Das neue Cannabisgesetz

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Eine grüne Cannabispflanze ist in Nahaufnahme zu sehen. Die Blätter sind ausgebreitet und haben gezackte Ränder. Im Hintergrund geht die Sonne unter, wirft einen warmen Schein und erzeugt einen Silhouetteneffekt auf der Pflanze. Die Gesamtszene hat eine natürliche und ruhige Atmosphäre.

Die Diskussion über die Legalisierung von Cannabis in Deutschland hält sich hartnäckig. Die derzeitige Regierung hat sich deshalb im Wahlkampf auf die Fahnen geschrieben, eine entsprechende Legalisierung möglich zu machen. Seitdem steht die Legalisierung immer wieder im Raum, ist aber bis heute noch nicht endgültig beschlossen. 

 

Aber was soll die Legalisierung überhaupt beinhalten? Sinn und Zweck des neuen CanG soll es sein, einen kontrollierten Umgang mit Cannabis zu fördern. Dabei soll sowohl der Umgang mit Cannabis des Einzelnen verbessert werden, als auch der Schwarzmarkt im Bereich des Drogenhandels minimiert werden. Mit einem kontrollierten Umgang von Cannabis ist (nach derzeitigem Stand – März 2024) gemeint, dass unter anderem der Besitz und Konsum von Cannabis und etwaigen Extraktionen erlaubt ist, wenn der Betroffene das 18. Lebensjahr vollendet hat und keine höhere Menge als 50g bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen zum Eigenkonsum. Verbot bleiben soll weiterhin der Konsum von Cannabis von unter 18 Jährigen und der Konsum im Umkreis von Schulen, KiTas und Spielplätzen sowie im Bereich von Sportplätzen. Ebenfalls verboten bleiben soll jede Form des Sponsorings und der Werbung. Im Straßenverkehr gilt weiterhin: Wer am Straßenverkehr teilnimmt muss fahrtüchtig sein und die Straßensicherheit muss gewährleistet bleiben. Derzeit werden die Grenzwerte für THC im Blut durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf wissenschaftlicher Grundlage untersucht und ermittelt. Anhand dieser Ergebnisse soll eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen. Zudem werden die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis an die bei einer Alkoholproblematik geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Fahrerlaubnis ist künftig nur noch zu vermeiden oder zu entziehen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder –missbrauch vorliegt. Ein Missbrauch ist wie bei Alkohol anzunehmen, wenn die Betroffenen nicht zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum hinreichend sicher trennen können. 

Der aktuelle Gesundheitsminister Karl Lauterbach hatte angekündigt, dass das Gesetz ab April 2024 gelten sollte. Nunmehr sind aber in den verschiedenen Stationen des Gesetzgebungsverfahrens immer wieder Störungen aufgetaucht, sodass Experten davon ausgehen, dass das Gesetz deutlich später erst verabschiedet werden kann. 

Aktuell hat der Deutsche Bundestag am 23.02.2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschiften beschlossen. Am 22.03.2024 wird der Bundesrat das Cannabis beraten. Dabei ist davon auszugehen, dass der Vermittlungsausschuss angerufen werden muss. 

Aber nicht jeder ist der Legalisierung von Cannabis uneingeschränkt positiv gestimmt. Insbesondere Polizei und Staatsanwaltschaft haben bereits jetzt erhebliche Bedenken gegenüber dem Gesetz geäußert. Grundsätzlich besteht das Problem, dass der ursprünglich mit Strafe bedrohte Konsum und Besitz von Cannabis ab der Legalisierung eben nicht mehr mit Strafe bedroht ist. Das hat zur Folge, dass alle entsprechenden Verurteilungen ab dem Zeitpunkt aufgehoben werden müssen. Wenn es sich bei den Taten dann nur um solche, die aufgehoben werden müssen handelt, ist das zwar aufwändig, aber machbar. Das ist aber in den allermeisten Fällen nicht der Realität entsprechend. Tatsächlich ist es meist so, dass der Beschuldigte ein wenig Cannabis konsumiert hat und vielleicht nebenbei noch andere Straftaten begangen hat, die auch weiterhin als solche geahndet werden sollen, sodass eine Gesamtstrafe gebildet wurde. Diese Gesamtstrafe müsste theoretisch nach der Legalisierung neu gefasst werden, weil eben eine Tat nunmehr nicht mehr mit Strafe bedroht ist. Diesen Vorgang nennt man dann Amnesie. Und als wäre das nicht schon ausreichend Aufwand besteht das weitere Problem, dass die Akten noch nicht alle digitalisiert sind und sich nicht aus allen Akten auf den ersten Blick ergibt, aus welchem Grund der Beschuldigte verurteilt wurde. So steht auf den allermeisten Aktendeckeln, wenn es um Betäubungsmittel geht eben nur drauf, dass es sich bei den Straftaten um solche im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln handelt. Dabei kann es sich nur um Cannabis handeln, es könnte aber auch genauso gut um Straftaten im Zusammenhang mit Heroin oder LSD oder ähnliches gehen. Weil der Aufwand der Amnesie so immens wäre, dass die Justiz dies gar nicht stemmen könnte, hat sich der Rechtsausschuss dafür ausgesprochen, dass der ursprünglich vorgesehene rückwirkende Straferlass komplett gestrichen wird. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, den rückwirkenden Straferlass erst sechs Monate nach Verkündung des CanG in Kraft treten soll. Das hätte den Vorteil, dass der Justiz ein Vorlauf gegeben würde um die hohe Anzahl an Verfahren zu überprüfen. Ein Antrag aus Baden-Württemberg sieht vor, dass die Länder nicht mit dem Aufwand einer Tilgung von Cannabis-Straftaten aus dem BZR zu behelligen. Nach dem CanG könnten Betroffene nach Inkrafttreten des Gesetzes sich mit einem Antrag auf Tilgung an die zuständige Staatsanwaltschaft wenden, wenn im BZR eine Strafe vermerkt ist, die nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar wäre. 

Eine abschließende Entscheidung ist bislang nicht getroffen worden. Es bleibt also abzuwarten, wie sich der Bundesrat entscheidet. ^

 Suliak, in: Anrufung des Vermittlungsausschusses wird wahrscheinlicher, LTO, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/cannabis-ausschuesse-bundesrat-vermittlungsausschuss-legalisierung-verschiebung/, abgerufen am 15.03.2024.

 

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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