Sie sind hier | Allgemeines Strafrecht

ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Strafrecht
Tobias Ponath
Tel: 040 34 17 77

Nutzen Sie bitte unser Online Tool zur schnellen Terminvergabe mit sofortiger Termin­bestätigung:

📆  Online Termin vereinbaren

Oder schreiben uns gern eine Nachricht per E-Mail oder über unser Kontaktformular. Ich rufe Sie schnellstmöglich zurück.

Navigation

Öffnungszeiten

Montag09:00 – 20:00
Dienstag09:00 – 20:00
Mittwoch09:00 – 20:00
Donnerstag09:00 – 20:00
Freitag09:00 – 20:00

Notfall

Wichtig: Sollte es sich um einen Notfall oder einen dringende Situation wie eine Verhaftung oder eine Durchsuchung handeln rufen sie mich bitte direkt unter meiner Mobilnummer 0172-42 48 107 an und nutzen sie bitte nicht das Kontaktformular oder eine E-Mail, um mich zu kontaktieren.

Social feed

Strafrecht

Allgemeines Strafrecht

Als allgemeines Strafrecht werden alle Tatbestände bezeichnet, deren Rechtsfolge im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Zu den klassischen Straftaten des StGB`s zählen beispielsweise der Diebstahl (§§ 242 ff.), der Betrug (§§ 263 ff.), Körperverletzung (§§ 223 ff.), Mord und Totschlag (§§ 211, 212), aber auch Raub und Erpressung (§§ 249, 253) oder Beleidigung und Hausfriedensbruch (§§ 185, 123). Ursprünglich befand sich nahezu das gesamte deutsche Kriminalstrafrecht im Strafgesetzbuch niedergelegt, mittlerweile gibt es aber eine große Anzahl von Gesetzen außerhalb des Strafgesetzbuches, die ihrerseits Verhalten mit Strafe bedrohen. Zu nennen sind etwa das Steuer- und das Betäubungsmittelstrafrecht.

Mögliche Sanktionen aller Straftaten sind meist Geld- oder Freiheitsstrafen. Die Art und Höhe der Strafe richten sich nach dem angerichteten Schaden (Erfolgsunrecht), der Gesinnung des Täters wie sie sich aus der Tat heraus darstellt, Absichten, Motive , Ziele (Handlungsunrecht) und anderen Fragen, wie etwa, ob es Vorstrafen gibt, oder der Täter bisher unbestraft ist.

Das Verfahren findet nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft vor den ordentlichen Gerichten statt (Amtsgericht oder Landgericht). Zur Verfahrenssicherung ist es in bestimmten Fällen möglich den Beschuldigten und späteren Angeklagten zur Verfahrenssicherung in Untersuchungshaft zu nehmen.

Ein strafverteidiger Hamburger im Anzug sitzt mit einem Buch an einem Tisch.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht - Tobias Ponath

Internationales Strafrecht

Der Begriff des internationalen Strafrechts ist ein wenig missverständlich, da Strafrecht eigentlich zum Kernbereich nationalstaatlicher Rechtsausübung gehört.

Abgesehen von dem internationalen Strafgerichtshof an dem Kriegsverbrechen und Ähnliches verhandelt werden, ist das internationale Strafrecht mit der Frage beschäftigt ob ein bestimmtes Verhalten in einem bestimmten Land strafrechtlich verfolgt werden kann, bzw. welches Land zuständig ist.

Denkbar ist es, dass Täter, Opfer und Tatort mehrere Nationen betreffen, die ihrerseits das relevante Verhalten auch unterschiedlich bewerten.

Ein Buch und ein Hammer auf einem Holztisch in Hamburg, die das juristische Thema betonen.
Internationales Strafrecht

Menschenrechts­beschwerde

Versagen die inländischen Gerichte und hilft auch die Verfassungsbeschwerde nicht, kann unter Umständen der europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg die Einhaltung der sog. Menschenrechte garantieren.

