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für Strafrecht
Tobias Ponath
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Inhaltsverzeichnis

Anwalt Geldwäsche Hamburg

Ihr Anwalt bei Geldwäsche in Hamburg

Ihnen wird Geldwäsche vorgeworfen und Sie wissen nicht, wie es weitergehen soll? Fürchten Sie um Ihre private oder unternehmerische Existenz?


Als Ihr Anwalt bei Geldwäsche in Hamburg verteidige ich Sie als Einzelperson oder als Unternehmen. Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche kann schwerwiegende Konsequenzen für Ihr Leben, für Ihre Freiheit und für Ihre Zukunft haben. Daher ist es wichtig, sich umgehend juristischen Beistand einzuholen und sich an jemanden zu wenden, der Sie versteht und der konsequent gegen die Vorwürfe vorgeht. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft bereits Ermittlungen gegen Sie führt, sollten Sie keinesfalls den Kopf in den Sand stecken. Entscheidend ist jetzt, dass Sie schnell und kompetent handeln und sich für einen Anwalt entscheiden, der den Vorwurf der Geldwäsche entkräften und Sie vom ersten Verdacht bis zur Hauptverhandlung begleiten kann. Vermeiden Sie klassische Fehler und kontaktieren Sie mich, ehe Sie aktiv werden und sich damit eventuell selbst belasten. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und lassen Sie mich als Ihren Rechtsanwalt für Sie sprechen.


Warum Sie bei Geldwäschevorwürfen sofort handeln sollten:

  • Eine frühzeitige Verteidigung verhindert belastende und Ihr Leben oder Ihre Unternehmerschaft beeinträchtigende Aussagen.
  • Ich mache mich für Ihre Rechte stark, unabhängig davon, ob die Polizei oder die Staatsanwaltschaft involviert sind.
  • Für Sie entwickle ich eine wirksame Strategie und verteidige Sie natürlich mit Klarheit und mit der nötigen Diskretion.
  • Mein Ziel ist es, das Verfahren gegen Sie zu beenden, ehe es überhaupt zur Anklage kommt.
  • Die Vermeidung einer Freiheitsstrafe, Ihr Ruf und Ihre existenzielle Zukunft stehen für mich im Mittelpunkt.
Ein strafverteidiger Hamburger in Anzug und Krawatte.
Fachanwalt für Strafrecht - Geldwäsche

Strafverteidiger bei Geldwäsche – Mein Versprechen an Sie

„Ich trete für Sie ein und verspreche, dass ich erst zufrieden bin, wenn ich das bestmögliche für Sie erreicht habe. Ehrlich, geradeaus, zu einem fairen Honorar und immer in Ihrem Interesse!“

– Tobias P. Ponath, Rechtsanwalt für Geldwäschevorwürfe in Hamburg

Aktive Beeinflussung des Verfahrens

Je früher Sie mich in das Verfahren einbinden, desto effektiver kann ich mich für Ihr Recht einsetzen. Bei frühzeitiger Beauftragung habe ich als Anwalt bei Geldwäsche in Hamburg die Möglichkeit, für eine Beendigung ohne Gerichtsverfahren zu sorgen und eine Einstellung zu erwirken.

Belastende Eintragungen im Register ausschließen

Mit Erfahrung und der nötigen Härte kämpfe ich dafür, dass es zu keiner negativen Eintragung kommt. Ohne eine belastende Eintragung stehen Ihnen beruflich und privat alle Wege offen und Sie müssen nicht damit rechnen, aufgrund eines derartigen „Merkmals“ vorbelastet zu sein.

Der Schutz Ihrer Freiheit im Fokus

Liegt ein Haftbefehl gegen Sie vor, ist eine Bewährung oder eine Geldstrafe anberaumt, setze ich mich für Ihre Rechte ein. Als Ihr erfahrener Rechtsanwalt sorge ich mit Taktgefühl und der passenden Strategie dafür, dass Sie Ihre schützenswerte Freiheit nicht verlieren.

