Strafbarkeit des Teilens rechtsextremer Inhalte

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Ein uniformierter Polizist ist von hinten zu sehen. Der Polizist hat ein Funkgerät, Handschellen und eine Waffe im Holster am Gürtel. Die blaue Uniform besteht aus einem kurzärmeligen Hemd und einer dunklen Hose.

Immer wieder wird bekannt, dass rechtsextreme Inhalte wie Hitler-Memes und Hetze in sozialen Medien geteilt werden. Dabei werden entsprechende Inhalte häufig als lustig empfunden, oder dienen der negativen Stimmungsmache gegen Randgruppen. Ob sich Betroffene durch das Teilen strafbar machen kommt auf den konkreten Chat an. Weil aber in diesem Bereich eine hohe Unsicherheit herrscht, will der Bundesrat das Gesetz anpassen. Bislang reagiert die Bundesregierung aber noch ablehnend. Einen besonderen Aufschrei hat es gegeben, als die Satire-Sendung ZDF Magazin Royale Chats von deutschen Polizeibeamten veröffentlicht hat, in denen rechtsextreme Inhalte gepostet wurden. In diesen Chats finden sich zahlreiche Hakenkreuz- und Hitler-Memes, Hitlergrüße und Gewaltdarstellungen. Neben diesen Darstellungen machen sich die Polizisten in diesen Chats über Frauen, Kinder, Nichtweiße und Menschen mit Behinderung lustig. 

 

Das damit befasste Landgericht Frankfurt erkannte darin „nationalsozialistisches, antisemitistisches und insbesondere rassistisches und menschenverachtendes Gedankengut“, das Menschen „aufgrund von äußerlichen Merkmalen sowie ethnischer Zugehörigkeiten klassifiziert“ und diskriminiert. Das Gericht hielt jedoch die Chats nicht für strafrechtlich relevant und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und ließ die Anklage nicht zu. Während die Staatsanwaltschaft hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen annahm, war das LG Frankfurt der Ansicht, dass die Variante des Verbreitens von Inhalten durch das Versenden von Nachrichten in privaten Chatgruppen nicht gegeben sei. Ein einfaches Versenden sei kein Verbreiten. 

Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein, sodass die Sache nunmehr beim OLG Frankfurt zur Überprüfung liegt. Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des OLGs in diesem Fall zu einer Debatte über die Gesinnung von Polizisten im Amt und deren Überprüfung auslösen wird. 

Der Bundesrat hat zwar bereits einen Gesetzesentwurf vorgelegt, dieser wird aber in absehbarer Zeit nicht auf die Tagesordnung des Bundestags gesetzt werden, weil die erforderliche Mehrheit in der Bundesregierung sowieso nicht besteht. Die Bundesregierung ist zwar auch der Meinung, es dürfe kein Zweifel an der Verfassungstreue der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufkommen. Sie ist aber gleichzeitig der Meinung, dass das bereits geltende Recht ausreichend Möglichkeit biete, eine Strafverfolgung derartiger Äußerungen zu ermöglichen. Dass die §§ 86a und 130 Abs. 2 StGB nur eine Verbreitung und nicht jedes Teilen volksverhetzender und/oder NS-verherrlichender Inhalte unter Strafe stellen, trage der Meinungsfreiheit Rechnung. Dabei stützt sich die Bundesregierung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG): „Allein die Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken“. Allerdings stellt das BVerfG zum Tatbestand der Volksverhetzung zugleich klar, dass Meinungsäußerungen sehr wohl deshalb sanktioniert werden, weil sie gefährlich sind. Es fordert aber, dass es nicht auf eine etwaige Gefährlichkeit der geäußerten Geisteshaltung geht, sondern um die zu erwartenden Auswirkungen der Kundgabe dieser Haltung: Ist die Äußerung geeignet, bestimmte Personen gegen andere Personen oder Gruppen aufzustacheln, müssen diese Angriffe auf Leib, Leben und/oder Freiheit befürchten. Diese Vorstufe zur Gewalt will das StGB mit dem Tatbestand der Volksverhetzung, aber auch mit §§ 86, 86a unterbinden.

Dass grundsätzlich streng mit den Voraussetzungen umgegangen werden muss, liegt auf der Hand. In einer 1:1-Situation, in der möglicherweise rassistische Äußerungen fallen, darf sicherlich noch nicht von einer Verbreitung gesprochen werden. Aber wenn dieses Gespräch nicht zu Hause in einem 1:1-Gespräch stattfindet, sondern in der Öffentlichkeit, in der das Gespräch von einer undefinierbaren Menge mitangehört werden kann, möglicherweise schon. Bislang sind diese Situationen noch juristische Grauzonen, in denen es auf jedes Detail der Kommunikation ankommt. Analysiert man die Rechtsprechung ist für die Entscheidung ob ein „Verbreiten“ vorliegt nicht maßgeblich, wie viele Personen Mitglieder des Chats sind. 

 

Der BGH geht davon aus, dass ein „Verbreiten“ gegeben ist, wenn der Täter beabsichtigt, dass der Empfänger die Nachricht „einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werde, oder wenn der Täter mit der Weitergabe an eine größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet.“ Dafür ist es nicht maßgeblich, dass es zu einer tatsächlichen Weiterverbreitung der Inhalte kommt. 

In dem Fall des Frankfurter Polizeichats hat das Landgericht das Merkmal des Verbreitens abgelehnt, weil es sich bei der Gruppe um einen eng umgrenzten Personenkreis von Freunden und Kollegen gehandelt hat. Im Übrigen seien sich die Polizisten der strafrechtlichen Relevanz ihrer Äußerungen bewusst. 

 

Der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass für Amtsträger ein neuer Paragraf eingeführt werden soll, wonach schon die Äußerung und das Zugänglichmachen von volksverhetzenden Inhalten und das Verwenden von Kennzeichenverfassungswidriger Organisationen unter Strafe zu stellen sei, wenn diese im Zusammenhang mit einer Dienstausübung stünden und objektiv dazu geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtsstaatliches Handeln von Behörden zu erschüttern. Ob es zu einem entsprechenden Gesetz kommt bleibt abzuwarten. 

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[1] Idiotentreff, https://itiotentreff.chat/chat/, abgerufen am 21.03.2024.
[2] LG Frankfurt, Beschluss v. 13.02.2023, Az. 5/6 KLs 6110 Js 249194/18 – 1/22, BeckRS 2023, 43770.
[3] LG Frankfurt, Beschluss v. 13.02.2023, Az. 5/6 KLs 6110 Js 249194/18 – 1/22, BeckRS 2023, 43770, Rn. 5.
[4] BVerfG, Beschluss v. 04.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47.
[5] Dr. Kolter, in: Grauzone bleibt Grauzone, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/nazi-polizei-chat-whatsapp-ns-gruppe-itiotentreff-frankfurt-olg-volksverhetzung/, LTO, abgerufen am 21.03.2024.
[6] BGH, Beschluss v. 10.01.2017, Az. 3 StR 144/16.
[7] Dr. Kolter, in: Grauzone bleibt Grauzone, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/nazi-polizei-chat-whatsapp-ns-gruppe-itiotentreff-frankfurt-olg-volksverhetzung/, LTO, abgerufen am 21.03.2024.

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Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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