Alkohol und E-Scooter
Immer häufiger sieht man auf deutschen Straßen E-Scooter fahren. Das neue „In-Fortbewegungsmittel“ ist praktisch, kostengünstig und umweltfreundlich. Mit E-Scootern sind Elektrokleinstfahrzeuge gemeint, die einem Tretroller ähneln, aber üblicherweise gerade nicht durch eine Tretbewegung angetrieben werden, sondern nur einen Elektromotor. Dabei gibt es Ausführungen mit und ohne Sitz. Seit ein paar Monaten verbreiten sich die E-Scooter-Verleihfirmen. Dabei kann der Verbraucher mittels einer App den Roller mieten, damit an den Ort seiner Wahl fahren, die Miete beenden und anschließend den Roller an dem Ort belassen. Das Transportmittel wird dabei nicht nur tagsüber viel genutzt, sondern erfreut sich auch nachts immer größerer Beliebtheit. So musste man früher nach einem Kneipenbesuch entweder laufen, ein Taxi buchen oder aber öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Je nach Alkoholkonsum kann das Nutzen der angesagten Roller jedoch hohe Strafen nach sich ziehen.
1. Beschluss des LG München
Der Beschuldigte war nachts mit einem E-Sccoter mit 1,49 Promille durch München gefahren und in eine Kontrolle geraten. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim zuständigen Ermittlungsrichter gem. § 111 a StPO die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Dieser Antrag wurde durch Beschluss zurückverwiesen. Der Ermittlungsrichter begründete seine Entscheidung damit, dass der E-Scooter die Grenzwerte der absoluten Fahruntüchtigkeit noch nicht hinreichend bestimmt seien und vor allem die für sonstige Kraftfahrzeuge geltende Grenzen von 1,1 Promille nicht übertragbar seien, da von den Rollern eine geringere Gefährlichkeit ausgehe als von Kraftfahrzeugen. Eine Vergleichbarkeit der E-Scooter wäre eher zu Fahrrädern gegeben, bei welchen der Grenzwert auf 1,6 Promille liege. Auf Grund dieses Umstands wäre nicht von einer Strafbarkeit nach § 316 StGB auszugehen, sodass auch die Voraussetzungen der §§ 111a StPO, 69 StGB nicht gegeben seien.
Gegen den Beschluss legte die Staatsanwaltschaft gem. §§ 304 ff. StPO Beschwerde ein.
Das LG München hat daraufhin unter Hinweis auf die „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ E-Scooter als Kraftfahrzeuge gem. § 1 Abs. 2 StVG eingestuft und sie demnach sonstigen Kraftfahrzeugen gleichgesetzt. Damit sei die Promillegrenze von 1,1 Promille für die absolute Fahruntauglichkeit gem. § 316 StGB relevant und weit überschritten.
Begründet wird diese Einordnung damit, dass in der Verordnung keine anderen Regeln für Elektrokleinstfahrzeuge festgesetzt worden sind. Im Übrigen sind die E-Scooter mit einem durchschnittlichen Gewicht von 20-25kg deutlich schwerer als ein durchschnittliches Fahrrad und haben eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, welches ein deutlich höheres Gefahrenpotenzial bietet, als ein normales Fahrrad. Außerdem muss im Falle einer Benutzung dieses Rollers die Motorkraft ohne große Anstrengung und Koordinationsbemühungen sicher beherrscht werden, damit keine Gefahr für Dritte entsteht. Ein alkoholisierter Fahrradfahrer muss kann das Fahrrad hingegen nur durch eigene Antriebskraft und Koordination bewegen und wird eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht erreichen.
Aus Sicht der Kammer ist das Fahren eines E-Scooters eher mit dem Nutzen eines Mofas vergleichbar, in deren Fall auch von einem Fall auch von einem Grenzwert von 1,1 Promille auszugehen ist.
