Strafrechtliche Bedeutung von Coronatests

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Ein Paar weiße Testkits, sorgfältig auf einem Tisch platziert.

Strafrechtliche Bedeutung von Coronatests

Mittlerweile wird vermutlich fast jeder zumindest einen Coronatest gemacht haben. Dabei gibt es sowohl die Schnelltests für zu Hause, als auch die sogenannten PCR-Tests, die zwar als sicherste Methode zur Erkennung einer Infektion gelten, aber nur von Fachpersonal durchgeführt werden können und dürfen. Alle, die sich bisher einem Coronatest unterzogen haben berichten von Schmerzen beim Einführen des Stäbchens in die Nase bzw. einem ausgelösten Würgreflex bei dem Rachenabstrich. Dieser Abstrich ist aber notwendig, damit ausreichend möglicherweise infizierte Zellen an den Teststreifen kommen um ein möglichst genaues Ergebnis zu erhalten. Festzustellen ist also: Diese Tests sind sehr unangenehm. Leider ist im gleichen Atemzug festzustellen, dass sie notwendig sind um die Pandemie unter Kontrolle zu bringen. Das ist auch der Grund, weshalb der Coronatest auch bei Kindern durchgeführt werden muss. Manche Menschen wehren sich bis heute gegen die notwendigen Tests. So auch im nachfolgenden Fall, in dem eine Mutter sich gegen die Testung ihres Kindes wehrte. 

 

  1. Zum Sachverhalt

Das OLG Oldenburg hatte entschieden, dass gegen eine Mitarbeiterin eines Gesundheitsamtes, die bei einem Schüler einen Coronatest durchgeführt hatte, keine Anklage wegen einer möglichen Körperverletzung erhoben wird. 

Grundsätzlich sind Coronatests in der Lage innerhalb von Minuten zu einer erheblichen Sicherheit der Schüler und Lehrer beizutragen. Ist ein Schüler positiv auf das Virus getestet, muss er sich in häusliche Quarantäne begeben um die Möglichkeit einer weiteren Ansteckung zu minimieren. Es ist jedoch auffällig, dass nicht alle Eltern damit einverstanden sind, ihre Kinder auf dieses Virus testen zu lassen. So auch die Mutter dieses Kindes. Sie wollte, dass die entsprechende Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes strafrechtlich verfolgt würde. 

Das Kind der Mutter sowie weitere Klassenkammeraden aus seiner 4. Klasse hatten sogenannten Erstkontakt zu einem positiv auf das Coronavirus getesteten Kind. Nachdem das Gesundheitsamt informiert worden war, führte es am nächsten Tag in dieser Klasse einen Schnelltest bei allen Schülerinnen und Schülern durch. Die Mutter zeigte die zuständige Mitarbeiterin des Gesundheitsamtes wegen Körperverletzung im Amt an. Dazu legte sie ein Attest einer Allgemeinärztin vor, nach dem ihr Kind durch die Testung unter anderem eine schwere psychische Traumatisierung erlitten haben soll. 

Die Staatsanwaltschaft Aurich lehnte eine Strafverfolgung der Mitarbeiterin ab und begründete dies damit, dass kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung vorliegen würde. Gegen die Einstellung des Verfahrens legte die Mutter des Kindes Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft ein, die die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bestätigte. Dass hatte zur Folge, dass erstmal keine Anklage gegen die Mitarbeiterin erhoben wurde. Mit diesem Ergebnis war die Mutter allerdings nicht zufrieden und rief das Oberlandesgericht an. 

Auch der 1. Strafsenat des OLG Oldenburg hat den Antrag der Mutter allerdings verworfen.

Begründet wurde dies damit, dass der Antrag schon aus formellen Gründen unzulässig sei. Er sei aber auch in der Sache unbegründet. Es liege nach Ansicht des OLG schon kein hinreichender Tatverdacht vor. Hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass der erweisbare Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht strafbar ist. Er ist gegeben, wenn nach vorläufiger Bewertung des sich aus dem gesamten Akteninhalt ergebenen Sachverhalts und der Beweisergebnisse eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlicher als ein Freispruch ist, mithin eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung besteht.

