Strafrechtsklassiker – Der Denkzettelfall

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Die Silhouette eines Mannes mit einem Messer im Denkzettelfall.

Strafrechtsklassiker – Der Denkzettelfall

Die Prüfung wann ein Versuch vorliegt und ob dieser beendet ist oder nicht, ist nicht immer einfach. Auch der BGH muss regelmäßig Entscheidungen über den Versuch treffen. So auch bei dem nachfolgenden Fall.

1. Der Sachverhalt

Der später Geschädigte hatte eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Freund des Angeklagten, die der Angeklagte zunächst aus einiger Entfernung beobachtete. Er entschied sich nach einiger Zeit dazu den Geschädigten kampfunfähig zu machen, näherte sich ihm von der Seite und stach mit bedingtem Tötungsvorsatz wuchtig ein Messer in den Bauch. Obwohl der Geschädigte lebensgefährlich verletzt war, bemerkte er den Stich zunächst nicht und kämpfte sogar weiter. Unmittelbar nach dem Stich kam durch Zufall eine Polizeistreife vorbei und leitete lebensrettende Maßnahmen ein. Der Angeklagte war nach dem Stich geflüchtet. Er ging davon aus, dass die Wirkung auf den Geschädigten alsbald einsetzen würde. Ob er dem Geschädigten weitere Stiche hätte versetzen können, blieb ausdrücklich offen.

Erstinstanzlich wurde der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

2. Entscheidung des BGH

Die Revision des Angeklagten blieb jedoch erfolglos.

Da nicht eindeutig festgestellt werden konnte, ob weitere Stiche möglich gewesen wären, ist kein Fehlschlag des Versuchs gegeben. 

Der Angeklagte hat keinerlei Rettungsmaßnahmen ergriffen. Die Jugendkammer ging davon aus, dass kein Rücktritt in Betracht komme, weil hier ein beendeter Versuch vorliege. Der Versuch sei deshalb beendet, weil der Angeklagte davon ausging, dass er sein Ziel, die Kampfunfähigkeit des Geschädigten, erreicht habe. Diese Feststellungen teilt der BGH allerdings nicht. Ob ein Versuch beendet oder unbeendet ist, richtet sich nicht nach der Vorstellung des Täters über ein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel, sondern über den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs. Auch bei Erreichung des außertatbestandsmäßigen Ziels kann ein unbeendeter Versuch vorliegen, sodass bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung für einen Rücktritt genügt.

Trotzdem hält der BGH an dem Urteil fest.

Der Angeklagte hatte eine mögliche tödliche Wirkung des Stichs billigend in Kauf genommen. Daher legt die Feststellung, der Angeklagte habe bei seiner Flucht unmittelbar nach dem Stich mit dessen baldiger Wirkung gerechnet, die Annahme nahe, er habe den baldigen Tod des Geschädigten für möglich gehalten. Es wird aber zumindest deutlich, dass der Angeklagte jedenfalls keinen gegenteiligen Erwägungen angestellt hat und sich jedenfalls keine Vorstellungen darüber gemacht hat, ob der Geschädigte sterben könnte oder nicht, sodass zumindest deswegen ein beendeter Versuch vorliegt.

3. Rechtliche Handhabung eines Versuchs

Grundsätzlich ist auch der Versuch eines Verbrechens strafbar. Handelt es sich bei der Tat um ein Vergehen, ist der Versuch nur dann strafbar, wenn dies ausdrücklich normiert ist. Ein Verbrechen liegt dann vor, wenn eine Straftat in ihrem Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder aber höher geahndet wird, § 12 StGB. Bei der Begehung einer Versuchsstrafbarkeit ist zwischen beendetem und unbeendetem Versuch zu unterscheiden. Ein unbeendeter Versuch liegt dann vor, wenn der Täter nicht alles getan zu haben glaubt, was zur Erfolgsherbeiführung erforderlich ist. Ein beendeter Versuch liegt hingegen vor, wenn der Täter aus seiner Sicht bereits so viel bewirkt hat, dass es ohne weitere Ausführungshandlungen zum Erfolgseintritt kommen kann.

