen Wirkstoffmenge und der Gefährlichkeit der jeweiligen Droge. Der Bundesgerichtshof hat daher Grenzwerte für einzelne Betäubungsmittel bestimmt, etwa:
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