Folgen der Cannabislegalisierung

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Eine Nahaufnahme einer Hand, die eine Münze aus einem Stapel verschiedener Münzen und Dollarscheine aufhebt. Die Beleuchtung ist schwach, sodass die Fingerspitzen der Person und die darunter liegende Banknote hervorgehoben werden. Der Hintergrund erscheint dunkel und unscharf.

Grundsätzlich war das Ziel des Gesetzgebers bei der Cannabislegalisierung, den Besitz von bestimmten Mengen Cannabis straffrei zu machen. Viele Juristen in Deutschland sind unzufrieden mit dem Gesetz. Dabei ist maßgeblicher Kritikpunkt nicht einmal die inhaltliche Legalisierung der Droge, sondern das handwerklich ungeschickte Gesetz selbst. 

So ist beispielsweise die Amnestie bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten auf massive Kritik gestoßen. 

Nunmehr stellt sich aber auch heraus, dass Cannabiskonsumenten zwar nicht mehr wegen des Konsums straffällig werden, aber die Möglichkeit besteht, dass sie wegen Geldwäsche strafbar machen. 

 

Seit dem 01. April 2024 gilt nunmehr das Cannabisgesetz, wonach jede Person über 18 Jahren eine Menge bis zu 25g, in ihren eigenen Räumlichkeiten sogar eine Menge bis zu 50g Cannabis besitzen darf. Die Überschreitung dieser Mengen ist bußgeldbewehrt, § 36 Abs. 1 KCanG. Strafbar ist der Besitz, wenn mehr als 30 bzw. 60 Gramm besessen werden.

Das Problem ist aber: Woher soll das Cannabis kommen? Die Abgabe, das Handeltreiben oder der Erwerb bleiben verboten. Das Gesetz sieht einzig vor, dass der Konsument im Vorhinein einen grünen Daumen bewiesen hat, und das Gewächs selbstständig angebaut hat. Ausdrücklich erlaubt wird nämlich nur der private (bis zu drei Pflanzen am Wohnsitz) und der gemeinschaftlich organisierte Anbau in sog. Anbauvereinigungen. Letzterer wird aber erst ab 1. Juli 2024 gestattet sein.

Der Eigenanbau ist aber nicht nur aufwendig und verlangt botanisches Geschick, sondern benötigt auch viel Zeit und Equipment. Deshalb erlaubt das Cannabisgesetz, den eigentlich verbotenen Erwerb von Cannabis, im Rahmen von 25g bzw. 50g. Strafbar ist der Erwerb (oder das Entgegennehmen) von Cannabis nach der neuen zentralen Strafvorschrift in § 34 KCanG nur, wenn mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag oder mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erworben oder entgegengenommen werden (§ 34 Absatz 1 Nr. 12 KCanG). Dies gilt auch dann, hierauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin, wenn das Cannabis auf dem Schwarzmarkt erworben wird.

 

Das nunmehr auftretende Problem: Der Gesetzgeber hat übersehen, dass es den Geldwäschetatbestand (§ 261 StGB) gibt und dieser ausgesprochen weitreichend ist. Pönalisiert wird – grob gesprochen – der Umgang mit einem „Gegenstand“, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, und zwar unabhängig davon, aus welcher Straftat dieser stammt, sei es aus einem Menschenhandel, einem Raub, einem Diebstahl oder auch nur aus einer bloßen Unterschlagung.

 

Vor der Novellierung 2021 war ein Objekt nur dann geldwäschetauglich, wenn es aus einer bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Vortat herrührte. Adressiert waren insbesondere Vortaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität. 

Seit 2021 macht sich aber nicht nur derjenige wegen Geldwäsche strafbar, der einen aus einer rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstand (Nr. 1) verbirgt oder (Nr. 2) in der Absicht, das Auffinden oder die Einziehung des Gegenstandes zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt. Sondern auch wer (Nr. 3) sich oder einem Dritten den Gegenstand verschafft oder (Nr. 4) ihn verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, macht sich der Geldwäsche schuldig. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die hier angedrohte Strafe ist damit höher als die Strafandrohung des § 34 Abs. 1 KCanG.

 

Wer sich bis zu 25 Gramm Cannabis auf dem Schwarzmarkt verschafft, ohne dabei die Monatsgrenze von 50 Gramm zu überschreiten, gerät zwar strafrechtlich nicht in Konflikt mit dem KCanG. Er macht sich in der Regel aber wegen Geldwäsche strafbar. Schließlich muss auch sein Dealer, also der Veräußerer, ja zuvor irgendwie in den Besitz dieses Cannabis gelangt sein.

Dabei kommen bei Erwerb auf dem Schwarzmarkt letztlich nur zwei Möglichkeiten in Betracht:

Entweder hat er es selbst bei seinen Lieferanten in größeren Mengen erworben oder er betreibt einen illegalen Anbau im größeren Stil. Neben dem Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) erfüllt der Dealer damit auch den Tatbestand des unerlaubten Erwerbs (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG) bzw. den des unerlaubten Anbaus (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG). 

Auch wenn die letzten beiden Tatbestände nach konkurrenz-dogmatischen Konventionen in die Bewertungseinheit des Handeltreibens aufgehen und von diesem Tatbestand verdrängt werden. Sie können selbstverständlich weiterhin als Vortaten der Geldwäsche fungieren. Die Drogen, die sich der Endkunde durch seinen Einkauf beim Dealer verschafft, rühren nämlich aus genau diesen rechtswidrigen Taten des Dealers her. Das Herrühren im Sinne des § 261 StGB wird denkbar weit verstanden. Ein Gegenstand rührt dann aus einer rechtswidrigen Tat her, „wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat hat, sich mithin aus dieser ableiten lässt“.

 

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[1] Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, in: Cannabis-Konsumenten droht Verfolgung wegen Geldwäsche, LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-geldwaesche-entkriminalisierung-legalisierung-erwerb-schwarzmarkt-kcang/, abgerufen am 06.05.2024.
[2] Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, in: Cannabis-Konsumenten droht Verfolgung wegen Geldwäsche, LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-geldwaesche-entkriminalisierung-legalisierung-erwerb-schwarzmarkt-kcang/, abgerufen am 06.05.2024.
[3] Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, in: Cannabis-Konsumenten droht Verfolgung wegen Geldwäsche, LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-geldwaesche-entkriminalisierung-legalisierung-erwerb-schwarzmarkt-kcang/, abgerufen am 06.05.2024.
[4] Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, in: Cannabis-Konsumenten droht Verfolgung wegen Geldwäsche, LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-geldwaesche-entkriminalisierung-legalisierung-erwerb-schwarzmarkt-kcang/, abgerufen am 06.05.2024.
[5] Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi, in: Cannabis-Konsumenten droht Verfolgung wegen Geldwäsche, LTO, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/cannabis-geldwaesche-entkriminalisierung-legalisierung-erwerb-schwarzmarkt-kcang/, abgerufen am 06.05.2024; BGH, Beschl. v. 25.04.2022, Az. 5 StR 100/22.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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