Ein Mann in einer Robe steht in einem Flur und repräsentiert die Strafverteidigung Hamburgs.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht - Tobias Ponath - Geldwäsche

Die häufigsten Delikte bei Geldwäsche

Ins Visier von Geldwäscheermittlungen können sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen geraten – beispielsweise durch ungewöhnliche Zahlungsein- und -ausgänge, große Bargeldbewegungen oder undurchsichtige Geschäftsprozesse. Bereits die bloße Nähe zu fragwürdigen Geldströmen kann ausreichen, um einen Verdacht auszulösen. Geldwäsche ist nach § 261 StGB eine schwerwiegende Wirtschaftsstraftat, die in der Regel in Verbindung mit anderen Delikten steht. Nachfolgend möchte ich Ihnen die wichtigsten Straftaten vorstellen, die erfahrungsgemäß häufig gemeinsam mit Geldwäsche vorkommen und regelmäßig strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Anklage wegen Betrug (§ 263 StGB)

Betrugsdelikte bilden oft den Ausgangspunkt für nachfolgende Geldwäscheaktivitäten. Durch bewusste Irreführung erschleicht sich der Täter einen wirtschaftlichen Nutzen, während dem Geschädigten ein finanzieller Verlust entsteht. Die unrechtmäßig erworbenen Mittel werden anschließend häufig durch verschiedene Mechanismen in den legalen Wirtschaftskreislauf überführt, um deren illegale Quelle zu verbergen. Die Ermittlungsbehörden untersuchen dabei insbesondere, ob ein direkter kausaler Bezug zwischen dem ursprünglichen Betrug und den späteren Verschleierungshandlungen besteht. Eine spezialisierte Rechtsvertretung analysiert die Beweiskette kritisch und hinterfragt die Stichhaltigkeit der erhobenen Vorwürfe.

Anklage wegen Untreue (§ 266 StGB)

Der Untreue-Tatbestand ist gekennzeichnet durch den Missbrauch einer bestehenden Vermögensbetreuungspflicht, wodurch dem Treugeber ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird. Gelder, die auf diese Weise unrechtmäßig erlangt wurden, werden nicht selten anschließend durch Verschleierungsmechanismen in Umlauf gebracht. Der Ermittlungsschwerpunkt liegt häufig auf der Frage, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorlag und ob die fraglichen Vermögenswerte nachweislich aus dieser Handlung stammen. Im Zusammenhang mit Geldwäschevorwürfen sind insbesondere der Nachweis des entstandenen Schadens und der Verbleib der Gelder von zentraler Bedeutung.

Anklage wegen Steuerhinterziehung (z. B. § 370 AO)

Steuerstraftaten gehören zu den am häufigsten mit Geldwäsche verbundenen Vortaten. Wer Einkünfte gegenüber den Finanzbehörden verschweigt oder unrichtige Angaben macht, verschafft sich unrechtmäßige finanzielle Vorteile. Diese Mittel werden anschließend oft durch gezielte Maßnahmen „bereinigt“, um ihnen den Anschein der Legalität zu verleihen. In der Ermittlungspraxis erfolgt eine detaillierte Auswertung von Belegen, Kontoverbindungen und Zahlungsströmen, um die unrechtmäßigen Geldflüsse zu identifizieren. Eine versierte Verteidigung kann darlegen, dass nicht automatisch jede steuerlich relevante Transaktion den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt – entscheidend ist der konkrete Sachzusammenhang.

Anklage wegen Hehlerei (§ 259 StGB)

Hehlerei beschränkt sich nicht auf Bargeldtransaktionen, sondern umfasst auch Waren und andere Vermögenswerte, die aus rechtswidrigen Handlungen stammen. Wer solche Gegenstände ankauft oder deren Weitergabe vermittelt, ist sich der illegalen Herkunft meist bewusst. Im Geldwäschekontext spielt Hehlerei insbesondere dann eine Rolle, wenn Wertgegenstände wie Luxusartikel, Edelmetalle oder Fahrzeuge als Bestandteil eines Verschleierungssystems fungieren. Eine qualifizierte Verteidigung prüft kritisch, ob der Hehlerei-Tatbestand tatsächlich erfüllt ist und ob der Zusammenhang zur Geldwäsche belastbar nachgewiesen werden kann.

