Was ist eine Revision?

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Auf einem Holztisch liegt ein Hammer, der in Hamburg häufig in Strafrechts- und Strafverteidigungsfällen verwendet wird.
Viele Menschen fragen sich nach der mündlichen Urteilsbegründung, wenn der Richter sagt: “Sie können gegen dieses Urteil Berufung oder Revision einlegen, binnen einer Woche, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle“, was genau eine Revision eigentlich ist? 
 

Revision = Einlegung eines Rechtsmittels

 
Zunächst einmal bedeuten Berufung oder Revision, die Einlegung eines Rechtsmittels, dass man mit dem Urteil nicht zufrieden ist, oder dessen Rechtskraft hemmen möchte. Ein rechtskräftiges Urteil (also eines gegen das niemand Berufung oder Revision eingelegt hat und dessen Rechtsmittelfrist abgelaufen ist) ist grundsätzlich unanfechtbar und besitzt volle Gültigkeit in Bezug auf seinen Tenor. Es taugt auch als Wahrheitsbeweis in bestimmten Konstellationen., beispielsweise kann niemand rügen er werde zu Unrecht als Straftäter bezeichnet, wenn es ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil gibt. 
 

Revision vs. Berufung

 
Bei der Berufung wird der gesamte Prozess noch einmal vor dem Landgericht neu aufgerollt. Das genau passiert bei der Revision nicht. Die Revision ist statthaft gegen Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts. Die Revision gegen Urteile des Amtsgerichtes ist selten. Sie heißt auch „Sprungrevision“, weil damit eine Instanz, das Landgericht, übersprungen wird. Sie wird beim Amtsgericht eingelegt, aber entschieden vom Oberlandesgericht. Üblicherweise legt man lieber Berufung zum Landgericht ein, damit keine Instanz verloren geht. 
 
Gegen ein Berufungsurteil der kleinen Strafkammer des Landgerichts geht die Revision ebenfalls zum Oberlandesgericht. Gegen Urteile der Großen Strafkammer, also des Landgerichtes erster Instanz, ist nur die Revision gegeben. Sie wird vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe, oder dem 5. Strafsenat in Leipzig, entschieden. Wichtig zu wissen ist es, dass die Revision binnen einer Woche eingelegt werden muss. D.h. wer am Montag verurteilt worden ist, muss die Revision bis spätestens Montag eine Woche später, 24.00 h, eingelegt haben. Entscheidend ist der Zugang, d.h. die Möglichkeit der Kenntnisnahme, also eine Übersendung per Telefax oder ein Einwurf in den fristwahrenden Briefkasten des Gerichtes reichen aus. Eine Email wahrt die Frist nicht. 
 

Frist zur Begründung der Revision

 
Nach der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe läuft eine 1 monatige Frist zur Begründung der Revision. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Revision muss begründet werden, durch einen Rechtsanwalt, oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle. Sie muss einen Antrag enthalten (…wird beantragt das Urteil aufzuheben…) und sich dazu erklären ob die Verletzung formellen oder sachlichen Rechts gerügt wird. Diese sogenannten Sach- und Verfahrensrügen haben unterschiedliche Anforderungen an die Formalien und die Schwierigkeit der Ausführung. Generell kann man aber sagen, dass es sich bei der Revision um eine Art Rechtsbeschwerdeverfahren handelt, bei der rechtliche Fehler gefunden werden müssen, die sich auf das Urteil ausgewirkt haben. 
 

„Ich bin unschuldig“

 
Die Behauptung allein „Ich bin unschuldig“ wäre für die Revision zum Beispiel völlig uninteressant, weil der BGH oder das OLG sich genau für diese Frage nicht interessieren. Angreifbar ist aber eine verfahrensfehlerhafte Verurteilung, weil beispielsweise eine nicht verlesbare Urkunde verlesen wurde und die Verurteilung maßgeblich darauf basiert. Oder es hat ein Richter mitgewirkt dessen Mitwirkung von Gesetzes wegen ausgeschlossen war. Mit der Sachrüge wird eine andere Zielrichtung verfolgt, hier geht es darum zu behaupten, dass das Gesetz nicht richtig angewendet wurde. 
 
Beispiel: Das Landgericht verurteilt wegen Raubes, es finden sich aber keine Ausführungen zu einer Gewaltanwendung oder Drohung, dann kann die Verurteilung wegen Raubes keinen Bestand haben. Oder das Gericht verurteilt wegen eines Gesetzes, dass zum Zeitpunkt der Tat bereits außer Kraft gewesen ist. Hierhin gehört auch die sogenannte Strafzumessungsrevision, wenn das Gericht anerkannte Strafzumessungsgründe falsch anwendet, also beispielsweise einen Milderungsgrund übersieht oder als Erschwerungsgrund ansieht. 
 

Erfolgschancen einer Revision

 
Generell haben Revisionen wenig Aussicht auf Erfolg. Dies liegt an den hohen formalen Hürden und der Tatsache, dass ein „ungerechtes Urteil“ immer noch schriftlich gut begründet werden kann. Das Revisionsgericht liest nur das Urteil, das Protokoll und die Revisionsbegründung. 90-95 % aller Revisionen landen im Papierkorb oder werden als unzulässig oder offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Daher ist jeder Teilerfolg bei einer Revision als ein sehr großer Erfolg zu bezeichnen. 
 

Revisionsrecht = Spezialdisziplin

 
Das Revisionsrecht hat sich in den letzten Jahren zu einer echten Spezialdisziplin im Bereich des Strafrechts entwickelt. Es empfiehlt sich auf jeden Fall einen Fachanwalt für Strafrecht, einen langjährig erfahrenen Strafverteidiger oder einen ausgewiesenen Revisionsexperten mit der Anfertigung einer Revisionsbegründung zu beauftragen. Nur so sind die Chancen auf einen Erfolg oder Teilerfolg optimal gewahrt. Der Besonderheit der Materie entsprechend sind auch die Kosten außergewöhnlich hoch. Die geeigneten und auf dem Gebiete tätigen Rechtsanwälte berechnen nicht selten 5-Stellige Pauschalbeträge für das Anfertigen der Revision, oder nehmen hohe 3-Stellige Stundensätze. Dies ist aber meistens gerechtfertigt, da außergewöhnliches Fachwissen mit einem außergewöhnlich hohen Arbeitsaufwand kombiniert wird. Dazu kommt eine sehr hohe Verantwortung, die Revision ist häufig die allerletzte Chance ein Verfahren zu retten oder positiv zu beeinflussen. 
 

Wenn Sie Fragen haben, hinterlassen Sie gern einen Kommentar oder schreiben Sie uns unter info@rechtsanwalt-ponath.de.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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