Strafrechtsklassiker- Der Rosa-Rosahl-Fall

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Eine Person im Kapuzenpullover steht nachts auf einem Dock, eingetaucht in die rätselhafte Atmosphäre des Rosa-Rosahl-Falls.

Strafrechtsklassiker- Der Rosa-Rosahl-Fall

Der Rosa-Rosahl-Fall ist vermutlich einer der ersten und damit ältesten richtungsweisenden Entscheidungen deutscher Rechtsprechung. Nur weil er schon vor langer Zeit entschieden wurde, heißt das nicht, dass er nicht spektakulär und wichtig ist. In diesem konkreten Fall wird insbesondere der Problemkreis rund um den error in persona beleuchtet und erstmalig entschieden. Das Problem liegt darin, wie sich der Identitätsirrtum des Täters auf ihn selbst und den Anstifter der Tat auswirkt.

1. Der Sachverhalt

Am Abend des 11. September 1858 war der Gymnasiast Harnisch auf dem Heimweg durch Schüsse und Zertrümmerung des Schädels getötet worden. Der Verdacht fiel auf den Handarbeiter Rose. Rose ging aber davon aus, dass es sich bei dem Getöteten um den Zimmergesellen Schliebe handele. Der Verdacht, den Rose zu der Tötung angestifttet zu haben viel hingegen auf den Holzhändler Rosahl. Beide wurden am 18.02.1858 vor das Schwurgericht Halle gestellt.

2. Entscheidung des Preußischen Obertribunals

Das preußische Obertribunal bestätigte die Entscheidung des Vorgerichts den Rose wegen Mordes und den Rosahl wegen Anstiftung zum Mord zu verurteilen.

Dabei stellte das Gericht fest, dass der Irrtum über die Person des Getöteten für den Haupttäter als unbeachtlichen Motivirrtum einzuordnen ist, da er kein nach dem Gesetz relevantes Merkmal berühre und folglich nicht als Tatbestandsirrtum gewertet werden kann.

Im Übrigen stellte das Gericht fest, dass der Irrtum des Haupttäters auch für die Person des Anstifters als unbeachtlich anzusehen ist. Konkret heißt das, dass sich Rosahl den Irrtum des Rose zurechnen lassen muss. 

Das preußische Obertribunal geht also davon aus, dass auch in Bezug auf den Vorsatz des Anstifters eine vollendete Tat gegeben ist, da die Tötung der „richtigen“ Person nur dem Zweck der Tat zuzuordnen ist, der eben nicht erreicht wurde, aber den Vorsatz unberührt lässt.

3. Spätere Entscheidung des BGH

1990 entschied der BGH in einer ähnlichen Fallkonstellation genauso wie das preußische Obertribunal. 

Der Angeklagte hatte sich 1984 entschlossen, M zu töten. Er hatte dem M gegen Einräumung eines Nießbrauchrechts den Hof übergeben. Dieses Nießbrauchrecht machte M dem Angeklagten nunmehr aber streitig. Dieser ließ sich auch mehrere tätliche Übergriffe zu Schulden kommen. Der Angeklagte fürchtete daher neben der Existenzvernichtung den Verlust seines Heimes und sah den häuslichen Frieden nachhaltig gestört. Er glaubt, dass die Tötung des M zur Rettung der Familie erforderlich sei. Es gelang ihm, den Mitangeklagten S gegen das Versprechen einer Geldsumme für die Tötung zu gewinnen. Er selbst fühlte sich außerstande den M zu töten. S sollte den M im Pferdestall töten, das nähere Vorgehen war ihm selbst überlassen. Der Angeklagte unterrichtet den S über die Gewohnheiten und das Aussehen des M und legte ihm ein Lichtbild vor. 

Eines Abends wartete S im Stall auf das Erscheinen des M. Es war sehr dunkel, sodass nur eine gewisse Helligkeit erzeugt wurde, weil Schnee lag. Gegen 19 Uhr betrat B, der Nachbar den Hof und öffnete die Stalltür. Er ähnelte dem M in der Statur und trug eine Tüte bei sich, wie es auch der M zu tun pflegte. S nahm an, dass es sich bei der Person um M handelte und erschoss den B aus kurzer Entfernung. 

