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Körperverletzung – Um-sich-schlagende Täter

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Ein Mann begeht Körperverletzung, während er einen Hammer in der Hand hält.

Körperverletzung – Um-sich-schlagende Täter

Bei den meisten Körperverletzungen schlägt der Täter bewusst und gewollt auf einen bestimmten Körperteil seines Opfers ein und will damit auch den Körperverletzungserfolg herbeiführen. Gerät der Täter aber so in Rage, dass er einfach nur wild um sich schlägt, sind die möglichen Körperverletzungserfolg schon nicht mehr so einfach zu beurteilen. Grundsätzlich muss der Vorsatz sich auf die konkrete Tat und vor allem auf das konkrete Opfer beziehen. Früher wurde ein sogenannter genereller Vorsatz angenommen, diese Ansicht muss aber nach heutigen Vorstellungen über Vorsatzarten abgelehnt werden. Nichtsdestotrotz gibt es Ausnahmen von dem Vorsatz, der sich auf den konkreten Gegenstand oder das konkrete Opfer beziehen muss. 



  1. Der Sachverhalt

Der Angeklagte schlug am 11.03.2019 mit einem Hammer in Richtung der Nebenklägerin und ihres unmittelbar hinter ihr stehenden Bruders. Dabei hielt er es durchaus für möglich, dass der Hammer einer der beiden hätte treffen und verletzen können. Dies nahm er billigend in Kauf. Die Nebenklägerin und ihr Bruder konnten den Hammer aber noch so weit umlenken, als dass er den Bruder nur leicht am Kopf traf.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. 

Das Rechtsmittel blieb jedoch ohne Erfolg.

 

  1. Entscheidung des BGH

Auch der BGH ging davon aus, dass der Angeklagten in Bezug auf die Nebenklägerin und ihren Bruder zumindest bedingten Vorsatz hatte. Nach diesen Feststellungen muss man demnach zu dem Ergebnis kommen, dass sich der Angeklagte in Bezug auf die Nebenklägerin wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht hat und in Bezug auf ihren Bruder sogar wegen einer vollendeten gefährlichen Körperverletzung. Beide Delikte stehen im Verhältnis zueinander in Tateinheit.

Dass der Angeklagte den Eintritt des Körperverletzungserfolgs bei nur einem der beiden Tatopfer für möglich hielt, nicht aber einen Verletzungserfolg bei beiden, spricht nicht gegen die Annahme von zwei bedingten Körperverletzungsvorsätzen.

Eine bisherige Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema ist nicht ergangen. 

Für das Verhältnis zwischen einem mit bedingten Tötungsvorsatz begangenen Totschlagsversuch und einer für den Fall des Überlebens alternativ zumindest für möglich gehaltenen schwere Körperverletzung zum Nachteil desselben Opfers ist aber bereits entschieden worden, dass sich nach der Vorstellung des Täters gegenseitig ausschließende Folge Gegenstand von zwei nebeneinander bestehenden Vorsätzen sein können.

________________
[1] BGH, Urteil v. 14.01.2021 – 4 StR 95/20, NJW 2021, 795 (795 Rn. 3).
[2] BGH, Urteil v. 14.01.2021 – 4 StR 95/20, NJW 2021, 795 (795).
[3] BGH, Urteil v. 14.01.2021 – 4 StR 95/20, NJW 2021, 795 (795 Rn. 4).
[4] BGH, Urteil v. 14.01.2021 – 4 StR 95/20, NJW 2021, 795 (796 Rn. 5).
[5] BGH, Urteil v. 14.12.2000 – 4 StR 327/00, NJW 2001, 980 (981).
[6] BGH, Beschluss v. 24.07.1989 – 4 StR 356/89, NZV 1989, 400 (401).
[7] BGH, Urteil v. 14.01.2021 – 4 StR 95/20, NJW 2021, 795 (796 Rn. 8).
[8] BGH, Urteil v. 20.09.2012 – 3 StR 140/12, NStZ-RR 2013, 75 (77).
[9] BGH, Urteil v. 14.01.2021 – 4 StR 95/20, NJW 2021, 795 (796 Rn. 11).
[10] BGH, Urteil v. 14.01.2021 – 4 StR 95/20, NJW 2021, 795 (796 Rn. 12).
[11] BGH, Urteil v. 21.12.2011 – 2 StR 295/11, NStZ 2012, 387 (389).
[12] BGH, Urteil v. 14.01.2021 – 4 StR 95/20, NJW 2021, 795 (796 Rn. 13).
[13] Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder StGB, § 15, Rn. 91.
[14] BGH, Urteil v. 14.01.2021 – 4 StR 95/20, NJW 2021, 795 (796 Rn. 14).

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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