Der Fall Daschner- Gäfgen

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Ein dunkler Flur, durch den ein schwaches Licht scheint und eine unheimliche Atmosphäre schafft.

Wie weit darf ein Polizist bei der Vernehmung gehen, wenn es um das Leben eines Kindes geht? Darf er alle Regeln außeracht lassen, wenn die Möglichkeit besteht das Kind zu retten? 

1. Der Sachverhalt

G hatte einen elfjährigen Jungen in seine Gewalt gebracht und getötet, um von der Familie des Kindes ein Lösegeld zu erpressen. Nachdem G drei Tage nach der Entführung bei der Abholung des Geldes beobachtet und später festgenommen worden war, konzentrierten sich die polizeilichen Ermittlungen zunächst auf die Feststellung des Aufenthaltsortes des Opfers. Zu diesem Zeitpunkt wurde noch davon ausgegangen, dass das Kind noch am Leben sei und eine Chance auf Rettung bestand. Während der Vernehmung des G fand die Polizei in dessen Wohnung einen wesentlichen Teil des Lösegelds und einen Zettel, auf dem Einzelheiten der Tatvorbereitung aufgeschrieben waren. Diese Funde bestätigten, dass G als Allein- oder Mittäter der Entführung dringend verdächtig war. Da G durch seine Aussagen die behördlichen Nachforschungen mehrfach bewusst fehlgeleitet hatte, wies der in diesem Verfahren Angeklagte D den Angeklagten E an, bei der weiteren Befragung des G diesem mit dem Einsatz physischen Zwangs zu drohen, um G zur Preisgabe des Verstecks zu veranlassen. D war damals stellvertretender Behördenleiter und E leitete die Ermittlungen. Die Angeklagten wussten, dass die Beweislage nicht sicher und insbesondere noch ungeklärt war, ob neben G noch Mittäter existierten, die über das Schicksal des Kindes mitbestimmten. Nachdem D nach Weigerungen weiterer Aussagen des G die Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet hatte, sagte dieser aus. Zur Rettung des Kindes hatte D angeordnet, dass G nach vorheriger Anordnung unter ärztlicher Aufsicht durch Zufügung von Schmerzen erneut zu befragen war. Die Befragung des G diente nicht der Aufklärung der Straftat, sondern ausschließlich der Rettung des Kindes. E wurde angewiesen G für die Maßnahmen vorzubereiten.

Im Laufe des Morgens legte G daraufhin ein Geständnis ab, sodass die angeordneten Maßnahmen entbehrlich wurden.

Das LG Frankfurt am Main hat in dem Strafverfahren gegen G festgestellt, dass die Anordnung des E wegen Verstoßes gegen Art. 1 und Art. 104 I 2 GG und Art. 3 EMRK gesetzeswidrig ist und dass die Vernehmungen des G, sowie die Protokolle nicht zu Beweiszwecken verwertet werden dürfen.

Das LG hat den Angeklagten E wegen Nötigung im Amt und den Angeklagten D wegen Vereitelung eines Untergebenen zu einer Nötigung im Amt verurteilt und gegen beide Angeklagte eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen.

Das Landgericht stellte fest, dass E sich gem. § 240 I StGB schuldig gemacht hat. Indem er G drohte, man werde ihn unter ärztlicher Aufsicht Schmerzen, jedoch ohne Verletzungen, zufügen, um ihn zur Preisgabe des Aufenthaltsortes des entführten Kindes zu zwingen, hat er ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt.

Der Angeklagte D hat sich der Verleitung eines Untergebenen zu dieser Straftat gem. § 357 I StGB i.V.m. § 240 StGB schuldig gemacht. Als Vizepräsident war D Vorgesetzter von E und hat diesen verbindlich zu der Tat angewiesen. 

Die in Aussicht gestellte Schmerzzufügung sollte so erheblich sein, dass sie für einen entgegenstehenden Willen des G keinen Raum mehr ließ. Die wurde durch die gebrauchte Wortwahl deutlich. Mit dem Hinweis, dass ein bestimmter Beamte für diese Praktik hinzugezogen werden sollte, wurde suggeriert, dass eine ganz gezielte und besonders wirkungsvolle Schmerzzufügung beabsichtigt war. Die angekündigte Anwesenheit eines Arztes signalisierte körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine ärztliche Überwachung bedürfen. Durch die Drohung mit dem empfindlichen Übel hat G sich dazu entschlossen, ein Geständnis abzulegen, sodass auch der Nötigungserfolg eingetreten ist.
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und auch bei der Zweck-Mittel-Relation aus § 240 II StGB ist die Verwerflichkeit zu bejahen. 

Auch polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlagen sind nicht einschlägig. 

Selbst wenn man der Rechtsansicht folgt, welche die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe, die für Privatpersonen gelten, auch auf hoheitliches Handeln anwendet, ist das Vorgehen von beiden Angeklagten weder durch Nothilfe gem. § 32 StGB noch durch rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB gerechtfertigt.
§ 32 StGB setzt objektiv eine Notwehrlage voraus. Diese war nicht gegeben, da das Kind bereits tot war. Obwohl beide Angeklagten davon ausgingen, dass das Kind noch zu retten sei, befanden sie sich gleichwohl nicht in einem vorsatzausschließenden Irrtum. Für § 32 StGB ist erforderlich, dass die Verteidigung, wenn sie einerseits zur Abwehr geeignet ist und andererseits das mildeste Gegenmittel darstellt. Die von den Angeklagten vorgenommene Handlung war jedoch nach Art und Maß nicht das mildeste Gegenmittel.
Auch die Voraussetzungen des § 34 StGB liegen nicht vor.

3. Fazit

Folter darf in Deutschland unter keinen Umständen als Druckmittel eingesetzt werden. Die Achtung der Menschenwürde ist Grundlage des Rechtsstaats. Der Verfassungsgeber hat sie ganz bewusst an den Anfang der Verfassung gesetzt. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist hingegen erst in Art. 2 II GG normiert. Das fundamentale Anliegen der Gründer der Verfassung war es, Gräueltaten wie sie im dritten Reich stattgefunden haben, nie wieder entstehen zu lassen. Auch die bloße Androhung von Schmerzen entspricht nicht den Vorstellungen der Verfassung. Im vorliegenden Fall war die Intensität des Zwangsmittels auch nicht nur geringfügig. Die Zufügung von Schmerzen durch einen besonderen Beamten ist angsteinflößend und abschreckend. Das Hinzuziehen eines Arztes wirkt dabei eher beunruhigend.

[1] LG Frankfurt a.M., Urteil v. 20.12.2004 – 5/27 KLs 7570 Js 203814/03, NJW 2005, 692 (692 f.).
[2] LG, Frankfurt a.M., Beschluss v. 09.04.2003 – 5/22, Ks 3490 Js 230118/02, StV 2003, 325 (325).
[3] LG Frankfurt a.M., Urteil v. 20.12.2004 – 5/27 KLs 7570 Js 203814/03, NJW 2005, 692 (693).
[4] LG Frankfurt a.M., Urteil v. 20.12.2004 – 5/27 KLs 7570 Js 203814/03, NJW 2005, 692 (694).

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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