Im Prinzip handelt es sich um einen Kanon von Rechten, der den deutschen Grundrechten vergleichbar ist, allerdings werden diese von dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angewendet, d.h. auch wenn in Deutschland kein Grundrechtseingriff festgestellt wurde kann es unter Umständen sein, dass eine staatliche Maßnahme nicht mit der EMRK vereinbar ist.

Für das Strafrecht interessant sind hier unter anderem die weitreichenden Garantien grundlegender Verfahrensrechte.

Eine vielfältige Gruppe von Menschen, die ihre Fäuste in die Luft reckt und Solidarität und Einheit zeigt.
Menschenrechtsbeschwerde

Verfassungs­beschwerde

Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist kein Rechtsmittel im klassischen Sinne, gleichwohl sie die Erschöpfung des ordentlichen Rechtsweges meist voraussetzt.

Mit ihr können nur Grundrechtsverletzungen und die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte gerügt werden. Denkbar ist etwa die Versagung des rechtlichen Gehörs, Angeklagter und Anwalt durften sich nicht im gebotenen Maße zur Sache äußern, oder die Verletzung von Freiheitsrecht und Menschenwürde, Polizei oder Justizvollzugsanstalt übertreiben es bei der zwangweisen Unterbringung Beschuldigter.

Denkbar ist es aber auch, dass durch ein Urteil Gesetz und Recht nicht in grundgesetzkonformer Weise angewendet wurden.

Auch hier kann der Gang nach Karlsruhe Abhilfe schaffen.

Strafvollzugsrecht

Strafverteidigung endet nicht an der Gefängnismauer. Ist ersteinmal Freiheitsstrafe zu vollstrecken geht es um die Frage, ob und wie die Haftzeit verkürzt und erleichtert werden kann. Vorzeitige Entlassung nach 2/3 Verbüßung, Freigänge, etc. pp.

Aber auch der Alltag im Gefängnis hat seine Tücken. Hier kann es sinnvoll sein auch Maßnahmen der Anstalt zu hinterfragen, Ausstattung der Zelle, Genehmigung von Telefon und Besuch, etc. pp.

Die Hände einer Person liegen hinter Gittern in einem dunklen Raum und suchen nach Hamburger Strafverteidigung.
Strafvollzugsrecht

Opfervertretung

Auch das Opfer oder der Geschädigte einer Straftat kann sich häufig im Strafprozess durch einen Anwalt vertreten lassen und gegen den Täter Schadensersatzansprüche geltend machen.

Wird bereits im Strafverfahren die Schuld des Täters festgestellt, hat dies den Vorteil, dass in einem eventuell noch nachfolgenden Zivilverfahren Beweisschwierigkeiten vermindert sind. Auch kann bereits das Strafgericht eine Entschädigung zusprechen.

In Fällen der Nebenklage sind Opfer und Rechtsbeistand sogar echte Verfahrensbeteiligte mit eigenen Rechten, was unter Umständen geignet bist den Erlebnissen des opfers auch vor Gericht noch mehr Ausdruck zu verleihen, als es ohne die Nebenklage möglich wäre.

Zeugenbeistand

Zeuge zu sein ist Bürgerpflicht.

Allerdings stehen Zeugen auch Rechte zu, es können Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsverweigerungsrechte gegeben sein.

Haben sie eine Ladung erhalten kann es sinnvoll sein mit einem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand vor Gericht zu erscheinen, schon deshalb um nicht aus Versehen mehr zu sagen als es unbedingt notwendig ist.

Ein Hamburger Strafverteidiger unterhält sich am Schreibtisch mit einem Kunden.
Zeugenbeistand

Wiederaufnahme­verfahren

In äußerst seltenen Fällen, nachdem alle Fristen zur Einlegung von sonstigen Rechtsmitteln verstrichen sind, kann auch die Wiederaufnahme eines an sich abgeschlossenen Strafverfahrens in Betracht kommen.

