Rechtliche Einordnung der Schnee­flocken­kinder

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Ein Stofftier schaut verspielt aus einem Kinderbett.

Wenn ein Paar sich entschließt Kinder zu bekommen und es auf natürliche Weise nicht funktioniert, ist das immer tragisch. Für genau diese Paare hat sich die Medizin in den letzten Jahren weitreichend weiterentwickelt. Eine Möglichkeit besteht in der In-vitro-Fertilisation. Problematisch wird es dann, wenn auch mit dieser Methode der Kinderwunsch nicht erfüllt werden kann. Als letzte Möglichkeit wird der Frau fremde Embryonen implantiert. Diese Methode ist in den USA schon seit knapp 20 Jahren üblich. Kinder mit diesem fremden Erbgut werden „Schneeflockenkinder“ genannt. 

 

1. Was passiert bei dieser Methode?

Paare, die durch eine In-vitro-Fertilisation erfolgreich waren können die übrig gebliebenen Spermien und Eizellen anonym an andere Paare spenden. Organisiert wird diese Methode über das „Netzwerk Embryonenspende“. Dies ist ein Zusammenschluss mehrerer Ärzte und Reproduktionsmediziner. Die gespendeten Eizellen und Spermien werden dann der Frau mit Kinderwunsch eingesetzt, sodass ein Kind in ihr heranwachsen kann.

2. Wieso beschäftigen sich deutsche Strafgerichte mit diesem Verfahren?

Bereits bei der In-vitro-Fertilisation wird das Spermium des Mannes in Vitro, also im Glas, mit der Eizelle der Frau zusammengebracht. Durch diese Imprägnation enthält die Eizelle nun sowohl das weibliche, als auch das männliche Genmaterial, die sich jeweils zu einem sogenannten Vorkern formen. Dieses Stadium wird von Fachleuten 2-PN-Stadium genannt. Nach ca. 18 bis 24 Stunden verschmelzen die Kerne miteinander, was sie nach juristischem Verständnis zu einem Embryo macht.

Bei diesem Vorgang werden immer mehrere imprägnierte Eizellen eingefroren, um bei einem Fehlschlag auf weitere zurückgreifen zu können. Deshalb können aber auch funktionsfähige Eizellen im Vorkernstadium übrigbleiben, die, wenn sie wieder aufgetaut werden, auch in einer anderen Frau zu einem Kind heranwachsen können.
Die Ärzte aus dem Netzwerk Embryonenspende stellen es den Frauen frei, ob die Eizellen vernichtet werden oder an anderen Frauen gespendet werden sollen. Wenn sie sich für eine Spende entschieden haben, wird ein sogenannter Freigabe-Vertrag geschlossen.
Die Spenderin und Empfängerin lernen sich dabei nicht persönlich kennen. Für die Vermittlung der Eizelle berechnet der Verein den Frauen nur eine Aufwandsentschädigung von 150€. Ansonsten wird der Verein von Mitgliedsbeiträgen finanziert.

Deutsche Gerichte beschäftigen sich derzeit mit dieser Art der Befruchtung, weil die nicht-kommerzielle Art der Weiterverwendung von imprägnierter Eizellen von § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG (Embryonenschutzgesetz) dieses untersagt. 

Als das Gesetz 1990 eingeführte wollte der Gesetzgeber mit diesem Gesetz dem Phänomen der gespaltenen Mutterschaft entgegenwirken. Damals sah man die Möglichkeit, dass ein Kind sowohl eine genetische, wie eine biologische Mutter haben könnte, als Gefährdung des Kindeswohls an.

3. Entscheidung des BayOLG

Bei dem Angeklagten Dr. Ed und Dr. N handelt es sich um zwei Ärzte aus der Fortpflanzungsmedizin. Ihnen wird zur Last gelegt, in den Jahren 2014, sowie 2015 in 21 Fällen befruchtete Eizellen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft Frauen eingesetzt zu haben, obwohl diese nicht von diesen Frauen stammten. Beide sind Mitglieder im Verein „Netzwerk Embryonenspende“. 