Der Angeklagte hielt jedoch an seinem Tötungsvorhaben fest und entschloss sich, es selbst auszuführen. Er schlug dem M in Tötungsabsicht hinterrücks ein Eisenrohr auf den Kopf. Dieser konnte jedoch verletzt fliehen und überlebte. 

Das Landgericht hatte den Angeklagten deshalb erstinstanzlich wegen versuchter Anstiftung zum Mord und des versuchten Mordes schuldig gesprochen.

 

Der BGH ist ebenfalls davon ausgegangen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Anstifter handelt. 

Er geht auch davon aus, dass S den B in der Meinung getötet hätte, es handele sich um M. Dieser Irrtum ist für ihn unbeachtlich. Bei der Frage, ob dieser Irrtum auch Auswirkung auf die Strafbarkeit des Anstifters hat, war das preußische Obertribunal davon ausgegangen, dass dem nicht so ist. In der Literatur ist hingegen diesbezüglich ein großer Streit entbrannt. 

Die Literatur geht davon aus, dass der Anstifter den Täter dazu bewogen hat, einen Menschen zu töten. Dies sei nach dem Gesetz zur Strafbarkeit genügende tatbestandsmäßige Erfolg. Ebenso wie der Täter das Risiko einer Personenverwechslung tragen muss, muss dies auch der Anstifter tun.

Die Gegenauffassung geht davon aus, dass der Anstifter die konkrete Tat in seine Vorstellung aufgenommen haben müsste. Wenn der Täter ein anderes Opfer tötet als vom Anstifter ausersehene Opfer, ist die Anstiftung fehlgeschlagen.

Der Senat geht hingegen davon aus, dass der Anstifter grundsätzlich gleiches Unrecht wie der Täter. Der Anstifter greift das geschützte Rechtsgut durch seine Einwirkung auf den Täter mittelbar an.

Es bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung, wenn ein in der Person des Täters unbeachtlicher Umstand im Gegensatz dazu bei dem Anstifter als rechtserheblich behandelt werden soll. 

Der Irrtum des S stellt sich zwar für den Angeklagten als eine Abweichung von dem geplanten Tatgeschehen dar, sie ist aber rechtlich unbeachtlich, weil sie sich in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hielt.

Der Angeklagte ist demnach der vollendeten Anstiftung zum Mord schuldig.

[1] Jura Online, in: Rose-Rosahl, https://jura-online.de/blog/2020/03/03/rose-rosahl/, abgerufen am 29.12.2020.
[2] Pötters, in: Strafrechtsklassiker: Der Rosa-Rosahl-Fall, juraexamen, http://www.juraexamen.info/strafrechts-klassiker-der-rose-rosahl-fall-preusisches-obertribunal-ga-7-322/, abgerufen am 29.12.2020.
[3] BGH, Urteil v. 25.10.1990 – 4 StR 371/90, NJW 1991, 933 (933).
[4] BGH, Urteil v. 25.10.1990 – 4 StR 371/90, NJW 1991, 933 (933).
[5] BGH, Urteil v. 23.01.1958 – 4 StR 613/57, NJW 1958, 836 (836).
[6] Cramer, in: Schönke/Schröder StGB, Vorb. §§ 25 ff, Rn. 47.
[7] Roxin, in: LK, § 26, Rn. 26.
[8] Otto, in: Anstiftung und Beihilfe, JuS 1982, 557 (558).
[9] GH, Urteil v. 25.10.1990 – 4 StR 371/90, NJW 1991, 933 (933).
BGH, Urteil v. 25.10.1990 – 4 StR 371/90, NJW 1991, 933 (934).
[10] BGH, Urteil v. 21.4.1955 – 4 StR 552/54, NJW 1955, 1077 (1077).

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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