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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter

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Eine Gruppe E-Scooter stellte sich auf einem Bürgersteig auf.

E-Scooter kann man mittlerweile in fast jeder Stadt fahren. Ursprünglich hatten sich die Betreiber von E-Scootern erhofft, dass sie die Fortbewegung mittels Auto ersetzen. Tatsächlich ist die häufigste Nutzungsform der E-Scooter aber ein Ersatz des Fußweges und viele nutzen die Roller auch aus Unterhaltungsgesichtspunkten. Dabei vergessen viele, dass auch das Fahren mit den E-Rollern Gefahren birgt und man sich deshalb an Regeln halten muss.

Immer wieder sieht man vor allem Jugendliche zu Zweit auf einem Roller stehen oder aber hört, das betrunken mit den Rollern gefahren wird. Kommt es zu Verstößen der StVO oder aber zu verkehrsrechtlichen Straftaten hat die Behörde die Möglichkeit, dem Führer des E-Rollers den Führerschein zu entziehen.

Sachverhalt

Der Angeklagte war, in dem Glauben noch fahrtüchtig zu sein, wobei er bei Beachtung des zuvor getrunkenen Alkohols hätte erkennen können, dass dem nicht so war und er hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, und sich mit 1,64 Promille im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit befunden hat, mit dem E-Scooter im Straßenverkehr gefahren. Der Angeklagte war in den vorausgegangenen Stunden in einer Bar gewesen und hatte dort Bier und Wodka-Soda getrunken.

Nach Verlassen der Bar hatte er sich spontan entschieden, für die Fahrt zurück zu seiner Unterkunft einen E-Scooter zu benutzen. Er wurde deshalb wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro und einem Fahrverbot von sechs Monaten verurteilt. Dagegen wandte sich die Amtsanwaltschaft mit ihrer Sprungrevision.

Entscheidung des OLGs

Das angegriffene Urteil wurde vom OLG dahingehend aufgehoben, als die Entziehung der Fahrererlaubnis sowie die Bestimmung einer Sperrfrist für deren Neuregelung abgelehnt worden waren.

Die Amtsanwaltschaft rügte in ihrer Revisionsbegründung die Verletzung materiellen Rechts und beanstandete dabei ausschließlich, dass das AG trotz der Erfüllung des Regelbeispiels gem. § 69 II Nr. 2 StGB dem Angeklagten die Fahrerlaubnis nicht entzogen und keine Sperre gem. § 69a StGB bestimmt hat.

Im vorliegenden Fall kann ausnahmsweise sowohl die Fahrerlaubnis entzogen als auch ein Fahrverbot angeordnet werden, weil Letzteres gerade auch fahrererlaubnisfreie Fahrzeuge wie den streitgegenständlichen E-Roller erfasst. Die Begründung, mit der das Amtsgericht trotz des Vorliegens des Regelfalls von der Entziehung der Fahrerlaubnis und Bestimmung einer Sperre abgesehen hat, hält der rechtlichen Prüfung des OLG nicht stand.

Das Gesetz sieht vor, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend anzuordnen ist, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein Ermessen des Tatrichters besteht nicht. Die Fahrerlaubnis muss danach entzogen werden, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 69 II Nr. 2 StGB begründet die Begehung einer Straftat nach § 316 StGB eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 I 1 StGB mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann nur in seltenen Ausnahmen abgewichen werden, so wenn die Tat selbst Ausnahmecharakter hat, wenn die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft gleiche oder ähnliche Taten nicht mehr begehen wird, oder wenn ganz besondere vor oder nach der Tat liegende Umstände objektiver oder subjektiver Art festgestellt sind, die den Eignungsmangel entfallen lassen. Es müssen Umstände vorliegen, die sich von den Tatumständen des Durchschnittsfalls deutlich abheben.

Das Amtsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, eine Ausnahme liege schon deshalb vor, weil der Angeklagte nicht mit einem Auto, sondern mit einem E-Scooter gefahren sei. Der Verordnungsgeber hat aber gerade festgelegt, dass es sich bei E-Scootern um Elektrokleinstfahrzeuge und damit um Kraftfahrzeuge handelt, sodass die allgemeinen Vorschriften anzuwenden sind. Auch die Argumentation, die Benutzung eines E-Scooters durch einen betrunkenen Fahrer gefährde andere Menschen nicht in gleichem Maße wie eine mittels Pkw oder Lkw begangene Trunkenheitsfahrt, verfängt nicht.

Im Übrigen können durch den Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers in Folge eines Zusammenstoßes mit dem E-Scooter ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen verursacht werden. Ebenso wenig berücksichtigt das AG in diesem Zusammenhang, dass andere, auch stärker motorisierte Verkehrsteilnehmer durch alkoholbedingte Fahrfehler eines E-Scooter-Fahrers zu Ausweichmanövern, abruptem Bremsen oder Ähnlichem veranlasst werden können, was ebenfalls gravierende Folgen haben kann.

Durch seine gedankenlose Nutzung eines E-Scooters in erheblich alkoholisiertem Zustand hat der Angekl. die Katalogtat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr erfüllt und sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Ausführungen des AG wonach es sich bei dem Angekl. „um einen besonnenen, verständigen und reflektierten Menschen (handelt), der eingesehen hat, dass er sich unrecht verhalten hat“, die Tat bereut und der „außer im hiesigen Fall, die Verkehrsregeln respektiert und befolgt“, sind auch in der Gesamtschau mit den sonstigen Tatumständen nicht derart außergewöhnlich, dass damit die Regelvermutung widerlegt ist.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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