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Inhaltsverzeichnis

Rechtsanwalt Strafrecht Hamburg - Kosten

Was darf ein guter Anwalt kosten?
Bzw. was sollte ein Top-Strafverteidiger kosten?

Grundsätzlich besteht die Bestrebung im Strafrecht eine faire Honorarvereinbarung zwischen dem Anwalt und dem Mandanten schriftlich niederzulegen, die die Leistung und den Aufwand angemessen honoriert und für den Mandanten maximale Transparenz und Klarheit schafft. Bei Einhaltung der Schriftform kann jede erdenkliche Individualvereinbarung geschlossen werden. Üblich sind im Strafrecht Stundensätze oder Pauschalvereinbarungen. Beispielsweise bietet der Anwalt die Anfertigung einer Revisionsbegründungsschrift zum Bundesgerichtshof für einen in der Regel hohen 4 stelligen bis mittleren fünfstelligen Nettobetrag an, oder der Mandant beauftragt den Verteidiger ihm im Ermittlungsverfahren für einen mittleren bis hohen 3-stelligen Stundensatz optimal zu verteidigen.

Rechtsanwalts­vergütungs­gesetzes

Wird nichts vereinbart gelten die gesetzlichen Gebühren des RVG`s, des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Dieses räumt dem Anwalt einen gewissen Ermessensspielraum ein. Der Aufwand, die Bedeutung des Falles, aber auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers spielen hier eine Rolle. Ein einfacher Fall ohne Haftzuschlag mit Zuständigkeit des Amtsgerichtes wird bei maximal einem Verhandlungstag, wird je nach Umständen des Einzelfalles etwa 500,00 – 1.500,00 € kosten. Bitte beachten Sie, dass bei jedem weiteren Verhandlungstag erneut Gebühren entstehen.

Am Besten ist es Sie fragen vorher nach einer ungefähren Einschätzung der Kosten.

Pflichtverteidiger

In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit sich einen Anwalt seines Vertrauens, der dazu bereit ist, vom Gericht als „Pflichtverteidiger“ beiordnen zu lassen. Die Gebühren liegen bei etwa 80% der Mittelgebühren des RVG`s. Der Anwalt kann sodann direkt mit der Staatskasse abrechnen, der Mandant bekommt jedoch eine Rechnung von der Staatskasse, wenn er verurteilt wird. Pflichtverteidigung ist also keineswegs umsonst! Um die finanzielle Unattraktivität der Pflichtverteidigung auszugleichen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Zuzahlung bis zur Höhe der Gebühren durch den Mandanten gestattet und die Möglichkeit einer Erhöhung, der sogenannten „Pauschvergütung“ eingeführt. Eine Übernahme eines Pflichtmandates kommt insbesondere bei Haftsachen oder bei Anklagen zum Schwurgericht in betracht. Bitte teilen Sie aber in jedem falle schon im Erstgespräch mit, wenn Sie eine „Pflichtverteidigung“ wünschen…

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Es gibt im Strafrecht grundsätzlich keine PKH, Prozesskostenhilfe, d.h. auch bei der Pflichtverteidigung wird geprüft, ob ein Verteidiger „notwendig“ ist, die materielle Armut des Angeklagten alleine spielt demgegenüber keine Rolle. Wenn Sie Fragen zu diesem Themenkomplex haben, bitte rufen Sie mich oder mein Büro an oder schreiben Sie eine E-Mail, ich freue mich darauf Ihre Fragen zu beantworten!
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