Dem Angeklagten Dr. N wird missbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG in 21 Fällen, der Angeklagte Dr. Ed in 12 Fällen, und beiden jeweils Beihilfe zu den Taten des anderen.

Beide Angeklagten wurden mit Urteil des Amtsgerichts Dillingen freigesprochen. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein.
Diese Berufung wurde vom Landgericht Augsburg als unbegründet verworfen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass in einigen der Fälle die verwendeten Zellen bereits zu Embryonen entwickelt gewesen seien und dieser Transfer auf fremde Frauen nicht strafbar sei. Eine moderne Auslegung des ESchG ergebe, dass das Handeln auch dann nicht strafbar sei, wenn es sich bei den aufgetauten Zellen noch nicht um Embryonen, sondern um 2-PN-Zellen gehandelt hätte, bei denen sich in der Eizelle bereits zwei Vorkerne gebildet hätten. Im Übrigen hätten beide Angeklagte ohne Schuld gehandelt.
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft erfolgreich Revision ein.

Der Revisionssenat hat dabei entschieden, dass es nach geltendem Recht strafbar ist, Eizellen einer Frau, in die eine männliche Samenzelle eingedrungen ist, die aber noch nicht zu Embryonen fortentwickelt sind, zum Zwecke der Herbeiführung einer Schwangerschaft. Dies ist auch dann der Fall, soweit es sich um zunächst rechtmäßig im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung entstandene Zellen handelt, die später wieder aufgetaut und auf eine andere Frau übertragen werden sollen.
Es handelt sich dabei um eine künstliches befruchten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG. Die Befruchtung ist nach Ansicht des Senats nicht bereits mit Einbringen der Samenzelle in die Eizelle erschöpft, sondern setzt sich über einen Zeitraum von bis zu 24h bis zur Entstehung des Embryos fort.
„Befruchten“ im Sinne der Strafnorm stellt jede Handlung dar, die die Entstehung eines Embryos künstlich fördert. Wird sie zu dem Zweck vorgenommen, die Schwangerschaft einer fremden Frau herbeizuführen, so handelt es sich um eine vom Strafrecht geschützte Handlung, wohingegen die Übertragung bereits bestehender Embryos straflos ist. 

Soweit in den 16 Fällen bereits zum Zeitpunkt des Auftauens die Embryonen entwickelt waren, und dies den Angeklagten auch bewusst war, wird die Revision verworfen. 

In den 17 Fällen in denen das Vorliegen von Embryonen nicht auszuschließen war, die aufgetauten Zellen sich aber auch noch im Entwicklungsstadium befunden haben können, wurde das Urteil aufgehoben und zur Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen muss das Landgericht feststellen, ob die Angeklagten sich nicht möglicherweise in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden haben.

 

[1] Prisma, in: „Schneeflockenkinder“ Embryonen für Paar mit Kinderwunsch, deutsche Apothekerzeitung, https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2015/daz-5-2015/schneeflockenkinder, abgerufen am 06.11.2020.
[2] Netzwerk Embryonenspende Deutschland e.V, https://www.netzwerk-embryonenspende.de/ueber_uns/ueber_uns.html, abgerufen am 06.11.2020.
[3] Shepeleva, in: Freisprüche für Mediziner aufgehoben, LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bayoblg-206strr1461-19-netzwerk-embryonenspende-eizellspende-freispruch-revision-stattgegeben/?r=rss, abgerufen am 06.11.2020.
[4] Shepeleva, in: Freisprüche für Mediziner aufgehoben, LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bayoblg-206strr1461-19-netzwerk-embryonenspende-eizellspende-freispruch-revision-stattgegeben/?r=rss, abgerufen am 06.11.2020.
[5] BayOLG, Urteil v. 4.11.2020, 206 StRR 1461/19.

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Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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