Bislang ging es in all den veröffentlichten Blogbeiträgen ausschließlich um Taten, die durch ein Gesetz mit Strafe bedroht waren oder Grundsätze der Verfahrensordnung, die in der Strafprozessordnung, also einem Gesetz, geregelt waren. Diese Gesetze sind aber natürlich nicht buchstäblich vom Himmel gefallen, sondern in mühsamer Kleinstarbeit von verschiedenen Juristen erarbeitet worden.
Dieser Prozess ist zwar langwierig, aber auch diese Vorgehensweise ist gesetzlich geregelt und soll in diesem Blogbeitrag aufgeschlüsselt werden.
Das Initiativrecht
Als allererstes muss natürlich jemand mal eine Idee haben, dass es etwas zu regeln gibt.
Diese Idee kann von der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat kommen. Dieses sogenannte Initiativrecht, also das Recht Gesetzesentwürfe in den Bundestag einzubringen, hat also nicht jeder, sondern nur ein ausgewählter Kreis an Staatsorganen.
Die Bundesregierung hat das Initiativrecht nur als Ganzes, sodass also kein einzelner Bundesminister einfach ein Gesetz einbringen darf. Der Bundesrat hingegen muss die Initiative aus der Mehrheit seiner Stimmen einbringen und für eine Initiative „aus der Mitte des Bundestags“ sind eine Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten notwendig. Der Bundestag muss sich mit den Gesetzesvorlagen beschäftigen und abschließend über sie abstimmen.
Nunmehr hatte also jemand eine Idee, dass eine neue Situation gesetzlich geregelt werden muss, hat diese Idee mit seinem Organ geteilt und dann hat das Organ den Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht
Gesetzgebungsverfahren
Grundsätzlich kann nur der Bundestag auf Bundesebene Gesetze verabschieden und sie so allgemeingültig für alle Deutschen bestimmen.
In der Regel durchlaufen Gesetzesentwürfe im Bundestag drei Lesungen, bei denen theoretisch immer wieder Änderungen vorgenommen werden können. Die erste Lesung dient einer Debatte über die politische Bedeutung des Gesetzesvorhabens und seiner Ziele. Anschließend wird die Vorlage zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen, in denen eine intensive Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf stattfindet. Die Beratung in den Ausschüssen schließt mit einem Bericht, der das Ergebnis der Beratungen enthält, und mit der Beschlussempfehlung für das Plenum.
Die Fassung des Gesetzentwurfs, die der federführende Ausschuss vorlegt, wird dann im Plenum in der zweiten Lesung beraten. Jeder Abgeordnete kann in diesem Stadium der Beratungen weitere Änderungsanträge stellen. Ist der Entwurf in der zweiten Lesung unverändert angenommen worden, folgt direkt darauf die dritte Lesung. Wenn Änderungen der Ausschussfassung beschlossen wurden, erfolgt die dritte Beratung, sofern nicht anders beschlossen, frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung der Bundestagsdrucksachen mit den beschlossenen Änderungen. In der dritten Lesung können Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen nur von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten eingebracht werden. Es darf dabei nur um Bestimmungen gehen, die in der zweiten Lesung verändert oder neu aufgenommen worden sind. Nach Schluss der dritten Lesung stimmt der Bundestag über den Gesetzentwurf ab.
Der Abschluss
Nach der Annahme im Bundestag muss das Gesetz umgehend dem Bundesrat zugeleitet werden. Unterschieden wird im Grundgesetz zwischen Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen. Die Unterscheidung der Gesetze wird durch den Gesetzeswortlaut deutlich. Sie lautet entweder „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen“ oder „Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen“. Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung bei Zustimmungsgesetzen, ist das Gesetzgebungsvorhaben gescheitert. Klassische Zustimmungsgesetze sind Gesetze, die die Verfassung ändern oder Gesetze, die in bestimmter Weise Auswirkung auf die Finanzen der Länder haben. Die Zustimmung oder Ablehnung eines Gesetzes kann nur als Ganzes beschlossen werden. Eine Verweigerung eines Teils des Gesetzes ist nicht möglich.
Bei den allermeisten Gesetzen handelt es sich aber um Einspruchsgesetze. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen einen Einspruch des Bundesrats auch überstimmen. Bei Konflikten zwischen Bundesrat und Bundestag hat der angerufene Vermittlungsausschuss die Aufgabe, einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat zu erarbeiten. Sobald der endgültige Wortlaut des Gesetzes feststeht, wird die Urschrift des Gesetzes hergestellt. Diese wird von der Bundesregierung gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.