Das Übernehmen des Fahrverbots
In Deutschland gibt es ca. 4.700 fest installierte Blitzer. Dazu kommen noch die mobilen Geräte und die Polizeibeamten, die auch regelmäßig Geschwindigkeitskontrollen durchführen. Es ist also gar nicht so unwahrscheinlich beim Rasen erwischt zu werden. In den meisten Fällen muss der Fahrer nur eine Geldstrafe zahlen und das Knöllchen ist schnell vergessen. Ist die Geschwindigkeitsüberschreitung aber höher als 21 km/h muss der Fahrer mit einem Punkt rechnen. Diese Punkte werden in Flensburg in der Verkehrssünderkartei gesammelt. Wer 8 Punkte kassiert hat, muss seinen Führerschein abgeben. Für Menschen, die auf ihren Führerschein aus beruflichen oder privaten Gründen angewiesen sind, stellt das ein großes Problem dar. Deshalb gibt es im Internet mittlerweile einen Markt, bei dem Anbieter den verzweifelten Autofahrern anbieten die Punkte und das Fahrverbot zu übernehmen.
- Fall
Der Angeklagte fuhr um 20:36 Uhr mit dem PKW auf der B 27, wobei er billigend in Kauf nahm, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die bei 120 km/h lag, mit 58 km/h zu überschreiten. Deswegen verwirkte er ein Bußgeld von 480 € und ein einmonatiges Fahrverbot. Nachdem er den Anhörungsbogen von der Behörde erhalten hatte, machte er sich auf einer Internetseite über Möglichkeiten kundig, wegen der Ordnungswidrigkeit nicht belangt zu werden. Die Internetseite enthielt auf der Einstiegsseite das gut platzierte Versprechen: „Ich übernehme Ihre Punkte und Ihr Fahrverbot für Sie“. Daraufhin setzte der Angeklagte sich mittels der angegebenen Kontaktdaten mit dem Anbieter in Verbindung. Gemäß der gemeinsamen Absprache ließ der Angeklagte der Person per E-Mail das betreffende Anhörungsschreiben der Bußgeldbehörde zukommen und überwies ihr im Gegenzug 1000 € auf ein Schweizer Konto. Im weiteren Verlauf füllte eine weitere Person den Anhörungsbogen aus, gab den Verstoß zu und erklärte, sie sei der zur Tatzeit verantwortliche Fahrzeugführer, wobei eine nichtexistierende Person angegeben wurde. Die zuständige Behörde erließ deshalb einen neuen Bußgeldbescheid an die angegebene Person. Zugleich wurde das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt. Bis die Behörde erkannt hatte, dass die beschuldigte Person gar nicht existierte, waren Verfolgungsverjährung gegen den Angeklagten eingetreten, sodass der Angeklagte sein Ziel erreicht hatte und endgültig nicht belangt werden konnte.
- Entscheidung
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung verurteilt, und das Landgericht hat ihn in der Berufungsinstanz freigesprochen. Hiergegen wandte sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
Auch das OLG ging nicht von einer falschen Verdächtigung aus.
Der Angeklagte habe nach Ansicht des OLG den Tatbestand des § 164 II StGB aber deshalb nicht verwirklicht, weil er keine auf eine andere Person bezogenen Behauptung aufgestellt hatte.
Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Täter den Verdächtigen genau und richtig bezeichnet. Die Behörde muss jedoch unschwer ermitteln können, gegen wen sich der Verdacht nach dem Willen des Täters richten soll. Nach den Feststellungen hat die unbekannte Person, die den Anhörungsbogen ausgefüllt hat, als Fahrer eine fiktive Person genannt. Diese Benennung sollte es der Behörde gerade erschweren, welche reale Person als Ausfüllender oder als Fahrer zu verfolgen war. Damit lässt sich der zu Verdächtigende gerade nicht unschwer ermitteln.
Eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung ist aber ausgeschlossen, wenn einer eine tatsächliche Behauptung in Bezug auf eine in Wirklichkeit nicht existierende Person aufstellt.
Der Angeklagte hat sich schon deshalb keiner falschen Verdächtigung schuldig gemacht, weil sich die vermeintliche Tathandlung auf eine nicht existente Person bezogen hat, die kein „anderer“ iSd. § 164 II StGB sein kann. Aus diesem Grund kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass dem Angeklagten das Ausfüllen des Anhörungsbogens hier nicht nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft zugerechnet werden kann.
Es ist außerdem nach Ansicht des OLG nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte sich wegen anderer Straftatbestände strafbar gemacht hätte.
Der Angeklagte hat sich nicht in strafbarer Weise an einer Urkundenfälschung beteiligt. Zwar kann eine Identitätstäuschung vorliegen. Unerheblich dabei ist jedoch, dass der angebliche Aussteller tatsächlich nicht existiert. Der Angeklagte handelt außerdem in Bezug auf die Urkundenfälschung nicht vorsätzlich. Dies ist insbesondere deshalb anzunehmen, weil die Angabe einer fiktiven Person im Anhörungsbogen nicht dem auf der Internetseite beschriebenen Vorgang entsprochen hat.
Eine Beteiligung des Angeklagten an dem Vortäuschen einer Straftat kommt ebenso wenig in Betracht wie eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung, da es sich bei der zugrundeliegenden Tat um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat handelt.
________________
[1] Statista, in: Ranking der europäischen Staaten mit den meisten fest installierten Blitzgeräten im Straßenverkehr im Jahr 2020, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/3514/umfrage/anzahl-der-fest-installierten-blitzer-in-ausgewaehlten-laendern-europas/, abgerufen am 08.06.21
[2] Mobilitätsmagazin, in: Punkte in Flensburg- Wissenswertes rund um den Punkt, bussgeldkatalog.org, https://www.bussgeldkatalog.org/punkte-flensburg/, abgerufen am 08.06.21.
[3] OLG Stuttgart, Urteil v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, NJW 2018, 1110 (1110).
[4] OLG Stuttgart, Urteil v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, NJW 2018, 1110 (1110).
[5] OLG Stuttgart, Urteil v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, NJW 2018, 1110 (1111 Rn. 3).
[6] OLG Stuttgart, Urteil v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, NJW 2018, 1110 (1111 Rn. 6).
[7] OLG Stuttgart, Urteil v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, NJW 2018, 1110 (1111 Rn.7).
[8] OLG Stuttgart, Urteil v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, NJW 2018, 1110 (1111 Rn. 8).
[9] OLG Stuttgart, Beschluss v. 07.04.2017 – 1 Ws 42/17, NJW 2017, 1971 (1973).
[10] OLG Stuttgart, Urteil v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, NJW 2018, 1110 (1111 Rn. 16).
[11] OLG Stuttgart, Urteil v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, NJW 2018, 1110 (1111 Rn. 17).
[12] OLG Stuttgart, Urteil v. 20.02.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17, NJW 2018, 1110 (1111 Rn. 18).