Straßenblockaden, Hungerstreiks und die „letzte Generation“

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Eine Gruppe von Menschen hält ein Schild mit der Aufschrift „Erde“ hoch und setzt sich für den Umweltschutz ein.

Straßenblockaden, Hungerstreiks und die „letzte Generation“

Dass es einen Klimawandel gibt, ist mittlerweile nicht mehr von der Hand zu weisen. Auch sind sich Wissenschaftler darüber einig, dass die Politik reagieren muss, damit die globale Erderwärmung nicht zu einem noch größeren Problem wird. Aus Sicht mancher Menschen sind die Überlegungen der Politiker aber nicht ausreichend, um die Welt vor dem Klimawandel zu schützen. Deshalb gehen seit 2019 Kinder und Jugendliche freitags auf die Straße und fordern im Rahmen der sogenannten „Fridays for Future“-Demonstrationen weitere Maßnahmen, die die Erderwärmung stoppen soll.
In jüngster Vergangenheit sind diese Demonstrationen Klimaaktivisten aber nicht mehr deutlich genug gewesen. Aktuell sind vor allem Aktivisten der Gruppe „die letzte Generation“ medial präsent. 

 

Forderung und Verhalten der Aktivisten

 

Teile der Aktivisten fordern schnellere Maßnahmen mit drastischen Mitteln, wie beispielsweise Hungerstreiks, Aktionen gegen Kunstwerke in Museen oder Straßenblockaden. Dabei fordern sie unter anderem ein Tempolimit von 100 km/h auf deutschen Autobahnen und die Wiedereinführung des 9-Euro-Tickets. Während die Kritik an den Aktionen gegen Kunstwerke in Museen in der Bevölkerung deutlich war, wird über die Sinnhaftigkeit der Sitzblockaden von Befürwortern und Gegnern mannigfaltig diskutiert. Auch rechtlich ist die Sanktionierung der Sitzblockaden-Klimaaktivisten nicht gänzlich unumstritten. Insbesondere standen die Aktivisten in der Kritik, weil sie sich in Berlin auf Hauptstraßen geklebt hatten und dadurch Krankenwagen Notfälle nicht rechtzeitig in Krankenhäuser bringen konnten. 

 

In den Bundesländern regt sich nunmehr die Forderung, deutlicher gegen die Klimaaktivisten vorgehen zu können. 

Die bayerische Polizei hat nunmehr 33 Aktivisten in längerfristigen Gewahrsam genommen. Bei einigen der Aktivisten ist angedacht, sie bis zu 30 Tage in Gewahrsam zu behalten. Das ist in der Form allerdings (bisher) nur in Bayern möglich und stützt sich auf Art. 17 des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes. Danach können Menschen bis zu einem Monat lang in Gewahrsam genommen werden, um die Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit „von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit“ oder einer Straftat zu verhindern.

In Berlin hingegen dürfen Klimaaktivisten für maximal 48 Stunden in Gewahrsam genommen werden, wobei selbst dieser kurze Zeitraum praktisch nie ausgeschöpft wird. Nach Aussagen eines Welt-Reporters könne das der Grund sein, wieso sich Berlin als Epizentrum entsprechender Aktionen verwandelt habe.

 

Strafrechtliche Relevanz der Aktionen der Klimaaktivisten

 

Dass die Aktionen gegen die Kunstwerke in den Museen eine Sachbeschädigung im Sinne von § 303 StGB darstellen, liegt auf der Hand. 

Schwieriger ist die Beurteilung bei der Frage, ob die Sitzblockaden strafrechtlich relevant sind. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Berlin eine Frau in einem Krankenwagen gestorben ist, weil die Teilnehmer der Sitzblockaden einen Krankenwagen nicht passieren lassen haben. In Betracht kommt neben einer fahrlässigen Tötung (die wohl nach derzeitiger herrschender Ansicht abzulehnen ist) eine Nötigung. Die Entscheidung, ob eine Nötigung zu bejahen ist, richtet sich dabei nach der Sitzblockadenentscheidung des OLG Karlsruhe. Es ist also ein Verwerflichkeitsmaßstab anzulegen, der gerade im Bereich der Demonstrationen nicht gänzlich unumstritten ist. Schließlich sind Demonstrationen immer darauf angelegt, andere Menschen in ihrem Alltag auf Missstände aufmerksam zu machen und sie gegebenenfalls in ihren normalen Abläufen zu stören. Ob die Aktivisten strafrechtliche Konsequenzen zu fürchten haben ist derzeit (Stand November 2022) noch nicht obergerichtlich geklärt. 