Voraussetzung ist aber, dass neue Beweise auftauchen, die im Ursprungsprozess nicht zur Verfügung standen und für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sind. Klassischerweise erklärt zum Beispiel der Hauptbelastungszeuge später glaubhaft er habe im Ursprungsprozess gelogen oder eine bisher unbekannte Person meldet sich und erklärt sie habe die Tat begangen.

Der Eintritt dieser Wiederaufnahmegründe ist allerdings statisch gesehen nicht sehr wahrscheinlich.

Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel in Strafsachen gegen Urteile des Amtsgerichtes, auch des Schöffengerichtes. Sie ist neue und zweite Tatsacheninstanz, d.h. im Gegensatz zur Revision, die ein Urteil nur auf rechtliche Fehler hin untersucht, können mit der Berufung grundsätzlich neue Beweise erhoben werden und alte tatsächliche Feststellungen aufgehoben werden.

Interessanterweise hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden in Fällen schwerster Kriminalität (Mord, etc.), die vor dem Landgericht in erster Instanz verhandelt werden, keine Berufung zuzulassen. Das bedeutet, dass in schweren Fällen weniger gerichtliche Kontrolle von getroffenen Tatsachenfeststellungen möglich ist, als etwa im Falle eines Ladendiebstahls mit einem Schaden von beispielsweise 100,- Euro.

Aus Sicht der Strafverteidigung ein kritikwürdiger Zustand.

Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt grundsätzlich eine Woche. Das bedeutet: Wird ihnen das Urteil eines Amtsgerichtes verkündet, ist Eile geboten, sofern sie mit dessen inhalt nicht einverstanden sind.

Verkehrsstrafrecht

Straftaten im Straßenverkehr

Unangenehmerweise werden echte Straftaten nicht nur mit bis zu 7 Punkten in Flenburg geahndet, es droht neben dem Entzug der Fahrerlaubnis auch ein Verfahren vor dem Strafgericht.

Klassische Verkehrsstraftaten sind etwa die Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und die Gefährdung des Straßenverkehrs oder der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 315c, 315b StGB).

Wegen Verkehrsunfallflucht macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr einen Unfall verursacht und nicht angemessen lange wartet. Einen Zettel an die Windschutzscheibe zu kleben genügt nicht.

Für den strafbaren Alkoholkonsum ist zu beachten, das sich bereits 0,3 o/oo Blualkoholkonzentration mit einer sog. Ausfallerscheinung zu einer echten Verkehrsstraftat entwickeln können. Ab 1,1 o/oo wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Für Radfahrer gilt dies ab 1,6 o/oo.

Ordnungwidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten sind nicht mit Kriminalstrafe bedroht, meist muss der Betroffene aber ein Buß- oder Verwarngeld an die zustängige Behörde bezahlen und es drohen “Punkte in Flensburg”.

Beispiele sind etwa Geschwindigkeitsübertretungen oder mäßiger Alkoholkonsum im Straßenverkehr (+0,5 o/oo).

Bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid landet die Angelegeneheit allerdings bei dem Amtsrichter, nicht etwa bei dem Verwaltungsgericht. Daher ergibt sich eine gewisse Sachnähe zur Verhandlung in Strafsachen.

Entzug der Fahrerlaubnis

Das schlimmste, was dem geneigten Autofahrer (LKW-Fahrer, Motorradfahrer) passieren kann ist der vollständige Verlust der Erlaubnis am Straßenverkehr teilzunehmen.

Sind alle Rechtsmittel eingelegt aber fruchtlos geblieben, geht es um Schadensbegrenzung. D.h. nun muss der Autofahrer mithilfe seines Anwaltes versuchen die Fahrerlaubnis so schnell als möglich zurückzuerlangen.

Besteht beispielsweise eine Alkohol oder Betäubungsmittelproblematik, kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung des Probanden an dem Straßenverkeht teilzunehmen, verlangt werden.

Cookie-Einstellungen