Die Schadensberechnung beim Eingehungsbetrug

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Ein Boot schwimmt im Wasser, während Schadensberechnung beim Einhungsbetrug erwogen wird.

Die Schadensberechnung beim Eingehungsbetrug

Dass ein Betrug vorliegt, wenn jemand eine Tatsache vorgibt, die nicht der Wahrheit entspricht, das Opfer daraufhin eine Vermögenshandlung vornimmt und ihm dadurch Schäden entstehen, ist offensichtlich. Die Berechnung des Schadens erfolgt einfach, indem das Vermögen des Geschädigten vor der Vermögensverfügung mit dem Vermögen nach der Vermögensverfügung vergleichen wird. Allerdings liegt auch schon ein Betrug vor, wenn der Täter bei Vertragsschluss täuscht. In diesen Fällen kommt es dann auf den Austausch der vereinbarten Leistung nicht mehr unbedingt an. Diese Art des Betrugs wird „Eingehungsbetrug“ genannt und ist aufgrund der Vorverlegung der Vollendung in der Literatur zwar umstritten, aber primär, weil die Bemessung des Schadens im Einzelfall problematisch ist. 

 

Aktueller Fall

Der BGH hat sich kürzlich mit einem entsprechenden Fall beschäftigen müssen. 

Dabei hatte der hochverschuldete Angeklagte eine Risikolebensversicherung abgeschlossen. Als Begünstigte wurde seine in seinen Plan eingeweihte Ehefrau und seine Mutter eingesetzt. Die Versicherungsleistungen sollten sich im Todesfall auf 20.000 bis 400.000 € belaufen. Die Bedingungen des Vertrages sahen vor, dass die Auszahlung von der Vorlage einer Sterbeurkunde abhängig gemacht werden. 

Der Angeklagte täuschte daraufhin ein Bootsunglück vor, indem er an der dänischen Seegrenze sein Boot versenkte und mit einem Schlauchboot, welches er im Anschluss vernichtete, zurückkehrte. Nachdem er untergetaucht war, meldete seine Ehefrau als vermisst. Eine Suchaktion der Polizei blieb erfolglos. Sowohl die Ehefrau, als auch die Mutter des Angeklagten meldeten den Bootsunfall den jeweiligen Versicherungen, wobei sie wussten, dass das zur Auszahlung der Lebensversicherung noch nicht reichte. In den darauffolgenden Monaten versuchten die Ehefrau und die Mutter des Angeklagten, den Angeklagten für Tod erklären zu lassen und eine Sterbeurkunde zu erhalten, was ihnen aber nicht gelang, weshalb die Versicherungssumme nie ausgezahlt wurde. Während er gesamten Zeit war der Angeklagte im Ausfüllen der Formulare u.ä. in dem Prozess involviert. Sieben Monate später wurde der Angeklagte in seinem Versteck gefunden.

 

Entscheidung des BGH

 

Zunächst wurde ein mittäterschaftlich begangener, versuchter Betrug des Angeklagten, der Ehefrau und der Mutter des Angeklagten gem. §§ 263 Abs. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB geprüft, indem die Beteiligten den Bootsunfall der Versicherung meldeten. 

Der Tatentschluss war bei allen darauf gerichtet, gegenüber den zuständigen Mitarbeitern der Versicherung den Eintritt des Versicherungsfalls vorzutäuschen. Alle Handlungen der einzelnen Beteiligten basierten auf dem gemeinsamen Tatplan und wurden mit Tatherrschaft und entsprechendem Täterwillen ausgeführt, sodass eine mittäterschaftliche Handlung gegeben ist. Die Mitarbeiter der Versicherung sollten entsprechend getäuscht werden und über die Auszahlung der Versicherungssumme verfügen. Wäre es zu einer Auszahlung gekommen, wäre der Schaden in Höhe der ausgezahlten Summe eingetreten.

Allerdings haben der Angeklagte und seine Mittäterinnen nicht zur Tat unmittelbar angesetzt. Bis zum Zeitpunkt der Ergreifung hatten die Täter nur den Bootsunfall gemeldet, aber noch nicht die Auszahlung der Versicherungssumme verlangt, weil sie wussten, dass sie dafür die Sterbeurkunde benötigen würden. Im Hinblick auf die Auszahlung haben die Täter also nicht die für den Versuch benötigte Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten. Auch stellt das Einreichen der Sterbeurkunde bei der Versicherung noch einen wesentlichen Zwischenschritt dar.

Auch ein Eingehungsbetrug kommt, nach Ansicht des BGH, in diesem Fall nicht in Betracht. 

Beim Eingehungsbetrug werden die wechselseitig geschuldeten Leistungen miteinander verglichen. Wenn Leistung und Gegenleistung im Missverhältnis zueinanderstehen, liegt ein Schaden vor. Die vom Angeklagten aufgrund des Vertrags zu erbringenden Leistungen lag in der Zahlung der Versicherungsprämie. Die Höhe der Prämie richtet sich dabei nach den Risikofaktoren (Alter, Vorerkrankungen u.ä.) des zu Versichernden. 

Vor dem Hintergrund der geplanten Manipulation ist das Risiko des Versicherers in diesem konkreten Fall gestiegen, sodass ein Schaden möglicherweise bereits in einer zu niedrig angesetzten Prämie zu sehen sein kann. In früheren Entscheidungen hatte der BGH das Vorliegen eines Schadens in solchen Fällen unproblematisch bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit der sogenannten Al Kaida – Entscheidung festgelegt, dass der Schaden der Höhe nach berechnet werden muss, da § 263 StGB ein Erfolgsdelikt sei und das Tatbestandsmerkmal des Schadens nicht unbestimmt werden dürfte. Sofern also (wie im vorliegenden Fall) eine konkrete Berechnung des Schadens nicht möglich ist, kommt eine Strafbarkeit wegen eines vollendeten Eingehungsbetrugs nicht in Betracht.

Im Übrigen moniert der BGH, dass sich das Landgericht in der ersten Instanz nicht damit beschäftigt hat, ob sich der Angeklagte wegen der Verabredung zu dem Verbrechen des banden- und gewerbsmäßigen Erfüllungsbetrugs gem. § 30 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3, Abs. 5 StGB strafbar gemacht hat.

 


________________
[1] BGH, Urteil v. 08.12.2021 – 5 StR 236/21, NStZ 2022, 409 (410).
[2] BGH, Urteil v. 08.12.2021 – 5 StR 236/21, NStZ 2022, 409 (412).
[3] BVerfG, Beschluss v. 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09, NJW 2012, 907.
[4] BGH, Urteil v. 08.12.2021 – 5 StR 236/21, NStZ 2022, 409 (411).
[5] BGH, Urteil v. 08.12.2021 – 5 StR 236/21, NStZ 2022, 409 (411).

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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