Der autofahrende Selbstmörder

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Eine Luftaufnahme einer belebten Kreuzung.

 

In regelmäßigen Abständen kann man im Radio Warnungen vor Geisterfahrern hören. Manchmal sind diese Geisterfahrer unabsichtliche Fehlern beim Auffahren auf die Autobahn, manchmal haben diese Fahrten auch den Zweck Selbstmord zu begehen. Kollidiert der Geisterfahrer mit einem anderen Fahrzeug kommt es in den meisten Fällen zu schweren Unfällen, bei denen es nicht selten ein Mensch zu Tode kommt. Ab und an stirbt nicht der Geisterfahrer selbst, sondern das Unfallopfer. In diesem Fall ist die Frage nach der Strafbarkeit des Geisterfahrers strafrechtlich nicht leicht zu beurteilen. Ähnliches gilt, wenn der Selbstmörder bei Rot in eine viel befahrende Kreuzung einfährt, wohl wissend, dass es zu Kollisionen kommen kann. 

Immer wieder muss sich der BGH mit dieser Frage auseinandersetzen. So auch in dem nachfolgenden aktuellen Urteil. 

 

1. Der Sachverhalt

Dem Angeklagten war wegen alkoholisierten Fahrens in der Nacht vom 16. auf 17.07.2019 der Führerschein beschlagnahmt und vorläufig entzogen worden. Die allgemeine Stimmungslage des Angeklagten verschlechterte sich in den Folgetagen und verstärkte seine schon vorhandenen Selbstmordgedanken. Am 02.08.2019 fuhr er mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,8 Promille und höchstens 2,65 Promille erneut mit seinem Fahrzeug. Ihm war bewusst, dass er wegen der Sicherstellung seines Führerscheins nicht hätte fahren dürfen. Er fuhr mit erhöhter Geschwindigkeit durch einen Nachbarort und später mit mindestens 120 km/h anstelle von den erlaubten 100 km/h auf eine vorfahrtsberechtigte Kreuzung zu, in der er ungebremst einfuhr. Wegen des dichten Bewuchses am Straßenrand war es ihm nicht möglich, von rechts in den Kreuzungsbereich einfahrende vorfahrtsberechtigte Fahrzeuge rechtszeitig wahrzunehmen und sein Fahrzeug gegebenenfalls abzubremsen, was er wegen seines Suizidversuchs ohnehin nicht vorhatte. Der Angeklagte hielt es zumindest für möglich, dass es im Kreuzungsbereich zu einer Kollision kommen konnte und dabei ein erheblicher Personenschaden hätte entstehen können, was ihm gleichgültig war. Tatsächlich kam es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug samt Hänger. Dessen Fahrerin kam mit Prellungen und Schnittwunden davon.

2. Entscheidung der Gerichte

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verhängt.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein.

Die Revision des Angeklagten führte jedoch nur zu einer Schuldspruchänderung bzw. –ergänzung und war im Übrigen unbegründet.

Bezüglich des Totschlags bestätigt der BGH die Ansicht des Landgerichts. In rechtlicher Hinsicht ist nach ständiger Rechtsprechung bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht fernliegende Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unterwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eingetreten.

Das Landgericht hat die die Tat kennzeichnenden besonderen Umstände, namentlich die Alkoholisierung des Angeklagten sowie die spontane und in affektiver Erregung erfolgte Tatbegehung in Betracht gezogen und sich mit ihr vorsatzkritisch auseinandergesetzt. Das Landgericht hat die durch einen Unfall drohende Gefahr für die eigene körperliche Integrität des Angeklagten als wesentlichen vorsatzkritischen Umstand erwogen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, zwar zu beachten, dass eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen kann, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. Die riskante und letztlich unfallursächliche Fahrweise des Angeklagten beruhte hier aber gerade darauf, dass er einen Unfall herbeiführen wollte, bei dem er selbst zu Tode kommen wollte und weitere Beteiligte geschädigt werden konnten.

Voraussetzung für die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat ist nach § 16 I StGB, dass der Täter die Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, bei ihrer Begehung kennt. Es muss also der Vorsatz im Zeitpunkt der zum Taterfolg führenden Handlung vorliegen. Dies war vorliegend der Fall. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Selbsttötungsentschluss und der nach den Feststellungen gleichzeitig gefasste Tötungsentschluss des Angeklagten bereits zu einem Zeitpunkt gegeben war, als er sein Fahrzeug noch hätte anhalten und so den Zusammenstoß mit dem Gespann der Geschädigten hätte verhindern können.

Der BGH hält auch an den Feststellungen in Bezug auf den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sowie der Gefährdung des Straßenverkehrs und Fahrens ohne Fahrerlaubnis fest. 

Einen versuchten Mord nimmt der BGH im Übrigen nicht an, da die Verwirklichung von Mordmerkmalen nicht gegeben ist. 

Eine Verurteilung wegen Heimtücke setzt neben einer Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers auch ein subjektives Element in Gestalt eines Ausnutzungsbewusstseins voraus. Dafür genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Das Landgericht verneint im vorliegenden Fall das Merkmal der Heimtücke, welches der BGH in seinem Urteil bestätigt. Andere Mordmerkmale sind nicht ersichtlich. 

[1] BGH, Urteil v. 04.02.2021 – 4 StR 403/20, BeckRS 2021, 2968, Rn. 6.
[2] Juracademy, in: Der autofahrende Selbstmörder als Mörder, https://www.juracademy.de/rechtsprechung/article/autofahrende-selbstmoerder-moerder, abgerufen am 22.03.21.
[3] BGH, Urteil v. 04.02.2021 – 4 StR 403/20, BeckRS 2021, 2968, Rn. 1.
[4] BGH, Urteil v. 04.02.2021 – 4 StR 403/20, BeckRS 2021, 2968, Rn. 2.
[5] BGH, Urteil v. 04.02.2021 – 4 StR 403/20, BeckRS 2021, 2968, Rn. 8.
[6] BGH, Urteil v. 01.03.2018 – 4 StR 399/17, NStZ 2018, 409 (410).
[7] BGH, Urteil v. 14.01.2016 – 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211 (214).
[8] BGH, Urteil v. 04.02.2021 – 4 StR 403/20, BeckRS 2021, 2968, Rn. 17.
[9] BGH, Urteil v. 18.06.2020 – 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 (2903).
[10] BGH, Urteil v. 04.02.2021 – 4 StR 403/20, BeckRS 2021, 2968, Rn. 19.
[11] BGH, Urteil v. 01.03.2018 – 4 StR 399/17, NStZ 2018, 409 (412).
[12] BGH, Urteil v. 04.02.2021 – 4 StR 403/20, BeckRS 2021, 2968, Rn. 20.
[13] BGH, Urteil v. 31.07.2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30 (31).

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Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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