Diese Feststellungen der Kammer hatten zur Folge, dass nach ihrer Ansicht eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass dem Beschuldigten, der sich jedenfalls gem. § 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben könnte, in einer späteren Hauptverhandlung gem. § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden würde. Das wiederrum sorgt dafür, dass die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO gegeben sind.
2. Folgen alkoholisierten Fahrens
Das alkoholisierte Fahren mit einem Kraftfahrzeug birgt nicht nur Gefahren für den Fahre, sondern auch für Dritte. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken und eine gewisse Form der Abschreckung zu bewirken wird das alkoholisierte Fahren mit diesen Rollern unter Strafe gestellt. Diese Strafandrohung ist gleichgestellt mit der Strafandrohung des alkoholisierten Fahrens mit einem Mofa. Wer sich also in alkoholisiertem Zustand eines Kraftfahrzeugs bedient, muss nicht nur mit einem Bußgeld rechnen, sondern setzt sich auch der Gefahr einer Strafverfolgung aus. Im schlimmsten Fall kann dies dazu führen, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verurteilt wird. Im Übrigen kann das Nutzen eines solchen Rollers nach einem Kneipenbesuch sehr schnell dazu führen, dass dem Fahrer der Führerschein gem. § 69 StGB entzogen wird. Um die Fahrerlaubnis in einem solchen Fall wiederzuerlangen, muss ein Antrag des Betroffenen auf Wiedererteilung gestellt werden. Diese Wiedererteilung kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist bzw. sechs Monate vor Ablauf dieser Frist beantragt werden. Bevor dieser Antrag gestellt werden kann, muss sich der Antragsteller einer Medizinisch-psychologischen Untersuchung (sogenannte MPU) unterziehen, in der überprüft wird, ob der Antragssteller eine Fahreignung besitzt. Wer keine MPU ablegen möchte, darf nach dem Führerscheinentzug fünf Jahre keinerlei Auffälligkeiten im Straßenverkehr begehen. Daran anschließend beginnt die zehnjährige Verjährungsfrist der Eintragung zur Anordnung der MPU. Nach spätestens 15 Jahren kann die Führerscheinwiedererteilung ohne MPU erfolgen.
3. Fazit
Das Fahren mit E-Scootern macht zwar Spaß und ist auch effizienter als zu Fuß gehen, ist aber als Alternative nach einem alkoholischen Kneipenbesuch nicht zu empfehlen. Wer alkoholisiert mit dem E-Scooter fährt bringt nicht nur sich selbst, sondern auch Dritte in ernsthafte Gefahr.
Abschließend lässt sich sagen, dass das Nutzen der Roller zwar durchaus innovativ und praktisch ist, aber nicht als Alternative für den Heimweg nach einem Kneipenbesuch zu empfehlen ist.
[1] E-Scooter, https://de.wikipedia.org/wiki/E-Scooter, abgerufen am 30.10.2020.
[2] LG München, Beschluss v. 30.10.2019, 1 J Qs 24/19 jug, BeckRS 2019, 38560.
[3] LG München, Beschluss v. 30.10.2019, 1 J Qs 24/19 jug, BeckRS 2019, 38560 (Rn.10).
[4] LG München, Beschluss v. 30.10.2019, 1 J Qs 24/19 jug, BeckRS 2019, 38560 (Rn. 21).
[5] LG München, Beschluss v. 30.10.2019, 1 J Qs 24/19 jug, BeckRS 2019, 38560 (Rn.21).
[6] LG München, Beschluss v. 30.10.2019, 1 J Qs 24/19 jug, BeckRS 2019, 38560 (Rn.22).
[7] LG München, Beschluss v. 30.10.2019, 1 J Qs 24/19 jug, BeckRS 2019, 38560 (Rn. 28).
[8] Bußgeldkatalog2020, Führerschein: Die Wiedererteilung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis, https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerschein-wiedererteilung/, abgerufen am 30.10.2020.