Videovernehmung

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Ein Mann hält eine Videokamera in einem Lagerhaus.

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie in der Abstandhalten und möglichst wenig Kontakte treffen Gebot der Stunde ist, ist eine audiovisuelle Zeugenvernehmung für die Gerichte interessant geworden. Grundsätzlich sind dieser Art der Zeugenvernehmung enge Grenzen gesetzt. 

I. Arten der audiovisuellen Zeugenvernehmung

Grundsätzlich kann zwischen zwei Arten der audiovisuellen Zeugenvernehmung unterschieden werden. 

Zum einen gibt es das Mainzer Modell. Dabei gehen sowohl der Zeuge als auch der vorsitzende Richter in einen gesonderten Video-Vernehmungsraum. Dort wird der Zeuge belehrt und vernommen. Damit aber die anderen Beteiligten ebenfalls die notwendigen Informationen erhalten, wird die Vernehmung aufgenommen und per Wort und Bild in den Sitzungssaal übertragen. Dieses Modell ist in Deutschland allerdings unzulässig, weil es einen Verstoß gegen § 338 StPO darstellt. 

Zum anderen gibt es das sogenannte englische Modell, welches in Deutschland in § 247 a I StPO normiert ist und deshalb von den Gerichten genutzt werden kann. Diese Art der Zeugenvernehmung wird immer dann durchgeführt, wenn der Vorsitzende davon ausgeht, dass für den Zeugen bei der Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten schwere Nachteile entstehen würden. Beim sogenannten englischen Modell bleiben der Vorsitzende und die übrigen Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal anwesend und der Zeuge, der sich an einem anderen Ort aufhält, wird mittels Bild-Ton-Direktübertragung vernommen.

II. Maßgebliche Entscheidung

Der BGH hat im Jahr 2016 entschieden, dass ausschließlich das englische Modell im deutschen Strafrecht Anwendung finden darf. 

Der Angeklagte war vom LG wegen Mordes in zwei Fällen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden und es wurde die besondere Schwere der Schuld angeordnet. 

Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. 

Auf Antrag der Nebenklägervertreterin hatte das LG die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zwölf Jahre alte Tochter des Angeklagten und seiner Ehefrau als Zeugin. Die Kammer ordnete unter Hinweis auf § 247 a I HS.1 StPO an, dass sich die Zeugin während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhalten solle, da die Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten einen schwerwiegenden Nachteil für ihr Wohl mit sich zu bringen drohte. Der Vorsitzende begab sich deshalb mit der Zeugin in einen gesonderten Videovernehmungsraum. Dort wurde sie belehrt und befragt. Die entsprechenden Vorgänge wurden per Wort und Bild in den eigentlichen Sitzungssaal übertragen, wo ein beisitzender Richter mit dem Vorsitzenden telefonisch verbunden war. Dadurch erhielten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit Fragen zu stellen.

Der BGH gab in diesem Fall der Revision statt.

Gem. § 250 S. 1 StPO muss ein Zeuge grundsätzlich in der Hauptverhandlung körperlich anwesend sein und ist dort vom Tatgericht zu vernehmen. § 247 a I 1 StPO macht davon eine Ausnahme. Danach kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, dass der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. § 247 a I 3 StPO bestimmt, dass die Aussage des Zeugen zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen wird.

  • 247 a I 1 StPO gestattet nur, dass der Zeuge sich nicht in dem Sitzungszimmer aufhält, in dem die eigentliche Hauptverhandlung stattfindet. Sie legitimiert es nicht, dass ein sonstiger Verfahrensbeteiligter, dass ein sonstiger Verfahrensbeteiligter, wie vorliegend der Vorsitzende, dessen ununterbrochene Gegenwart in der Hauptverhandlung nach § 226 I StPO vorgesehen ist, das Sitzungszimmer verlässt, um den Zeugen anderswo zu vernehmen.

Die Vorschrift wurde mit dem Ziel einer schonenden Vernehmung besonders schutzbedürftiger Zeugen in die StPO eingefügt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eher auf das englische Modell abzielte, bei dem der Vorsitzende und die übrigen Verfahrensbeteiligten den Sitzungssaal nicht verlassen und der Zeuge, der sich an einem anderen Ort aufhält, mittels einer Bild-Ton-Direktübertragung vernommen wird.

Vor diesem Hintergrund verbietet sich in Übereinstimmung mit der soweit ersichtlich einhelligen Auffassung im Schrifttum ein weites Verständnis des als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegenden § 247 a StPO dahin, dass die vom LG hier praktizierte Verfahrensweise einer gespaltenen Hauptverhandlung, bei welcher der Vorsitzende den Zeugen außerhalb des Sitzungssaals vernimmt und die Befragung dorthin übertragen wird, noch von der Norm legitimiert ist.

Die Abwesenheit des Strafkammervorsitzenden im Sitzungssaal während der Vernehmung der Zeugin und somit während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung stellt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 StPO dar.

[1] Burhoff, in: Videovernehmung: Ja, aber der Vorsitzende muss im Saal bleiben, Burhoff Online Blog, https://blog.burhoff.de/2016/12/41305/, abgerufen am 26.03.21.
[2] Sokolowsky, in: Die einzig zulässige Art und Weise der Videovernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung, Strafverteidiger Sokolowsky, https://sokolowski.org/strafrecht/die-einzig-zulaessige-art-und-weise-der-videovernehmung-eines-zeugen-in-der-hauptverhandlung/7625/, abgerufen am 26.03.21.
[3] BGH, Beschluss v. 20.09.2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181 (183 Rn. 14).
[4] BGH, Beschluss v. 20.09.2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181 (181).
[5] BGH, Beschluss v. 20.09.2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181 (181 Rn. 4).
[6] BGH, Beschluss v. 20.09.2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181 (181 Rn. 10).
[7] BGH, Beschluss v. 20.09.2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181 (182 Rn. 11).
[8] BGH, Beschluss v. 20.09.2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181 (182 Rn. 12).
[9] BGH, Beschluss v. 20.09.2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181 (182 Rn. 13).
[10] BGH, Beschluss v. 20.09.2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181 (183 Rn. 14).
[11] BGH, Beschluss v. 20.09.2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181 (183 Rn. 15).

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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