Strafrechtsklassiker- Der Katzenkönigfall

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Auf einer Bank in einer Kirche liegen die Hände einer Person gefaltet, während sie über die Bedeutung von „Der Katzenkönigfall“ nachdenkt.

Vermutlich einer der abwegigsten und dadurch bekanntesten Strafrechtsklassiker ist der sogenannte Katzenkönigfall. Nicht nur menschlich schwer greifbar, sondern auch rechtlich nicht gänzlich unproblematisch bildet dieser Fall einen Durchbruch in der Rechtsprechung. 

Die Angeklagten H, P und R lebten in einem von „Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben“ geprägten „neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen. H gelang es im bewussten Zusammenwirken mit P, dem leicht beeinflussbaren R zunächst die Bedrohung ihrer Person durch Zuhälter und Gangster mit Erfolg einzureden und ihn in eine Beschützerrolle zu drängen. Später brachten beide ihn durch Tricks und Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer Fähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu, an die Existenz des „Katzenkönigs“ zu glauben. Dieser solle seit Jahrtausenden das Böse verkörpern und die Welt bedrohen. R war zu diesem Zeitpunkt in seiner Kritikfähigkeit stark eingeschränkt, aber aus Liebe zu H auch darum bemüht, ihr zu glauben. Er wähnte sich deshalb auserkoren, gemeinsam mit den beiden anderen den Kampf gegen den Katzenkönig aufzunehmen. 

Dafür musste er Mutproben bestehen, sich katholisch taufen lassen und H ewige Treue schwören. Er wurde also von H und P zunächst als Werkzeug für den eigenen Spaß benutzt. 

Mitte des Jahres 1986 erfuhr H von der Heirat ihres früheren Freundes N und entschloss sich aus Hass und Eifersucht, dessen Frau von R töten zu lassen. In stillschweigendem Einverständnis mit P, der wie H wusste einen Nebenbuhler ausschalten wollte, spiegelte H R vor, wegen der vielen von ihm begangenen Fehler verlange der Katzenkönig ein Menschenopfer in der Gestalt der Ehefrau des N. Sollte er die Tat nicht binnen einer kurzen Frist vollenden, müsse er sie verlassen und die Menschheit oder Millionen von Menschen würden vom Katzenkönig vernichtet. R erkannte, dass dies ein Mord wäre und versuchte unter Berufung auf das fünfte Gebot einen Ausweg aus der Situation zu finden. Dagegen argumentierten H und P stets, dass für sie das Tötungsverbot nicht gelte, da es ein göttlicher Auftrag sei und sie die Menschheit zu retten hätten. Nachdem er H unter Berufung auf Jesus hatte schwören müssen, einen Menschen zu töten, und sie ihn darauf hingewiesen hatte, dass bei Bruch des Schwurs seine unsterbliche Seele auf Ewigkeit verflucht sei, war er schließlich zur Tat entschlossen. 

Am Abend des 30.07.1986 suchte R die Frau des N in ihrem Blumenladen unter einem Vorwand auf. Entsprechend dem ihm von P gegebenen Rat stach R mit einem ihm zu diesem Zwecke von P überlassenen Fahrtenmessers hinterrücks der ahnungs- und wehrlosen Frau in den Hals, das Gesicht und den Körper um sie zu töten. 

Als dritte Personen herbeieilten um der Frau zu helfen, ließ R von der weiteren Tatausführung ab, um entsprechend seinem Auftrag unerkannt fliehen zu können. R rechnete dabei mit dem Tod seines Opfers, welches aber überlebte. 

Das Landgericht hat die Angeklagten H und P wegen versuchten Mordes zu lebenslanger, den Angeklagten R zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 

Dagegen legten die Angeklagten Revision ein und rügten die Verletzung materiellen Rechts.

2. Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat daraufhin in Bezug auf R festgestellt, dass die Voraussetzungen des versuchten heimtückischen Mordes vorliegen. R hat „eigenhändig in Tötungsabsicht auf die Ehefrau des N eingestochen, um seinen Auftrag zu erfüllen. Der Mordversuch war beendet, weil der Angeklagte nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung glaubte, der Erfolg werde eintreten. Ein Rücktritt kommt für R nicht in Betracht.
Im Übrigen hat der BGH die Ansicht des LG bestätigt, dass R für sein Tun verantwortlich gewesen ist. Ein Sachverständiger hatte dazu festgestellt, dass der Angeklagte nicht schwachsinnig ist und nicht an einer krankhaften seelischen Störung leidet. Allerdings sagt er auch, dass es sich bei dem R um eine hoch abnorme Persönlichkeit handelt, die neurotisch tiefgreifend gestört und definiert ist. Das Landgericht hat das Persönlichkeitsbild nicht ausdrücklich einem Merkmal des § 20 StGB zugeordnet. Es ist jedoch erkennbar, dass der Angeklagte eine schwere seelische Abartigkeit aufweist. Diese Abartigkeit beeinträchtigte die Einsichtsfähigkeit des R nicht, da er sich dem Tatauftrag hätte entziehen können. 

Auch H und P wurden nach Ansicht des BGH vom Landgericht zu Recht als Täter verurteilt. 

Bis zu diesem Zeitpunkt war die Frage, ob der Hintermann eines schuldhaft handelnden Täters mittelbar Täter sein kann, noch nicht höchstrichterlich entschieden. In der Lehre ist die Frage der Abgrenzung der Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft umstritten. Dabei ist die herrschende Meinung in der Literatur, dass die Möglichkeit mittelbarer Täterschaft dort endet, wo das Werkzeug selbst verantwortlicher Täter ist. Dies wird auch für den Fall angenommen, dass der Tatmittler in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelt.
Die Abgrenzung zwischen Anstiftung und mittelbarer Täterschaft hängt im Einzelfall von Art und Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung des Hintermanns ab. Mittelbarer Täter eines Tötungsdelikts ist derjenige, der mit Hilfe des von ihm bewusst hervorgerufenen Irrtums das Geschehen gewollt auslöst und steuert, sodass der Irrende bei wertender Betrachtung als ein Werkzeug anzusehen ist.

Die Angeklagten H und P haben bei R die Wahnidee hervorgerufen und diese später bewusst ausgenutzt, um seine rechtlichen Bedenken wie seine Gewissensbisse auszuschalten und ihn dazu zu veranlassen, gewisse Handlungen durchzuführen. Auf diese Weise steuerten sie die Tatplanung psychologisch. Im Übrigen bestimmten sie wesentliche Teile der Tatausführung.
Damit haben die Angeklagten H und P den R zur Tat bestimmt und die Tatausführung kraft ihrer Einwirkung und ihres überlegenen Wissens beherrscht. Sie hatten folglich Tatherrschaft, ohne Mittäter zu sein, weil sie entsprechend ihrem Plan wissentlich und willentlich die objektive Tatbestandsverwirklichung R allein überlassen haben und dieser seine Tathandlung auf keinem von ihnen zurechnen lassen wollte.

[1] BGH, Urteil v. 15.09.1988 – 4 StR 352/88, NJW 1989, 912 (912).
[2] BGH, Urteil v. 12.11.1987 – 4 StR 541/87, NJW 1988, 1602 (1602).
[3] BGH, Urteil v. 26.01.1982 – 4 StR 631/81, NJW 1982, 1164 (1164).
[4] BGH, Urteil v. 15.09.1988 – 4 StR 352/88, NJW 1989, 912 (913).
[5] BGH, Urteil v. 05.07.1983 – 1 StR 168/83, NJW 1983, 2579 (2579).
[6] BGH, Urteil v. 15.09.1988 – 4 StR 352/88, NJW 1989, 912 (914).
[7] BGH, Urteil v. 15.09.1988 – 4 StR 352/88, NJW 1989, 912 (914).

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Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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