Korruption durch Fast-Lanes

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Eine Nahaufnahme einer Person, die in einer Hand eine Bordkarte und einen Reisepass hält und in der anderen eine Handtasche trägt. Im Hintergrund ist ein geschäftiges Flughafenterminal mit einer verschwommenen Gestalt zu sehen, die einen Koffer hinter sich herzieht.

Flughafenbetreiber bieten an Flughäfen häufig sogenannte „fast-Lanes“ an. Fast-Lanes sind die Bereiche am Security-Check, die besonders kurz sind und deshalb auf eine kurze Wartezeit hoffen lassen. Diese Fast-Lanes sind aber in der Regel nicht kostenlos, sondern werden nur gegen Aufpreis angeboten. Mitarbeiter des Flughafens kontrollieren den Passagierstrom. Dahinter beginnt dann der eigentliche Sicherheitsbereich. n diesem arbeitet und entscheidet die Bundespolizei, unterstützt von privatem Sicherheitspersonal. Sie ist als Luftsicherheitsbehörde für die hoheitlichen Passagier- und Gepäckkontrollen zuständig. Davon zu unterscheiden sind die Zeiträume, für die man sich seit einiger Zeit an deutschen Flughäfen anmelden kann und dann einen bestimmten Zeitpunkt für das Passieren des Security Checks hat. Dieses Angebot der Flughäfen ist kostenlos und sorgt beim Flughafen nur für eine bessere Planbarkeit der Kontrollen der Passagiere. 

 

Nunmehr haben sich Strafrechtler Gedanken darüber gemacht, ob sich die Mitarbeiter, Passagiere oder Flughafenbetreiber, die für die Fast-Lanes am Flughafen zuständig sind oder diese nutzen, wegen Bestechlichkeit oder Bestechung strafbar machen. 

 

Was von diesen Strafrechtlern nicht beachtet wird: Die Mitarbeiter, die den Zustrom der Passagiere ordnen und kontrollieren sind keine Amtsträger. Die wirken an der hoheitlichen Aufgabe „Sicherheitskontrolle“ nicht mit. Ihr Aufgabenbereich ist davon rechtlich getrennt. Obwohl der Flughafenbetreiber privatrechtlich organisiert ist, betreibe de facto der Staat das Passagiermanagement vor dem Sicherheitsbereich. Organisiere der Flughafenbetreiber dort die Warteschlange, handle er daher als Amtsträger. Der Anwendungsbereich der Amtsträgerkorruption sei eröffnet. Diese Argumentation überzeugt aus mehreren Gründen nicht.

Wer welche Aufgaben im Bereich des Flughafens übernimmt ist keine Willkür, sondern vom Luftsicherheitsgesetz geregelt. In § 8 des Luftsicherheitsgesetzes heißt es, der Betreiber eines Flugplatzes ist zum Schutz des Flughafenbetriebes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs verpflichtet, Flughafenanlagen, Bauwerke, Räume und Einrichtungen so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die erforderliche bauliche und technische Sicherung, die Zuführung von Passagieren und Gepäck und die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden sowie die dafür erforderlichen Flächen bereitzustellen und zu unterhalten; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Geräte zur Überprüfung von Fluggästen und deren Handgepäck sowie Einrichtungen und Geräte zur Überprüfung von Post, aufgegebenem Gepäck, Fracht und Bordvorräten auf die in § 11 Absatz 1 genannten verbotenen Gegenstände mittels technischer Verfahren. 

Dazu zählt eben auch, die Passagiere auf dem Weg in den Sicherheitsbereich zu lenken. Im Sicherheitsbereich selber ist dann nicht mehr der Flughafenbetreiber zuständig, sondern ausschließlich die Luftsicherheitsbehörde. Sie führt die Kontrollen der Personen und des Handgepäcks durch und je nach Zielort auch etwaige Grenzkontrollen, § 5 Abs. 1 LuftSiG.

Das vorherige Kontrollieren ist nur eine Maßnahme und den späteren Security Check geordnet ablaufen lassen zu können. Das Passagiermanagement ist der Sicherheitskontrolle aber ausdrücklich vorgelagert und eben kein Bestandteil der Kontrolle. 

Flughafenbetreiber sind auch kein verlängerter Arm der Bundespolizei, weil sie nicht im Auftrag einer Behörde deren hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. 

Das Besondere bei den Fast Lanes ist letztlich, dass es dabei nicht um eine schnellere Abfertigung im eigentlichen Sicherheitsbereich geht, sondern nur um eine schnelle Abfertigung um in den Sicherheitsbereich zu kommen. Die Wartezeit auf den Security Check wird letztlich durch die Fast Lanes nur verkürzt. 

Für die Erfüllung des Straftatbestandes ist es darüber hinaus erforderlich, dass ein pflichtwidriges Verhalten gegeben ist. Steht ihm Ermessen bei seiner Entscheidung zu, kann das der Fall sein, wenn sie auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Die Fast Lane führt Passagiere aber nicht an der Sicherheitskontrolle vorbei. Sie werden der Kontrolle wie jeder andere Passagier unterzogen. Der Flughafenbetreiber nimmt keinen Einfluss, sondern avisiert allenfalls eine Bearbeitungsreihenfolge – ohne Bindungswirkung.

 

Darüber hinaus legen Flughafenbetreiber die Entgelte, die sie von Airlines erheben, in einer Entgeltordnung fest. Diese wird gem. § 19b Abs. 1 LuftVG auf Diskriminierungsfreiheit geprüft und behördlich genehmigt, d.h. einschließlich enthaltener Entgeltposten für die Einrichtung von Fast Lanes.

 

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[1] Kroner, in: Keine Beschleunigungskorruption bei Nutzung von Fast Lanes, LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/korruption-nutzung-passagiere-fast-lane-flughafen-flugverkehr/, abgerufen am 11.07.2024.
[2] Kroner, in: Keine Beschleunigungskorruption bei Nutzung von Fast Lanes, LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/korruption-nutzung-passagiere-fast-lane-flughafen-flugverkehr/, abgerufen am 11.07.2024.
[3] Kroner, in: Keine Beschleunigungskorruption bei Nutzung von Fast Lanes, LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/korruption-nutzung-passagiere-fast-lane-flughafen-flugverkehr/, abgerufen am 11.07.2024.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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