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Das deutsche Steuerstrafrecht behandelt alle Steuer- und Zollstraftaten. Es setzt sich mit den Strafvorschriften für Steuerhinterziehung und zahlreichen anderen Strafvorschriften in Einzelsteuergesetzen auseinander. Zahlreiche steuerliche und mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeiten kommen ergänzend hinzu. Für eine steuerstrafrechtlich relevante Situation ist die Verknüpfung von Steuerrecht und strafrechtlichem Tatbestand unerlässlich.
Den Kern des Steuerstrafrechts bildet jedoch die Steuerhinterziehung, die jeden ungewollt treffen kann. Denn laut Gesetz reicht es bereits aus, die Steuererklärung verspätet abzugeben, um einen strafrechtlichen Tatbestand zu erfüllen. Oder eine Steuererklärung enthält fehlerhafte Informationen oder ist unvollständig. Auch dies ist eine Situation, die im schlimmsten Fall zu steuerstrafrechtlichen Vorwürfen führen kann.
Klassicher Fall der Steuerhinterziehung dürfte die Nichtangabe oder Falschangabe steuerlich relevanter Sachverhalte sein.
Aber auch kleinere Fehler, einmal entdeckt, können ein unangenehmes Steuerstrafverfahren nach sich ziehen. Neben der Selbstanzeige gibt es auch im Steuerstrafrecht vielfältige Möglichkeiten ein Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung zu beenden.
Sind Steuern in größerem Rahmen vorsätzlich hinterzogen worden, werden durchaus empfindliche Freiheitsstrafen ausgeurteilt.
Vor allem Unternehmen bewegen sich hier häufig in einer Grauzone, da die Grenzen zwischen der legalen Steueroptimierung und bereits illegalen Vorgehensweisen oft fließend sind. Dies kann dazu führen, dass ein erlaubtes Steuersparmodell oder eine Gesetzeslücke im Jahr der Steuererklärung noch legal war und zwei Jahre später kritisch betrachtet wird und mögliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Daher ist ab einer gewissen Unternehmensgröße die Zusammenarbeit mit steuerrechtlich versierten Anwälten und Steuerberatern unverzichtbar.
Eine der Problematiken, die zur hohen Komplexität des Steuerstrafrecht beiträgt, sind die wenigen gesetzlichen Regelungen. Vielmehr verweisen die zentralen Normen der Abgabenordung des Steuerrechts auf die Normen der Strafprozessordnung. Sofern ist der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nur im §370 der Abgabenordnung geregelt. Wobei es nur eine Möglichkeit gibt, steuerstrafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Es handelt sich um die strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige als Präventivmaßnahme. Lässt sich dadurch ein Steuerstrafverfahren trotzdem nicht vermeiden, so bleiben häufig zumindest gravierende Konsequenzen aus.
Normale Strafverfahren bearbeiten Staatsanwalt und Polizei. In steuerstrafrechtlichen Belangen gestaltet sich die Situation anders. Denn hier haben Sie im Verlauf des Verfahrens mit mehreren Ansprechpartnern Kontakt, die in den unterschiedlichsten Funktionen agieren. Dies beginnt mit der Betriebsprüfung, die bei Verdacht von Unregelmäßigkeiten abgebrochen wird. Der Betriebsprüfer meldet den Verdacht der Steuerfahndung. Ab dem Augenblick, an dem die Betriebsprüfung wegen Verdachts der Steuerhinterziehung abgebrochen wird, wechseln Sie von der Position des Steuerpflichtigen in jene des Beschuldigten. Das bedeutet für Sie, dass Sie nicht mehr zur umfangreichen Mitwirkung und Auskunft verpflichtet sind. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie alle Aussagen verweigern.
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