Strafrechtsklassiker- Der Fan-Jacken-Fall

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Ein Stadion voller Menschen, die ein Fußballspiel verfolgen und die Fans die Fanjacken ihrer Lieblingsmannschaft tragen.

Strafrechtsklassiker- Der Fan-Jacken-Fall

Eingefleischte Fußballfans sind nicht einfach nur Fans ihres Vereins. Eingefleischte Fußballfans leben und atmen ihren Verein. Sie haben nicht nur ein Originaltrikot, sondern auch passende Socken, Tassen und vermutlich auch eine Fahne ihres Vereins im Garten. Sie sind nicht nur Fan, sondern der Verein gehört mit zu ihrer Familie.

1. Der Sachverhalt

Die Angeklagten A und B zogen dem Geschädigten die Fanjacke der Spielvereinigung Greuther Fürth aus mit dem Ziel, diese mitzunehmen und anschließend frei darüber zu entscheiden, ob, wann und wie die Fanjacke vernichtet werden soll bzw. möglicherweise als Trophäe und Beweis für den geglückten Überfall auf einen gegnerischen Fan behalten werden soll. Dementsprechend verhielten sich die Angeklagten auch. Der eine Angeklagte versteckte die weggenommene Jacke unter seiner eigenen, während beide Angeklagten zu dem ca. 30 bis 40 Meter entfernten Pkw liefen, um anschließend wegzufahren. Als sie das Fahrzeug erreicht hatten, verbargen sie die dem Geschädigten weggenommene Jacke hinter dem linken Sitz der Rückbank im Kofferraum des Pkw. 

Das Amtsgericht hat den Angeklagten A wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung verurteilt.

Dagegen legte der Angeklagte Revision ein.

2. Entscheidung des BGH

Die Revision des Angeklagten ist zwar zulässig, im Ergebnis aber ohne Erfolg. 

Die Sachrüge erweist sich nach Ansicht des BGH als unbegründet.

Mit der Revision wurde gerügt, dass die Voraussetzungen des § 249 StGB nicht vorlagen. Der BGH ging davon aus, dass die beiden Angeklagten dem Geschädigten die Jacke mit dem Ziel ausgezogen haben, diese mitzunehmen und anschließend frei darüber zu entscheiden, ob, wann und wie die Fanjacke vernichtet werden sollte. Hätten die Angeklagten von vornherein beabsichtigt, die Jacke wegzuwerfen, so hätten sie sich bereits auf dem Weg zu ihrem Pkw der Jacke des Geschädigten entledigen können. Weil sie aber genau das nicht getan haben, ist von einer Zueignungsabsicht auszugehen, mit der sie die Jacke unter Gewaltanwendung dem Geschädigten wegnahmen. 

Der Raubtatbestand des § 249 StGB verlangt auf der subjektiven Tatbestandsseite die Absicht der rechtswidrigen Zueignung. Die Zueignung setzt sich durch eine Aneignungs- und eine Zueignungskomponente zusammen. Anhand der Aneignungskomponente werden die Zueignungsdelikte von der straflosen Sachentziehung und der strafbaren Sachbeschädigung abgegrenzt. Damit eine Zueignung bejaht werden kann, muss sich der Täter wie ein Eigentümer verhalten. Grundsätzlich darf aber nur der Eigentümer seine Sache beiseiteschaffen oder zerstören. Deshalb muss der Täter mit dolus directus ersten Grades die Sache seinem Vermögen jedenfalls vorübergehend hinzufügen wollen. Daran fehlt es dann, wenn der Täter die Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen. Ein Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der bloße Wille, den Eigentümer durch Sachentzug zu ärgern. Dann ist es nicht ausreichend, dass der Täter für kurze Zeit den Besitz der Sache erlangt hat.

3. Rockerkuttenfall

Während der BGH im oben genannten Fall die Zueignungsabsicht bejaht hat.

A und S waren Mitglieder der Rockergruppierung „Hells Angels“. O war Präsident der ortsansässigen „Outlaws“, einer rivalisierenden Rockergruppe. Als O die ortsansässige Kneipe verließ, folgten ihm die Angeklagten, um ihm seine Kutte abzunehmen. Damit wollten sie ein Zeichen setzen, dass der Gebietsanspruch der Rivalen nicht toleriert werde. Ein tödlicher Ausgang war den Beteiligten unerwünscht, seine Möglichkeit aber aufgrund der mitgebrachten Waffen bewusst. 

Nachdem die Angeklagten den O auf einer Landstraße abgepasst hatten, versetzte einer der Angeklagten ihm sechs Stiche mit dem Messer kurz unterhalb des Arms. Das diese tödlich sein könnten, war ihm zwar bewusst, aber auch egal. 

Nach dieser unabgesprochenen Tat waren die Angeklagten sich sicher, dass der O bereits tödlich verwundet war. A zog dem O die Kutte aus. Anschließend stach einer der Angeklagten erneut auf den O ein, woraufhin dieser noch am Tatort verstarb.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.

Dagegen legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte und Nebenkläger Revision ein.

 

Die Sachrüge hat keine Änderungen zugunsten des Angeklagten ergeben.

Der BGH geht ebenfalls davon aus, dass der Angeklagte nicht wegen besonders schweren Raubes zu verurteilen ist. 

Täter eines Raubes kann nur der sein, der bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Dafür ist es ausreichend, dass der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers, sich oder einem Dritten einverleibt.

Zwar diente die Wegnahme der Kutte nach dem Tatplan „dem Ziel, den Outlaws Präsenz zu zeigen“. Eine darüberhinausgehende Zueignungsabsicht lässt sich aber nicht feststellen. Viel eher ist davon auszugehen, dass der Tatplan von vornherein vorsah, die Kutte nur zu vernichten. 

Auch eine schwere räuberische Erpressung liegt nicht vor. 

Eine schwere räuberische Erpressung kann zwar auch derjenige begehen, der das Opfer mit Gewalt dazu zwingt, die Wegnahme einer Sache zu dulden, die Verurteilung wegen Raubes aber an der Fehlenden Zueignungsabsicht scheitert. Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung erfordert aber die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Es fehlte aber gerade an dieser Bereicherungsabsicht der Angeklagten in Bezug auf die Kette, sodass eine Strafbarkeit wegen einer räuberischen Erpressung ausgeschlossen ist.

[1] OLG Nürnberg, Beschluss v. 07.11.2012 – 1 St OLG Ss 258/12, BeckRS 2012, 23305.
[2] OLG Nürnberg, Beschluss v. 7.11.2012 – 1 StOLG Ss 258/12, NStZ-RR 2013, 78 (78).
[3] BGH, Urteil v. 27.01.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 (701).
[4] BGH, Urteil v. 27.01.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 (702).
[5] BGH, Urteil v. 27.01.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 (700).
[6] BGH, Urteil v. 27.01.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 (701 Rn. 20).
[7] BGH, Urteil v. 27.01.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 (701 Rn. 23).
[8] BGH, Beschluss v. 12.01.1999 – 4 StR 685-98, NStZ-RR 1999, 103 (103).
[9] BGH, Urteil v. 27.01.2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 (701 Rn. 27).

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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