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Rechtsanwalt Strafrecht Hamburg - FAQs

Häufige Fragen - FAQs

Die Antworten zu den FAQs sind nur allgemein gehalten werden und stellen keine Rechtsberatung für einen konkreten Fall dar. Nehmen Sie bei weiteren Fragen gern Kontakt auf oder vereinbaren Sie einen Online Termin.

Grundsätzlich sollte man keinen Vorwurf auf die leichte Schulter nehmen und rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen!

Das Gesetz sagt, wenn Verteidigung notwendig ist bestellt das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einen Anwalt als Pflichtverteidiger. Sie bekommen in der Regel 7-10 Tage Frist sich einen Anwalt auszusuchen, ansonsten bestimmt das Gericht einen örtlichen Rechtsanwalt. Pflichtverteiigung hat nichts mit Armut zu tun, es geht mehr um den Fall oder ihre persönliche Verteidigungsunfähigkeit. Allerdings bestellt das Gericht keinen Pflichtverteiidger, wenn Sie einen Wahlverteider haben und dieser bezahlt ist und die Verteidgung übernimmt. Der Pflichtverteider rechnet gegenüber der Staatskasse ab, in der Regel 80% der Mittelgebühr RVG, Sie bekommen eine Rechnung von der Staatskasse, wenn Sie verurteilt werden, d.h. Pflichtverteidigung ist nichtz umsonst! Ansonsten wird ein anständiger Pflichtverteiidger Sie genausogut verteidgen, wie ein Wahlanwalt. Sie können auch den Pflichtverteidiger wechseln, wenn das Vertrauensverhältnis nicht besteht und Sie einen anderen Anwalt benennen, der bereit ist Sie zu verteidgen.
Generell ja. Aber wenn Sie denken, dass Sie selber auch eine Straftat begangen haben könnten, oder Sie gegen einen Verwandten aussagen müssten, oder weitere gesetzliche Gründe vorliegen, müssen Sie nicht aussagen. Hier kann es sinnvoll sein, einen Strafverteidger oder Rechtsanwalt zu befragen, der Sie unter Umstaänden dann auch als Zeugenbeistand beraten kann.
Generell nur mit einem richterlichen Beschluss. Manchmal handelt die Polizei aber aus eigenem Antrieb und sagt:“Es läge Gefahr im Verzug vor“, d.h. durch Abwarten des richterlichen Beschlusses gingen Beweise verloren, etc. pp. Das muss aber sorgfältig begründet werden.
Ja. Rechtlich aber nur bei sehr schweren Straftaten, Terror, Bande, BtM, Mord…
Zunächst einmal: Sich zu einem Vorwurf äußern ist mehr ein Recht, als eine Pflicht, d.h. Ihnen muss ein sogenanntes Vernehmungsangebot gemacht werden. Aber: Häufig ist Schweigen und Akteneinsicht besser, das Recht zu Schweigen hat Verfassungsrang, deswegen ist dies auch zu respektieren. Teilt man der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit, dass man Schweigen möchte, werden diese in 99% der Fälle auf eine Vorführung verzichten, weil eine Erzwingung einer Aussage nicht möglich ist und diese sich auch keine unnötige Arbeit machen wollen, aber vorsicht, etwas anderes gilt wenn eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt werden soll oder eine Gegenüberstellung stattfinden muss.
Um es vorweg zu nehmen: Der oder die Angeklagte darf immer etwas sagen, muss dies aber nie. In der Regel wird das Verfahren aufgerufen, im Saal ist mindestens ein Richter, eine Protokollkraft, der Angeklagte, oder die Angeklagte, mit oder ohne Verteidger oder Verteiidigerin und ein Vertereter oder eine Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Öffentlichkeit muss in der Regel auch zutritt haben. Dann ist das Gericht beschluss- und verhandlungsfähig. Nach dem Aufruf zur Sache stellt der Richter die Anwesenheit und die Personalien fest (Sind Sie Erwin Müller, 23.01.1956?), sodann erhält die Staatsanwaltschaft das Wort und verliest die Anklage. Jetzt hat der Richter das Wort und sagt.“Sie haben gehört, was die Staatsanwaltschaft Ihnen vorwirft, Sie können sich dazu äußern, müssen es aber nicht, wie wollen Sie es heute halten? Ich sehe Sie haben ihren Verteiiger mitgebracht, ich denke Sie haben das vorbesprochen…im Übrigen stelle ich fest, dass eine Vertsändigung in dieser Sache nicht stattgefunden hat, bitte, Sie haben das Wort…“ Dann kann man etwas sagen. Das heisst „Einlassung“, oder „Einlassung zur Sache“. Im Anschluss beginnt die Beweisaufnahe im engeren Sinne, d.h. in der Regel kommen Zeugen. Nach jedem Zeugen darf man eine Erklärung abgeben. Am Ende der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung das Wort für ihre Schlussvorträge, die „Plädoyers“, der Angeklagte erhält das letzte Wort. Nach einer geheimen Beratung verkündet das Gericht sodann ein Urteil im Namen des Volkes. Beim Amtsgericht reicht dies von einem Freispruch hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 4 Jahren. Dann ist die Sitzung geschlossen. Gefällt einem das Urteil nicht, kann man binnen einer Woche Berufung oder Revision einlegen.
Ja und nein. Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Anwaltskosten, die notwendigen Auslagen, immer, bei einer Einstellung nur, wenn das in dem Einstellungsbeschluss so auch drinsteht. Das Problem ist, dass sich dann ein monatelanges Kostenfestsetzungsverfahren daran aanschließßt, weil die Staatskasse gerne nur die Mindestgebühren als notwendig erachtet und nicht die Gebühren erstattet, die Sie tatsächlich ihrem Anwalt gegegben haben. Beispiel: Sie geben ihrem Anwalt 1.000,00 €, er reicht die Rechnung bei deer Staatskasse ein. Die Staatskasse sagt: Der Anwalt hätte den Fall auch für 500,00 € machen können, wir erstatten nur 500,00 €. Psychologisch betrachtet, sollte man sich einfach über seinen Freispruch freuen und weniger darauf setzen, dass die Staatskasse einem alle tatsächlich angefallenen Kosten schnell und unbürokratisch ersetzt.
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