Der Instanzenzug und Rechtsmittel

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Wenn in Deutschland eine gerichtliche Entscheidung gefällt wird, haben die Beteiligten ein Recht darauf, gegen diese Entscheidung vorzugehen. Dabei kommt es nicht auf das Rechtsgebiet oder die Art der Entscheidung an. Für die Art des Rechtsmittels ist hingegen die Art der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Grundsätzlich können Gerichte Beschlüsse und Urteile erlassen. Kurz gefasst ergehen Urteile nach einer mündlichen Verhandlung im Zivilrecht oder Hauptverhandlung im Strafrecht zu einer abschließenden Entscheidung und Beschlüsse, wenn keine Verhandlung stattgefunden hat.

Im Strafrecht ergehen Beschlüsse typischerweise durch einen Beweisbeschluss (beispielsweise wenn das Gericht einen Zeugen vernehmen will oder ein Sachverständigengutachten ergehen soll) oder bei einer Verweisung an ein anderes Gericht. In dem nachfolgenden Aufsatz soll allerdings ausschließlich auf den Instanzenzug bei Urteilen eingegangen werden.

Instanzenzug

Nicht jedem erstinstanzlichen Urteil steht jedes Rechtsmittel zu. So kann ein erstinstanzliches landgerichtliches Urteil nicht mit einer Berufung angegriffen werden, sondern es ist ausschließlich die Revision zulässig. Eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts kann hingegen mit einer Berufung und auch mit einer Revision, der sogenannten Sprungrevision, überprüft werden.

Das Amtsgericht ist aber nicht in allen Verfahren zuständig. Verfahren, bei denen den Angeklagten hohe Strafen drohen beginnen auch in der ersten Instanz schon am Landgericht. Die Grenze, bis wohin das Amtsgericht zuständig ist, liegt bei einer zu erwartenden Strafe, die nicht höher als vier Jahre Freiheitsstrafe sind. Das Landgericht ist hingegen bei entsprechend höher zu erwartenden Strafen zuständig, sowie wenn zu erwarten ist, dass der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden muss bzw. die Möglichkeit besteht, dass eine Sicherungsverwahrung angeordnet wird.

Außerdem ist das Landgericht in den Fällen zuständig, in denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Innerhalb des Amtsgerichts ist weiterhin zwischen dem Strafrichter und dem Schöffengericht zu unterscheiden. Der Strafrichter ist zuständig, wenn das Vergehen (rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind) im Wege der Privatklage verfolgt wird oder wenn keine höhere Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist, § 25 Nr. 2 GVG. Das Schöffengericht ist dann für alle weiteren Taten, für die das Amtsgericht zuständig ist, zuständig.

Folglich ist das Landgericht gem. § 74 GVG zuständig, wenn die in § 74 II Nr. 1-30 GVG normierten Katalogstraftaten wie Mord und Totschlag oder Raub im Raum stehen und bei sonstigen Verbrechen oder Vergehen, wenn eine höhere Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist.

Die Berufung

Die Berufung ist gegen amtsgerichtliche erstinstanzliche Urteile statthaft. Die Berufung kann von dem Angeklagten, seinem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und dem Nebenkläger eingelegt werden. Wird Berufung eingelegt, ist ab dem Zeitpunkt das Landgericht zuständig, genauer gesagt die kleine Strafkammer des Landgerichts. In der zweiten Instanz wird das Verfahren nochmal komplett neu verhandelt. Deshalb wird die zweite Instanz in diesen Fällen auch Tatsacheninstanz genannt.

Der zweitinstanzliche Richter kennt zwar das amtsgerichtliche Urteil und verliest das Urteil auch in der neuen Hauptverhandlung ist aber sofern nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat an ein Verschlechterungsverbot gebunden. Die Strafe kann also in dem Fall für den Angeklagten nicht höher werden. Etwas anderes gilt dann, wenn sowohl Angeklagte als auch Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt haben. In diesen Fällen findet das Verschlechterungsverbot keine Anwendung.

Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt eine Woche und beginnt mit Verkündung des Urteils. Die Berufung kann grundsätzlich auf bestimmte Beschwerdepunkte begrenzt werden. So kann der Angeklagte beispielsweise Berufung mit der Begründung einlegen, die Strafe sei zu hoch. Damit wäre die Berufung auf den Strafausspruch beschränkt.

Das ist aber nur dann möglich, wenn der angefochtene Teil tatsächlich und rechtlich selbstständig beurteilt werden kann. Eine Abänderung ist wiederrum nur möglich, wenn diese ohne Auswirkungen auf den nicht angefochtenen Teil und ohne Widerspruch zwischen den beiden Teilen erfolgen kann. Grundsätzlich ist die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile zulässig.

Allerdings kann das Landgericht gem. § 313 I StPO die Annahme der Berufung beschränken. Dies ist bei Geldstrafen unter 15 Tagessätzen, Verwarnungen mit vorbehaltener Strafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen, Geldbußen nach dem OWiG, sowie bei einem Freispruch des Angeklagten, wenn die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer nicht mehr als 30 Tagessätze beantragt hat, der Fall.

Die Revision

Die Revision ist gegen zweitinstanzliche Urteile des Landgerichts, erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts in Form der Sprungrevision (die Berufungsinstanz wird quasi übersprungen), sowie erstinstanzliche Urteile des Landgerichts zuständig.

Während Revisionen des zweitinstanzlichen Urteils des Landgerichts, sowie Sprungrevisionen vor dem Oberlandesgericht verhandelt werden, entscheidet über Revisionen des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts der Bundesgerichtshof. Revisionen sind im Gegensatz zu Berufungen keine Tatsacheninstanzen mehr.

Das hat zur Folge, dass die Urteile ausschließlich auf rechtliche Fehler überprüft werden. Die Einlegungsfrist der Revision beträgt, ähnlich wie bei der Berufung, eine Woche und muss, im Gegensatz zur Berufung, begründet werden. Die Revisionsbegründung gilt als hohe Kunst der Juristerei, weil der Bundesgerichtshof hohe Anforderung an ihre Zulässigkeit gestellt hat.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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