Anklage wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Um die illegale Herkunft von Vermögenswerten zu verschleiern, werden häufig Dokumente verfälscht oder manipuliert – etwa Geschäftsunterlagen, Vertragswerke oder Kontoauszüge. Die Urkundenfälschung erleichtert Geldwäschehandlungen erheblich, da sie zur scheinbaren Legitimierung oder Tarnung von Transaktionen eingesetzt wird. Bei Vorlage gefälschter Dokumente kann neben dem Geldwäschevorwurf ein zusätzlicher Vorwurf der Urkundenfälschung hinzutreten. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung klärt, ob tatsächlich eine strafbare Fälschung vorliegt oder lediglich unklar formulierte, aber rechtmäßige Dokumentenanpassungen vorgenommen wurden.

Anklage wegen Beteiligung, Beihilfe und Mittäterschaft (§§ 25, 27 StGB)

Häufig stehen nicht einzelne Personen, sondern komplexe Netzwerke oder Gruppierungen im Zentrum der Ermittlungen. Mittäterschaft oder Beihilfe führt dazu, dass auch Mitwirkende strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, selbst wenn sie nur einzelne Teilhandlungen ausführen (etwa Finanztransfers, Beratungsleistungen oder logistische Unterstützung). Die Ermittlungen zielen darauf ab, die jeweilige Rolle und Beteiligungsintensität der einzelnen Akteure zu bestimmen. Eine differenzierte Verteidigungslinie kann dazu beitragen, die individuelle Beteiligung zu relativieren oder den Kreis der Beschuldigten sachgerecht einzugrenzen.

Anklage wegen Versuch der Geldwäsche (§ 261 Abs. 2 StGB)

Auch Versuchshandlungen sind im Bereich der Geldwäsche strafbewehrt. Wenn jemand bereits mit Verschleierungshandlungen begonnen hat, ohne diese aber vollständig abzuschließen, kann dennoch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Zentral ist dabei die Abgrenzung zwischen noch zulässigem Verhalten und bereits strafbarem Versuch sowie die Frage, ob die geplante Tat noch verhindert werden konnte. Eine fundierte rechtliche Analyse bewertet, ob bereits eine strafwürdige Handlung vorliegt oder ob die Versuchshandlung noch abwendbar war.

Anklage wegen Besonders schwere Fälle (§ 261 Abs. 4 StGB)

Bei Vorliegen erschwerender Umstände – etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Vorgehen oder bei Transaktionen mit besonders hohen Summen – sieht das Gesetz deutlich härtere Sanktionen vor. In diesen Konstellationen sind Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren möglich. Eine spezialisierte Rechtsvertretung muss frühzeitig der Qualifizierung als besonders schwerer Fall entgegentreten und die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kritisch hinterfragen. Ermittlungsfehler, lückenhafte Beweisführung oder überzogene Verdachtsmomente können im Rahmen der Verteidigungsstrategie von entscheidender Bedeutung sein.

Häufige Fragen Geldwäsche

Wenn Ihnen der Vorwurf der Geldwäsche gemacht wird, sollten Sie umgehend einen Anwalt für Strafrecht oder Wirtschaftsstrafrecht hinzuziehen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und sollten ohne anwaltliche Beratung keine Angaben zur Sache machen. Der Anwalt kann nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln und Sie über die nächsten Schritte informieren, etwa ob und wie Sie sich äußern sollten. Gerade bei Geldwäsche-Vorwürfen, die oft schon bei einfachen Sorgfaltspflichtverstößen entstehen können, ist eine frühzeitige und erfahrene anwaltliche Unterstützung entscheidend.

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gelten für bestimmte Berufsgruppen, Unternehmen und Privatpersonen umfangreiche Sorgfalts-, Überwachungs- und Meldepflichten. Dazu gehört unter anderem die Identifizierung von Geschäftspartnern sowie die Meldung verdächtiger Transaktionen. Verstöße gegen diese Pflichten können schon ohne vorsätzliche Geldwäsche zu hohen Bußgeldern führen. Besonders Unternehmen mit internationalem Handel oder hohem Bargeldumsatz stehen im Fokus der Ermittlungsbehörden. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um rechtskonform zu handeln und Risiken einer Geldwäsche-Strafbarkeit zu minimieren.