Im Übrigen führt das OLG aus, dass der Test nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes zulässig gewesen sei. Die Durchführung des Tests sei insgesamt verhältnismäßig, um eine große Zahl von Menschen vor einer möglichen Infektion zu schützen. Außerdem sei der Beweiswert des von der Mutter vorgelegten Attests denkbar gering. Es sei ausgesprochen fraglich, wie die Ärztin im Rahmen eines einzigen Termins die Diagnose einer schweren psychischen Traumatisierung habe stellen können. Aufgrund der Ausstellung des Attests ergeben sich gegen sie vielmehr ein Anfangsverdacht des Ausstellens eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gem. § 278 StGB. 

 

  1. Weitere Straftaten im Zusammenhang mit Corona

Dass das Anspucken eines gesunden Menschen durch einen Coronapositiven eine Körperverletzung darstellt, ist sicherlich wenig verwunderlich. Aber auch andere Formen der Strafbarkeit kommen im Zusammenhang mit Corona in Betracht.

Neuerdings wird aber immer häufiger davon berichtet, dass gefälschte Impfausweise im Umlauf sind. Seit in Deutschland die Impfkampagne gegen das Coronavirus gestartet ist läuft auch die Debatte, ob vollständige Geimpfte wieder ihre Freiheiten zurückbekommen sollen. Diese Diskussion führt nicht nur zu einem Impfneid in der Bevölkerung, sondern auch zu einem großen Markt auf Seiten der Dokumentenfälscher. Letztlich kann nur durch einen Impfausweis bewiesen werden, dass die Person geimpft ist, sodass auch ein gefälschter Impfausweis dem Täter scheinbar die Freiheiten zurückgibt. 

Grundsätzlich ist das fälschen eines Impfpasses gem. § 277 StGB eine Fälschung eines Gesundheitszeugnisses. Wer dieses gefälschte Dokument herstellt oder nutzt wird bestraft. Der Gesundheitsminister Jens Spahn fordert aber nunmehr ein Gesetz, welches die Impfpassfälschung unter noch höhere Strafe stellt, als bisher.  

Wer die Coronasoforthilfen beantragt und das Geld annimmt, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, begeht einen Betrug gem. § 263 StGB. Und auch bei Verletzung des Infektionsschutzgesetzes kann es zu Bestrafungen kommen.

Insgesamt kann man an diesen Beispielen erkennen, dass sich das Thema Corona unter einem strafrechtlichen Gesichtspunkt nicht nur auf Körperverletzungsdelikte beschränkt, sondern deutlich vielfältiger ist. 

[1] OLG Oldenburg, Beschluss v. 10.05.21, 1 Ws 141/21, Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 27.05.21, https://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210502069&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp, abgerufen am 31.05.21.
[2] Gorf, in: BeckOK StPO, § 170, Rn. 4.
[3] Gorf, in BeckOK StPO, § 170 Rn. 2.
[4] OLG Oldenburg, Beschluss v. 10.05.21, 1 Ws 141/21, Pressemitteilung des OLG Oldenburg v. 27.05.21, https://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210502069&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp, abgerufen am 31.05.21.
[5] Tagesschau, in: „Die wohl heißeste Fälscherware“, https://www.tagesschau.de/inland/gefaelschte-impfpaesse-103.html, abgerufen am 31.05.21.
[6] Deutschlandfunk, in: „Mehr Freiheiten für Geimpfte und Genesene“, https://www.deutschlandfunk.de/corona-impfpass-fuer-reisen-und-oeffnungen-mehr-freiheiten.2897.de.html?dram:article_id=493177, abgerufen am 31.05.21.
[7] Tomescheit, in: „Ich habe Impfneid und da bin ich nicht die einzige“, Stern.de, https://www.stern.de/gesundheit/ich-habe–impfneid—-und-da-bin-ich-nicht-die-einzige-30518208.html, abgerufen am 31.05.21.
[8] Ruhr24, in: „Corona: Spahn plant knallharte Strafen für Impfpassfälscher – auch Gefängnis möglich, https://www.ruhr24.de/service/corona-spahn-strafen-impfpass-kaufen-faelscher-gesundheitszeugnisse-straftat-pandemie-deutschland-90652019.html, abgerufen am 31.05.21.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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