Für den Täter eines unbeendeten Versuchs besteht immer die Möglichkeit von diesem Versuch zurückzutreten. Diese Möglichkeit hat der Täter nicht, wenn der Versuch bereits beendet ist.

Die Literatur geht davon aus, dass ein Rücktritt die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließt. Andere sehen im Rücktritt einen Entschuldigungsgrund bzw. Schuldaufhebungsgrund. Die herrschende Meinung sieht in einem Rücktritt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Die Schuld werde durch den Rücktritt gerade nicht getilgt.

Der Grund für die Möglichkeit des Rücktritts und damit der Straflosigkeit ist umstritten.

Das Reichsgericht ging davon aus, dass dem Täter eine „goldene Brücke“ zur Rückkehr in die Legalität gegeben werden muss. Diese Brücke soll den Täter zur Umkehr bewegen. Dagegen wird argumentiert, dass diese Brücke nur dann Sinn ergibt, wenn der Täter umfassende Rechtskenntnisse hat. Tatsächlich ist es nämlich so, dass kaum ein Täter die Strafbarkeit bzw. Straflosigkeit nach dem Rücktritt richtig bewertet.

Der BGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der Gedanke des Opferschutzes der entscheidende Grund für die Straflosigkeit ist. Problematisch ist daran, dass der Täter regelmäßig die rechtlichen Folgen der Rücktrittsmöglichkeit nicht kennt, sodass ein effektiver Schutz für das Opfer fraglich ist.

Nach der Prämien- oder Gnadentheorie ist die Straflosigkeit die Belohnung für den Täter, weil dieser sich durch den Rücktritt die Straflosigkeit verdiene. Der Rücktritt wiege das schuldhafte Verhalten wieder auf und dies sei nicht zu beanstanden, sondern mit der Straflosigkeit für seine Rückkehr in die Legalität zu belohnen.

Die herrschende Meinung geht von der sogenannten Strafzwecktheorie aus. Danach entfällt bei einem freiwilligen Rücktritt des Täters die Notwendigkeit einer Bestrafung, weil die Strafwürdigkeit bzw. das Strafbedürfnis nicht mehr besteht. Der Täter habe durch die in seinem Rücktritt zum Ausdruck kommende Gesinnungsumkehr gezeigt, dass sein verbrecherischer Wille nicht stärker sei als der Wille, sich normgerecht zu verhalten.

[1] BGH, Beschluss v. 13.09.2010 – 1 StR 423/10, NStZ 2011, 90 (90).
[2] BGH, Beschluss v. 19.05.1993 – GSSt 1/93, NJW 1993, 2061 (2062).
[3] BGH, Urteil v. 3.6.2008 – 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264 (266).
[4] Hoffmann-Holland, in: MüKO StGB, § 24, Rn. 72.
[5] Cornelius, in: BeckOK StGB, § 24, Rn. 2.
[6] BGH, Urteil v. 14.04.1955 – 4 StR 16/55, NJW 1955, 915 (916).
[7] Cornelius, in: BeckOK StGB, § 24, Rn. 3.
[8] Cornelius, in: BeckOK StGB, § 24, Rn. 4.
[9] BGH, Urteil v. 28.02.1956 – 5 StR 352/55, NJW 1956, 718 (719).
[10] BGH, Beschluss v. 13.01.1988 – 2 StR 665/87, NStZ 1988, 404 (406).
[11] Cornelius, in: BeckOK StGB, § 24, Rn. 6.
[12] BGH, Beschluss v. 07.02.1986 – 3 StR 25/86, NStZ 1986, 264 (264).
[13] BGH, Urteil v. 28.02.1956 – 5 StR 352/55, NJW 1956, 718 (719).
[14] BGH, Urteil v. 15.01.1960 – 4 StR 501/59, NJW 1960, 637 (638).

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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