Rechtsprechung in Zeiten der Corona-Pandemie

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Roter Hintergrund mit Coronaviren.

Rechtsprechung in Zeiten der Corona-Pandemie

Am 06.01.2020 berichtete die WHO, dass in China ein neuartiges Virus ausgebrochen sei. Die Fallzahlen stiegen in Wuhan (China) schlagartig an. Zu dem Zeitpunkt haben sich viele Deutsche noch keinerlei Gedanken darübergemacht, dass dieses Virus ihr Leben verändern würde. Der weit verbreitete Gedanke in der Bevölkerung war weitestgehend „naja, China ist ja weit weg von Deutschland. Was soll uns schon passieren?“. 

Am 28.01.2020 wurde plötzlich die erste Infektion in Deutschland gemeldet. Der Infizierte kam aus Bayern und hatte kurz vorher Kontakt zu einer Chinesin gehabt. Das Robert-Koch-Instituts schätzte das Risiko für die Bevölkerung bis dato als gering ein.

Bereits wenige Wochen später überschlugen sich die Ereignisse. Die WHO stufte das Virus als weltweiten Notfall ein, die Fallzahlen explodierten nunmehr nicht nur in China, sondern auch in Deutschland, Italien und Frankreich. Schulen mussten schließen und die Bundesregierung ordnete einen „Lockdown“ an. Während des Lockdowns war es den Menschen nur erlaubt einkaufen zu gehen und ansonsten waren sie angehalten möglichst viel Zeit zu Hause zu verbringen. 

Auch heute, fünf Monate nach dem Lockdown, ist die Welt nicht wieder zur Normalität zurückgekehrt. Weiterhin gilt die Regel große Menschenmenge zu vermeiden, es besteht eine Maskenpflicht in öffentlichen Räumen und es besteht weiterhin Reisewarnung für viele Reiseziele.

Doch welche Auswirkung haben die ganzen Maßnahmen auf die Rechtsprechung?

1. Beschleunigungsgebot in Haftsachen

Durch die Corona-Krise sind viele Strafverfahren zum Erliegen gekommen. Das hat zur Folge, dass gerade in Haftsachen neue Herausforderungen auf die Beteiligten zugekommen sind. In Haftsachen gilt das sogenannte Beschleunigungsgebot. Das hat zur Folge, dass sich der Richter, der über die Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft zu entscheiden hat, sich fragen muss, ob das Verfahren mit der gebotenen Zügigkeit betrieben wurde. 

Bei einem normal durchgeführten Strafverfahren ist es aber durchaus üblich, dass eine Vielzahl an Beteiligten im Sitzungssaal anwesend ist. Gerade in Zeiten des Lockdown sollten diesen Sitzungen verhindert werden. Solange eine Verhandlung nicht stattfinden kann, ist es auch nicht möglich dieses abzuschließen. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte ein Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens. 

 

Um die vom RKI empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie einzuhalten, wäre beispielsweise eine Veränderung der Sitzordnung in den Sitzungssälen denkbar. Für eine auf Abstand sämtlicher Beteiligter ausgerichtete Sitzordnung sind die meisten Sitzungssäle aber nicht konzipiert und die meisten Gerichte haben auch nicht ausreichend große Säle um überhaupt ausreichend Abstand zwischen den Verfahrensbeteiligten einhalten zu können.

Aus diesem Grund haben viele Strafkammern ein „Ausdünnen“ ihrer Terminierungsdichte vorgenommen und sogenannte Kurztermine anberaumt, in denen beispielsweise nur Urkunden verlesen wurden um die Unterbrechungsfrist zu wahren.

Auch der Grundsatz der Öffentlichkeit ist in Zeiten der Corona-Pandemie durchaus als Herausforderung anzusehen. Der Vorsitzende kann zwar anordnen, dass nur eine begrenzte Anzahl an Zuschauern mit ausreichend Abstand Zutritt zum Saal hat, gänzlich Verbieten kann er die Zuhörer jedoch nicht. Faktisch nimmt die Anzahl der Zuhörer aber sowieso ab, sodass es sich bei diesem Problem eher um ein theoretisches Problem handelt. 

2. Einschränkungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Durch die Corona-Pandemie sind aber nicht nur die Haftsachen vor Herausforderungen gestellt, sondern die gesamte Justiz. 

Es gilt ein Grundsatz der Förderung der Strafverfahren. Dabei kommt in Zeiten der Krise dem Strafbefehl besondere Bedeutung zu. Der Vorteil eines Strafbefehlsverfahrens ist, dass eine Hauptverhandlung potenziell vermieden werden kann und die Möglichkeit besteht, dass sich der Angeklagte im Falle einer Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. 

In manchen Konstellationen sind Hauptverhandlungen aber verpflichtend. Dabei sind die Verfahrensbeteiligten angehalten die Hauptverhandlung möglichst kurz zu halten. Damit ist gemeint, dass Anträge nur zu vorgeschriebenen Zeitpunkten gestellt werden sollen und die Anwesenheit von Sachverständigen und Zeugen, wenn notwendig, durch vernehmungsersetzende Verlesung vermieden werden. Im Übrigen soll darauf geachtet werden, dass Zeugen und Sachverständige keiner unnötigen Wartezeit vor ihrer Vernehmung ausgesetzt sein sollen.

3. Mund-Nasen-Bedeckung vor Gericht

Möchte man heutzutage in einen Supermarkt, ins Kino oder ins Restaurant gehen ist man verpflichtet eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Diese soll das Infektionsrisiko mindern und uns so gegenseitig schützen.

Grundsätzlich ist es vom RKI angeraten, die Masken immer dann zu tragen, wenn eine große Anzahl von Menschen aufeinandertrifft. Auch während einer Verhandlung ist häufig eine Mehrzahl von Personen zur gleichen Zeit in einem mehr oder minder großen Raum versammelt. Theoretisch wäre es also auch dort angebracht eine Maske zu tragen. Problematisch ist dabei aber, dass der Vorsitzende entscheiden darf, ob Zeugen, Angeklagte oder andere Verfahrensbeteiligte eine Maske tragen dürfen oder nicht. 

Eine elementare Aufgabe des Gerichts ist es, die Wahrheit herauszufinden. Bei Aussagen von Zeugen oder Angeklagten muss deshalb genau auf die Mimik und Gestik geachtet werden. Die Verdeckung der Mund-Nasen-Partie macht dies praktisch unmöglich. Das hat zur Folge, dass die Richter eher dazu neigen das Tragen von Masken zu verbieten oder zumindest weitestgehend einzuschränken.

4. Fazit

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat sich vieles verändert. Diese Veränderungen haben auch vor der Justiz nicht Halt gemacht. Grundsätzlich sind die Richter dazu angehalten auf die empfohlenen Maßnahmen des RKI Acht zu geben. Nichtsdestotrotz muss der Betrieb bei Gericht weitergehen und kann nicht bis zum Ende der Pandemie aufgeschoben werden. 

[1] Tagesschau, Der Ausbruch der Pandemie, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html, abgerufen am 25.09.2020.
[2] DZW, Informationen zum Coronavirus – Fortlaufendes Update, https://dzw.de/erster-coronavirus-fall-deutschland, abgerufen am 25.09.2020.
[3] nachfolgend RKI
[4] Grote/Niehoff, in: Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Zeiten der Corona-Pandemie, JA 2020, 537 (541).
[5] OLG Karlsruhe, Beschluss v. 30.03.2020 – Hes 1 Ws 84/20, NStZ 2020, 375 ff..
[6] Grote/Niehoff: Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Zeiten der Corona-Pandemie, JA 2020, 537 (541).
[7] Deutscher, in: Die „Corona-Krise“ – Aussetzung der Hauptverhandlung in Haftsachen, NStZ 2020, 317 (320).
[8] Grote/Niehoff, in: Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in Zeiten der Corona-Pandemie, JA 2020, 537 (542).
[9] Metz, in: Die ordentliche Gerichtsbarkeit in der Corona-Krise, DRiZ 2020, 256 (259).
[10] Redaktion beck-aktuell, in Angeklagter muss Maske im Gerichtssaal zeitweilig abnehmen, becklink 2017240.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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