Bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit?

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Eine Schwarz-Weiß-Zeichnung eines Richters – keine Änderungen erforderlich.

Bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit?

Ab wann im konkreten Fall von Vorsatz und wann von Fahrlässigkeit gesprochen werden muss ist im Einzelfall häufig ausgesprochen schwierig. Von dieser Entscheidung hängt aber, was das Strafmaß anbelangt, einiges ab. Bei einer Tötung mit bedingtem Vorsatz kann eine lebenslange Haftstrafe verhängt werden, geht man hingegen von einer fahrlässigen Tötung aus, kann das Gericht den Angeklagten zu maximal 5 Jahren verurteilen. 

  1. Abgrenzung anhand eines Beispiels

Die Angeklagten H und D kamen mit dem späteren Opfer A überein, gemeinsam den Am Bahnhof installierten Fahrkartenautomaten der Deutschen Bahn AG zu sprengen, um das darin befindliche Bargeld zu entwenden. A hatte die Tat geplant und den Tatort ausgewählt, weil der Bahnhof sichtgeschützt hinter Bäumen und abgeschieden gelegen war. 

D sollte mit A die benötigten Hilfsmittel zu dem Fahrkartenautomaten transportieren und sich während der Sprengung in einem nahegelegenen Busch verborgen halten und dort „Schmiere stehen“. H sollte in dem Fahrzeug des A ein paar Kilometer entfernt warten und die beiden anderen nach der Tat abholen. Die Beute sollte aber zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. 

Am Tatort entzündete A eine Wunderkerze, steckte sie in das Innere des Fahrzeugautomaten und löste dadurch eine Explosion aus. Die Wucht der Detonation war so groß, dass der Fahrkartenautomat einschließlich des Betonsockels, auf dem dieser montiert war, gänzlich zerstört wurde. A wurde durch die Druckwelle durch die Luft geschleudert und fiel rund zwei bis drei Meter entfernt unter der rund 25kg schweren Metallabdeckung des Fahrkartenautomaten auf dem Rücken liegend zu Boden.
D begab sich sofort zu dem verletzen A und hob die Metallplatte von ihm ab. Er erkannte, dass A nicht ansprechbar war, Arme und Hände jedoch noch leicht bewegte und atmete. Im Übrigen stellte er fest, dass sie um den Kopf des A eine Blutlache entwickelte und dass er eine 8 cm lange, bis zum Knochen reichende Wunde über der linken Augenbraue hatte. Tatsächlich hatte A sich bei der Explosion auch einen Schädelbruch sowie ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zugezogen.

Zusammen mit H, der durch die Detonation aufmerksam geworden und deshalb zum Tatort gefahren war, schleppten H und D den A zusammen mit zwei Geldkassetten ins Auto, um ihn vom Tatort wegzubringen. Dabei gingen Beide davon aus, dass A ärztliche Hilfe benötige und schwer verletzt sei. Aus Angst vor Entdeckung und hoher Strafe in dem Bundesland, in dem sie die Straftat begangen hatten, wollten sie keinen Notarzt anrufen oder aber ins nächstgelegene Krankenhaus fahren. Stattdessen fuhren sie zwei Stunden in ein anderes Bundesland, legten den A an einem Bahnhof ab und informierten anonym die Rettungskräfte. Diese konnten zu dem Zeitpunkt jedoch nur noch den Tod des A feststellen. 

Später wurde festgestellt, dass A aufgrund der Explosion so stark verletzt worden war, dass auch eine sofort eingeleitete Rettungsmaßnahme den Tod wohl nicht hätte verhindern können.

H hatte sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, ihm sei klar gewesen, dass die Verletzungen schwer gewesen seien, der Geschädigte aber überleben werde.

Das Landgericht Hanau hatte beide Täter unter anderem wegen versuchten Mordes bestraft.

Die hiergegen gerichtete Revision des H war vor dem BGH erfolgreich.

 

Bedingter Vorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung ist dabei ein wichtiger Indikator für das Vorliegen beider Elemente. Hinsichtlich des Willenselements sind neben der konkreten Angriffsweise regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation in die erforderliche Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Täter die Gefahr des Eintritts eines tödlichen Erfolgs ausnahmsweise nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten, ist der Tatrichter verpflichtet, sich hiermit auseinander zu setzen. 

Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass H nach seinem Vorstellungsbild den Tod des A billigend in Kauf nahm, weil er ihn durch seinen Transport bewusst von jeder Rettungsmöglichkeit habe fernhalten wollen. Dabei wurde jedoch nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen H annahm, der A hätte durch das Ergreifen Dritter gerettet werden können. Dies verstand sich hier auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht von selbst. 

H hatte im Übrigen angegeben, den A gemeinsam mit D in das Fahrzeug gelegt zu haben, um ihn in ein Krankenhaus zu bringen. Der damit dokumentierte Rettungswille konnte gegen die billigende Inkaufnahme des tödlichen Erfolges sprechen, auch wenn er außerdem beurkundet hatte, dass ihm klar gewesen sei, dass A nur durch sofortige ärztliche Hilfe habe gerettet werden können.

 

  1. Fazit

Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist einer der schwierigsten und folgenreichsten im Vorsatzbereich. 

Der BGH hat in der Vergangenheit immer wieder Indikatoren als Abgrenzungshilfe vorgegeben, sagt aber auch, dass klare Entscheidungsregeln im Umgang mit diesen Indikatoren nicht bestehen. 

Grundsätzlich gilt jedoch: Solange der Tatrichter alle Indikatoren vollständig erkannt und berücksichtigt hat, muss das Ergebnis vom Revisionsgericht hingenommen werden. 


[1] BGH, Beschluss v. 26.04.2016 – 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22 (22).
[2] BGH, Beschluss v. 26.04.2016 – 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22 (23).
[3] BGH, Urteil v. 16.09.2015 – 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25 (26).
[4] BGH, Urteil v. 13.01.2015 – 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216 (217).
[5] BGH, Urteil v. 11.10.2000 – 3 StR 321/00, BeckRS 2000, 9545 (9545).
[6] BGH, Urteil v. 16.09.2015 – 2 StR 483/14, NStZ 2016, 25 (26).
[7] BGH, Beschluss v. 26.04.2016 – 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22 (24).
[8] Kudlich, in: BeckOK StGB, § 15, Rn. 20.
[9] Neumann, in: NK-StGB, § 212, Rn. 11.

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Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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