EncroChat

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Drei Computermonitore zeigen die Skyline einer Stadt.

EncroChat

EncroChat ist den meisten vermutlich nur aus der Tagesschau oder sonstigen Nachrichten geläufig. Der Spiegel titelte kürzlich „EncroChat- das Whatsapp für Gangster“.

EncroChat war ein in Europa ansässiger Kommunikationsanbieter, der Kryptohandys (abhörsichere Mobiltelefone) und eine Infrastruktur für Ende-zu-Ende verschlüsselten OTR-Nachrichtensofortversand (EncroChat) und IP-Telefonie (EncroTalk) anbot. Anfang 2020 leitete Europol ein Ermittlungsverfahren gegen das Netzwerk ein und infiltrierte es, weil es im Verdacht stand, Plattform für organisierte Kriminalität zu sein. Französische Ermittlungsbehörden waren in das EncroChat-Netzwerk eingedrungen und hatten Spyware auf den Endgeräten installiert.

Das Programm EncroChat installierte seine eigenen verschlüsselten Messengerprogramme, die alle Nachrichten verschlüsselt über Firmenserver leiteten, und entfernte auf Kundenwunsch die GPS-, Kamera- und Mikrofon-Hardware des Smartphones, sodass es für Behörden erschwert wurde, eine Nachverfolgung durchzuführen. Im Übrigen verfügte die App über eine Funktion, die es ermöglichte schnell und effektiv Nachrichten zu löschen. 

 

Ermittlungen und Verfahren

Zum Zeitpunkt seiner Schließung im Juni 2020 hatte der Dienst rund 60.000 Abonnenten, und bis zum 7. Juli 2020 gab es europaweit mindestens 800 Festnahmen, insgesamt wurden über 1.000 Personen festgenommen. Im September 2020 wurde veröffentlicht, dass das Bundeskriminalamt mehrere hunderttausend Chatverläufe prüfe und Ermittlungen gegen etwa 3.000 in Deutschland ansässige Nutzer des Netzwerkes führe. In den Niederlanden wurden 19 Drogenlabore ausgehoben und mehrere Auftragsmorde verhindert. Allein in den Niederlanden wurden über 100 Verdächtige festgenommen, über 8.000 kg Kokain und 1200 kg Methamphetamin und dutzende (automatische) Schusswaffen, teure Uhren, knapp 20 Millionen Euro Bargeld und 25 Autos beschlagnahmt.

 

Verwertbarkeit in Deutschland 

Im europäischen Ausland sind im dort zulässigen Rahmen Daten erhoben worden, sodass sich nunmehr die Frage stellt, ob diese Daten in Deutschland verwendet werden dürfen. Datenschützer sehen dies kritisch. 

Der BGH hat in seiner letzten Entscheidung festgestellt, dass eine Verwertung der Daten zulässig ist.

Bei der Verwertung von Beweisen gilt als gesetzliche Rechtsgrundlage grundsätzlich § 261 StPO. Problematisch in diesem Fall ist, dass die Daten im europäischen Ausland nach diesem Recht zulässig erhoben wurden, diese Erhebung in der Form wohl aber in Deutschland unzulässig gewesen wäre. Es gibt zwar auch in Deutschland die Möglichkeit gem. § 100b StPO Online-Durchsuchungen durchzuführen, aber dafür muss ein hinreichender Anfangsverdacht zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme im Hinblick auf die in Abs. 2 genannten besonders schwerwiegenden Katalogtaten vorliegen. Außerdem darf sich die Maßnahme nur gegen den Beschuldigten und nur unter den strengen Voraussetzungen des § 100b Abs. 3 StPO gegen unbeteiligte Dritte richten. Bei den von den französischen Behörden gefundenen Handys handelte es sich aber nur zu 63,7% um Handys, die für kriminelle Zwecke verwendet wurden. Eine solche Durchsuchung „auf gut Glück“ wäre in Deutschland nicht zulässig gewesen. 

 

Der BGH machte deutlich, dass bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung und der Beweisverwertung unterschiedliche Rechtssysteme heranzuziehen seien und dass der ersuchende Staat grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht nach dem Recht des ersuchten Staates überprüfe, sondern diese zugrunde lege.

 

Die Frage, ob im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweise verwertbar sind, richtet sich ausschließlich nach dem nationalen Recht des um Rechtshilfe ersuchenden Staates, soweit – wie hier – der um Rechtshilfe ersuchte Staat die unbeschränkte Verwendung der von ihm erhobenen und übermittelten Beweisergebnisse gestattet … Demgegenüber ist die Rechtmäßigkeit von …  nach dem Recht des ersuchten Staates zu bewerten … Eine Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab von dessen Rechtsordnung durch die Gerichte des ersuchenden Staates findet dabei grundsätzlich nicht statt … Im Rechtshilfeverkehr ist es vielmehr geboten, Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den innerstaatlichen – hier deutschen – Auffassungen übereinstimmen …“

 

Es spiele nach Angaben des BGH keine Rolle, ob es im deutschen Recht eine dem französischen Verfahrensrecht ähnelnde Regelung gäbe.

Käme man zu dem Schluss, dass § 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO anwendbar wäre, würde das zu einer Unverwertbarkeit der Daten führen. Der BGH verneinte aber in diesem konkreten Fall die Anwendbarkeit dieser Vorschrift. Allerdings zieht der BGH den sich aus der Norm ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz heran, wobei er auf den Zeitpunkt abstellt, an dem die Daten gegen den Angeklagten im Verfahren verwertet werden.

Auch ein Beweisverwertungsverbot, welches sich aus den Grundrechten ableiten lassen könnte, wird vom BGH abgelehnt, schließlich griffen die Maßnahmen der Planung und Durchführung von Straftaten nicht in den Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung ein.

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[1] Spiegel TV, in: Im Verhör: EncroChat (1) – WhatsApp für Gangster, https://www.youtube.com/watch?v=HTuN2k_X_v8, abgerufen am 25.11.2022.
[2] Wikipedia, Encrochat, https://de.wikipedia.org/wiki/EncroChat, abgerufen am 25.11.2022.
[3] Six arrested after ‚Dutch torture chambers‘ found, In: BBC News. 7. Juli 2020, https://www.bbc.com/news/world-europe-53325388, abgerufen am 25.11.2022; Reiko Pinkert, Volkmar Kabisch, Benedikt Strunz: BKA wertet Geheim-Chats aus, In: tagesschau.de. 23. September 2020, abgerufen am 25.11.2022
[4] Joseph Cox: EncroChat-Hack: Wie die Polizei ein Handynetzwerk für Drogengangs infiltrierte, Vice, 3. Juli 2020, https://www.vice.com/de/article/3aza95/encrochat-hack-wie-die-polizei-ein-handynetzwerk-fur-drogengangs-infiltrierte, abgerufen am 25.11.2022.
[5] BGH, Beschluss vom 02.03.2022, 5 StR 457/21, NStZ 2022, 435.
[6] BGH, Beschluss vom 02.03.2022, 5 StR 457/21, NStZ 2022, 435, Rn. 26 ff..
[7] BGH, Beschluss vom 02.03.2022, 5 StR 457/21, NStZ 2022, 435, Rn. 67 ff..
[8] BGH, Beschluss vom 02.03.2022, 5 StR 457/21, NStZ 2022, 435, Rn. 62 ff..

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Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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