Deutsches Strafrecht – Wann ist deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar?

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Eine stolz im Wind wehende deutsche Flagge verdeutlicht den Patriotismus und den Geist des Deutschen Strafrechts.

Deutsches Strafrecht – Wann ist deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar?

Wenn ein Deutscher in Deutschland eine Straftat begeht, richtet sich die Bestrafung natürlich nach deutschem Strafrecht. Begeht beispielsweise ein Franzose in Frankreich eine Straftat hat das nichts mit deutschem Strafrecht zu tun. Kompliziert wird es dann, wenn der Täter länderübergreifend handelt. 

 

  1. Grundsätze

Grundsätzlich muss man § 3 StGB zusammen mit § 9 StGB lesen. § 3 StGB verdeutlicht das Territorialprinzip während § 9 StGB den Ort der Tat bestimmt. Bevor man sich Gedanken darum macht, ob bestimmte Regelungen für Inlands- oder Auslandstaten gelten, muss festgestellt werden, ob die Tat im Inland- oder im Ausland begangen wurde. Die Frage nach dem Tatort wird dabei durch § 9 StGB beantwortet.

Ein Staat darf als Ausprägung des völkerrechtlichen Einmischungsverbots seine Strafgewalt über sein Territorium und sein Staatsvolk nicht willkürlich ausdehnen.

Inlandstaten von Ausländern werden aber uneingeschränkt erfasst. Mit einer Tat ist der gesamte strafrechtliche Lebenssachverhalt gemeint. Dies umfasst auch solche Straftaten, die eine Auslandsberührung aufweisen. Das ist auch angesichts des in der Europäischen Union mit der Aburteilung verbundenen transnationalen Strafklageverbrauchs sinnvoll, weil ansonsten eine vollständige Würdigung des Gesamtsachverhalts durch die nur teilweise Aburteilung im Inland ausgeschlossen würde.

 

  1. Beispielsfall

Der in Frankreich lebende Täter A stand im Verdacht, regelmäßig über sein bei einer französischen Bank geführtes Konto Gelder für Dritte, die diese Gelder aus nicht näher nachweisbaren Urkundenfälschungen und Betrug generiert hatten, zu waschen. A sollte durch einen gefälschten Überweisungsträger Geld von einer in Deutschland ansässigen juristischen Person erhalten. Die ausführende Bank konnte die Überweisung aber noch verhindern. 

Materiell-rechtlich hätte sich A wegen Geldwäsche gem. § 261 I, II Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Der BGH ging jedoch davon aus, dass das deutsche Strafrecht in diesem Fall nicht anwendbar sei. 

Der BGH war der Auffassung, dass auf diese Auslandstat das deutsche Strafrecht auch nach § 7 I StGB nicht anwendbar ist. Nach § 7 StGB ist deutsches Strafrecht auch dann anwendbar, wenn die Tat im Ausland begangen wurde aber ein Deutscher das Opfer ist und die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt. 

Zwar schützt der Tatbestand der Geldwäsche auch die individuellen Rechtsgüter des durch Betrug als Vortat betroffenen Geschädigten. Die Straftat wurde aber nicht gegen einen Deutschen begangen. Genau das wird aber von § 7 StGB vorausgesetzt. Deutscher kann danach nur eine natürlich Person sein. Diesem beschränkten Anwendungsbereich liegt das passive Personalitätsprinzip zugrunde, an das bereits die zuvor geltende Strafvorschrift § 4 II Nr. 2 StGB aF. anknüpft. Unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts von Alt- und Neuvorschriften und der gemeinsamen Entstehungsgeschichte beider Strafnormen setzt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts einen bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren einzelnen deutschen Staatsangehörigen voraus, der durch die Auslandstat in seinen individuellen Rechten verletzt ist. Bei dem hier Geschädigten handelt es sich nicht um eine juristische Person, also um keinen bestimmten oder bestimmbaren einzelnen deutschen Staatsangehörigen. Eine möglicherweise mittelbare Betroffenheit der Mitglieder genügt in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht.

 

  1. Fazit

Wer in Deutschland Straftaten begeht, muss damit rechnen mit deutschem Strafrecht bestraft zu werden. Ähnliches gilt für denjenigen, der eine Straftat gegen einen Deutschen verübt. Durch die Globalisierung und die immer freizügiger werdende Gesellschaft ist aber die Frage der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nicht immer einfach zu beantworten. 

Gerade im Bereich von international agierenden Autoschieberbanden oder Menschenhandel ist es besonders wichtig zu wissen nach welchem Recht agiert werden muss. 

Autoschieberbanden können beispielsweise hochwertige Fahrzeuge aus Deutschland entwenden und ihre Beute an ausländische Hehler veräußern. Befindet sich das entwendete Fahrzeug m Eigentum einer juristischen Person, so ist das deutsche Strafrecht nicht anwendbar.

 


________________
[1] Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, § 3, Rn. 11.
[2] Heintschel-Heinegg, in: BeckOK StGB, § 3, Rn. 12.
[3] Eser/Weißer, in: Schönke/Schröder StGB, § 3, Rn. 5.
[4] BGH, Urteil v. 13.05.1986 – 5 StR 143/86, NStZ 1986, 415 (415).
[5] Eser/Weißer, in: Schönke/Schröder StGB, § 3, Rn. 4.
[6] BGH, Beschluss v. 06.06.2018 – 2 Ars 163/18, 2 AR 106/18, NJW 2018, 2742 (2742).
[7] BGH, Beschluss v. 06.06.2018 – 2 Ars 163/18, 2 AR 106/18, NJW 2018, 2742 (2743).
[8] BGH, Urteil v. 04.02.2010 – 1 StR 95/09, NJW 2010, 3730 (3732).
[9] Fischer, in: Fischer StGB, § 7, Rn. 2a.
[10] OLG Stuttgart, Beschluss v. 30.10.2003 – 1 Ws 288/03, NStZ 2004, 402 (403).
[11] BGH, Urteil v. 22.02.1963 – 4 StR 9/63, NJW 1963, 1162 (1164).
[12] BGH, Beschluss v. 06.06.2018 – 2 Ars 163/18, 2 AR 106/18, NJW 2018, 2742 (2743).
[13] Ambos, in: MüKO StGB, § 7, Rn. 25.
[14] Böhm, in: Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei Kfz-Hehlerei mit Auslandsbezug, NStZ 2017, 618 (618).

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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