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Inhaltsverzeichnis

Jugendstrafrecht

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht beinhaltet zahlreiche Sonderregeln für das strafrechtlich relevante Verhalten der 14-17-jährigen, teilweise auch für die 18-21-jährigen.

Im deutschen Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund, das bedeutet es werden nicht wie im Erwachsenenstrafrecht einfach Geld- und Freiheitsstrafen verhängt, sondern das zuständige Jugendgericht hat einen umfangreichen Katalog an Erziehungsmaßregeln zur Hand um den fehlgeleiteten Jugendlichen wieder auf die richtige Bahn zu bringen.

In schweren Fällen kann allerdings auch eine Jugendstrafe verhängt werden, die in einer Jugendstrafanstalt vollstreckt wird.

In Hamburg werden einem Mann von Polizisten Handschellen angelegt.
Fachanwalt für Strafrecht - Jugendstrafrecht

Häufige Fragen Jugendstrafrecht

Das Jugendgerichtsgesetz sieht als Rechtsfolgen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder auch Jugendstrafen vor, die den Jugendlichen eine Hilfestellung zur Besserung geben sollen.

Erziehungsmaßregeln stellen keine Strafe im herkömmlichen Sinne dar und bestehen in der Erteilung von Weisungen oder der Anordnung von Erziehungshilfen.
Zuchtmittel zeigen sich in der Verwarnung, der Erteilung von Auflagen oder der Verhängung von Jugendarrest.
Diese Maßnahmen führen nicht zu einer Vorstrafe der Jugendlichen, es erfolgt lediglich eine Eintragung ins Erziehungsregister.


Die Jugendstrafe hingegen stellt die einzige echte Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts dar. Sie soll daher als letztes mögliche Mittel eingesetzt werden, wenn die übrigen Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben. Allerdings kann bei schweren Gewaltverbrechen auch bei Ersttätern eine Jugendstrafe verhängt werden.

Die Frage, ob das Jugendstrafrecht angewandt wird, richtet sich nach dem Alter zum Zeitpunkt der Tat, nicht das zum Zeitpunkt der nachfolgenden Gerichtsverhandlung. Ab dem 21. Lebensjahr ist die Anwendung des Jugendstrafrechts allerdings endgültig ausgeschlossen. Ein Heranwachsender, d.h. jemand im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, kann dann noch nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden, wenn die Gesamtumstände seiner Persönlichkeit und seines Umfeldes darauf schließen lassen, dass der Heranwachsende nach seinem Entwicklungsstand dem Niveau eines Jugendlichen entspricht oder wenn die Tat aufgrund ihrer Art oder Motive als typische Jugendtat eingestuft werden kann.

Ein Mann in einer Robe steht in einem Flur und repräsentiert die Strafverteidigung Hamburgs.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht - Tobias Ponath - Jugendstrafrecht