Sie sind hier | Betäubungsmittelstrafrecht
ihr Ansprechpartner
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Strafrecht
Tobias Ponath
Tel: 040 34 17 77
Nutzen Sie bitte unser Online Tool zur schnellen Terminvergabe mit sofortiger Terminbestätigung:
Oder schreiben uns gern eine Nachricht per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Ich rufe Sie schnellstmöglich zurück.
Navigation
Öffnungszeiten
Montag | 09:00 – 20:00 |
Dienstag | 09:00 – 20:00 |
Mittwoch | 09:00 – 20:00 |
Donnerstag | 09:00 – 20:00 |
Freitag | 09:00 – 20:00 |
Notfall
Wichtig: Sollte es sich um einen Notfall oder einen dringende Situation wie eine Verhaftung oder eine Durchsuchung handeln rufen sie mich bitte direkt unter meiner Mobilnummer 0172-42 48 107 an und nutzen sie bitte nicht das Kontaktformular oder eine E-Mail, um mich zu kontaktieren.
Wird Ihnen der Besitz, Handel oder die Einfuhr von Betäubungsmitteln vorgeworfen? Haben Sie eine Vorladung erhalten oder ist es zu einer Wohnungsdurchsuchung gekommen?
Strafverfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zählen zu den häufigsten und zugleich folgenreichsten Delikten im deutschen Strafrecht. Die rechtlichen Konsequenzen sind oft schwerwiegender als zunächst angenommen – insbesondere wenn es um größere Mengen, den Verdacht auf Handel oder eine Verbindung zur organisierten Kriminalität geht. Ich unterstütze Sie schnell, diskret und entschlossen – mit dem Ziel, das Verfahren frühzeitig unter Kontrolle zu bringen und Ihre Freiheit sowie Ihre Zukunft zu schützen.
Warum Sie jetzt nicht zögern sollten:
Je früher Sie anwaltliche Unterstützung erhalten, desto besser können wir auf das Verfahren Einfluss nehmen – bevor sich die Weichen endgültig stellen.
„Ich trete für Sie ein und verspreche, dass ich erst zufrieden bin, wenn ich das bestmögliche für Sie erreicht habe. Ehrlich, geradeaus, zu einem fairen Honorar und immer in Ihrem Interesse!“
– Tobias P. Ponath, Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht in Hamburg
Ob Untersuchungshaft, Bewährungsstrafe oder drohende Freiheitsstrafe – ich verteidige Ihre persönliche Freiheit mit Nachdruck. Dabei geht es nicht nur um das juristische Verfahren, sondern um Ihre Zukunft als Ganzes: Ich sorge dafür, dass Ihre Perspektiven gewahrt bleiben.
Gemäß §29 BtMG kann der unerlaubte Anbau, die Herstellung, der Handel, die Einführung und der Besitz von Betäubungsmittel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Als Mindeststrafe gilt gemäß §29a eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, wenn es sich um eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln handelt.
Die nicht geringe Menge
Dieser Begriff der nicht geringen Menge ist sehr wichtig. Geht es nämlich nur um geringe Mengen, kann das Gericht von einer Bestrafung absehen. Die nicht geringe Menge ist für verschiedene Drogen unterschiedlich definiert. Je stärker die Droge desto niedriger das Gewicht. Einige Beispiele:
Cannabis: nicht geringe Menge ab 7,5g reines THC
Kokain: nicht geringe Menge ab 5g reines Kokainhydrochlorid
Heroin: nicht geringe Menge ab 1,5g
LSD: nicht geringe Menge ab 6mg
Ecstasy: nicht geringe Menge ab 30mg MDMA
Amphetamin: nicht geringe Menge ab 10g
Methamphetamin: nicht geringe Menge ab 5g
Spice: nicht geringe Menge ab 2g
Morphium: nicht geringe Menge ab 4,5g
Opium: nicht geringe Menge ab 4g
Sind Sie von einer polizeilichen Ermittlung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts betroffen, sollten Sie keine Aussagen ohne vorherige Konsultation mit einem Anwalt machen. Das gilt auch dann, wenn Ihnen die Polizeibeamten eine Strafmilderung wegen freiwilliger Offenbarung Ihres Wissens in Aussicht stellen. Von der Möglichkeit der Strafmilderung können Gerichte gemäß §31 BtMG tatsächlich Gebrauch machen, wenn die freiwillige Aussage dienlich ist, um eine Straftat aufzuklären oder zu verhindern.
Das Wort „freiwillig“ ist jedoch nicht gleichzusetzen mit „ohne Absprache mit dem Anwalt“. Wenn Sie zunächst auf einem Anwaltsgespräch bestehen, verstellen Sie sich die Chance auf eine Strafmilderung nicht. Es ist immer möglich, dass Sie spontan mehr zugeben als Sie zugeben müssten. Im schlimmsten Fall führt eine große Offenheit zu einem höheren und nicht zu einem geringeren Strafmaß.
Das Betäubungsmittelstrafrecht befasst sich mit strafbaren Handlungen im Umgang mit Betäubungsmitteln, die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), aufgeführt sind. Der Hauptzweck dieses Gesetzes besteht in der Bekämpfung der Drogenkriminalität. Drogen zählen zu den Betäubungsmitteln. Strafbare Handlungen in diesem Bereich können sowohl von Herstellern, Händlern und Verkäufern als auch von Besitzern und Konsumenten der Drogen begangen werden.
Die Frage, wann es sich um eine „nicht geringe Menge“ von Betäubungsmitteln handelt, kann nicht für alle Mittel einheitlich festgelegt werden. Die Grenze zur nicht geringen Menge ergibt sich viel mehr aus der zur Erreichung eines Rauschzustandes erforderlichen Wirkstoffmenge und der Gefährlichkeit der jeweiligen Droge. Der Bundesgerichtshof hat daher Grenzwerte für einzelne Betäubungsmittel bestimmt, etwa:
Made with ♥ by DigitalUplift