 

Handlungsmöglichkeiten der Polizei

Das Besondere an den Aktionen der Klimaaktivisten im Rahmen der Straßenblockaden ist, dass sich die Klimaretter mit Kleber an den Straßen festkleben und deshalb nicht einfach die Blockaden aufheben können. In Berlin hat kürzlich ein Polizeibeamter einer Aktivistin angekündigt, bei ihr unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn sie nicht freiwillig aufstehe und das würde „wehtun“. Die Demonstrantin entgegnet daraufhin, sie würde sich „wegtragen lassen“. Der Polizist erwiderte, das werde nicht funktionieren, er werde stattdessen einen „Handbeugehebel“ ansetzen, das werde am Handgelenk „unfassbare Schmerzen auslösen“ und „sehr wehtun“, ob sie nicht freiwillig mitkommen wolle. Ein Dritter erklärte, „das mildeste Mittel wär wegzutragen“, was der Beamte mit Berliner Charme quittierte: „Sie erklären mir nicht meinen Job!“.

In diesem konkreten Fall ist bereits davon auszugehen, dass bereits die Drohung des Polizisten rechtswidrig gewesen ist. Die Polizei kann zwar zur Abwehr einer Gefahr den Störer vorübergehend eines Ortes verweisen, die Maßnahme darf aber nicht außer Verhältnis stehen. 

Unter Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ist dabei ganz klassisch eine Sachlage zu verstehen, in der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt.

Das Verbleiben der Demonstrantin auf der Straße, ist mit den Grundregeln des Straßenverkehrs unvereinbar. Grundsätzlich ist die Erteilung eines Platzverweises als durchaus rechtmäßig. Das eigentliche Problem liegt also nicht bei der Erteilung des Platzverweises, sondern in der Art, wie dieser Platzverweis durchgesetzt werden sollte. Wenn die Polizei jemanden entgegen seines Willens von einem Ort entfernt, wird unmittelbarer Zwang angewendet. Eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges darf nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht

In diesem konkreten Fall ist nicht ersichtlich, wieso der Polizist nicht versucht hat, die Berliner Demonstrantin zunächst von der Straße wegzutragen. Meist werden die Demonstranten von zwei Polizisten an den Armen gegriffen und weggetragen. Genug Polizisten waren zumindest zum Zeitpunkt des Vorfalls vor Ort. Erst wenn dabei Widerstand geleistet wird, darf die Polizei Gewalt anwenden. 




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[1] Klimaaktivisten attackieren Klimt-Gemälde, Süddeutsche Zeitung, https://www.sueddeutsche.de/kultur/attacke-wien-klimt-klimaaktivisten-1.5696691, abgerufen am 16.11.2022
[2] „Letzte Generation“ setzt Proteste in Berlin fort, https://www.tagesspiegel.de/berlin/letzte-generation-setzt-proteste-in-berlin-fort-klimaaktivisten-auf-schilderbrucken-der-a100–sitzblockaden-in-der-innenstadt-8769469.html, abgerufen am 16.11.2022.
[3] Constantin van Lijnden, in: die Rechte der ausgebremsten Bürger, Welt, https://www.welt.de/politik/deutschland/plus242078995/Klimaaktivisten-Die-Notwehr-Regeln-fuer-Autofahrer-gegen-Klima-Kleber.html, abgerufen am 16.11.2022.
[4] OLG Celle, Beschluss vom 29.07.2022, https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/olg-celle-ziviler-ungehorsam-rechtfertigt-keine-straftaten, abgerufen am 25.11.2022
[5] siehe dazu auch: Strafrechtliche Relevanz von Sitzblockaden: https://rechtsanwalt-ponath.de/sitzblockade/ .
[6] OLG Karlsruhe, Beschluss v. 08.01.2015 – 1 (8) Ss 510/13, NStZ 2016, 32
[7] Twitter, https://twitter.com/DanniPilger/status/1591100728877395970?s=20&t=I1yeYvEbU8yR6X7IHxl3MQ, abgerufen am 16.11.2022.
[8] Heinemann, in: „das wird hier unfassbare Schmerzen auslösen“, LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/klima-aktivisten-gewaltandrohung-schmerzen-polizei-letzte-generation-berlin-strassenblockade-kleber/, abgerufen am 16.11.2022.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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