Die qualifizierte Belehrung und der § 252 StPO
Ein sogenannter „Examensklassiker“ in beiden Examina ist die Verwertbarkeit einer im Ermittlungsverfahren getätigten Zeugenaussage, wenn der Zeuge später in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 II StPO Gebrauch macht.
Grundsätzlich wird dieser Fall von § 252 StPO geregelt, wonach eine Verlesung dieser Aussage nicht zulässig sein soll. Damit diese Norm nicht umgangen wird, soll auch eine Einvernahme der Verhörsperson nicht zulässig sein. Eine Ausnahme wird jedoch dann angenommen, wenn der Zeuge im Ermittlungsverfahren von einem Richter vernommen wurde.
- Entscheidungen des BGH
Der 2. Senat hielt an dieser Entscheidung fest und ging davon aus, dass „eine Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Vernehmung der richterlichen Verwertungsperson nur dann zulässig ist, wenn dieser Richter den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat.“
Das Landgericht hatten den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein und erhob die allgemeine Sachrüge und machte mit der Verfahrensrüge eine Verletzung der §§ 252, 52 I Nr. 3, III StPO geltend. Das Landgericht habe seine Überzeugung vom Tathergang maßgeblich auf Angaben der Tochter des Angeklagten gestützt, die diesem im Ermittlungsverfahren gegenüber einem nunmehr in der Hauptverhandlung vernommenen Richter gemacht hatte, ohne dass sie zuvor darüber belehrt worden sei, dass bei späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung ihre zuvor beim Richter gemachten Aussagen verwertet werden könnten. Dies müsse, seiner Ansicht nach, zu einem Verwertungsverbot führen, nachdem sie in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und sich mit einer Verwertung ihrer Angaben nicht einverstanden erklärt habe.
Voraussetzung für eine Ausnahme vom grundsätzlichen Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO ist eine ordnungsgemäße richterliche Belehrung über das Bestehen des Zeugnisverweigerungsrechts und die sich daraus ergebende Möglichkeit für Zeugen aus diesem Grund keine Angaben zur Sache zu machen. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass der Zeuge über die Folgen eines Verzichts auf das Auskunftsverweigerungsrecht qualifiziert belehrt wird.
Aufgabe des Strafprozesses ist es, den Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu gewährleisten. Die Wahrheitserforschung hat jedoch Grenzen. Zur Wahrung des Schutzes eines Beschuldigten oder auch anderer Verfahrensbeteiligter, die nicht zum Objekt des Verfahrens gemacht werden dürfen und in der StPO und der Verfassung deshalb mit eigenen Rechten ausgestattet sind, die der Wahrheitsforschung im Wege stehen könnten. Das Recht eines als Zeugen vernommenen Angehörigen, das Zeugnis zu verweigern ist ein solches Recht.
Die Konfliktsituation zwischen Wahrheitspflicht und Näheverhältnis wirkt zeitlich regelmäßig über die erste Zeugenaussage vor der Polizei hinaus fort. Aus diesem Grund erweitert § 252 StPO den Schutz des Zeugen, der eine einmal gemachte Aussage bis zur Hauptverhandlung für ihn folgenlos wiederrückgängig machen kann, ohne sie durch eine neue Aussage ersetzen zu müssen, bei deren Abgabe er wiederum dem beschriebenen Spannungsverhältnis ausgesetzt wäre.
Die in der Rechtsprechung seit jeher anerkannte Ausnahme von der vorstehenden Regel durch Vernehmung einer früheren richterlichen Vernehmungsperson führt zu einer Austarierung von öffentlichem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.
- Anfragebeschluss
Der 2. Strafsenat hat jedoch einen Anfragebeschluss gem. § 132 III 1 GVG initiiert, der dann den anderen Senaten zur Entscheidung vorlag.
Der Entscheidung des 2. Senats steht die Rechtsprechung des 4. Senats entgegen.
Der Senat teilt nicht die Ansicht, dass die Verwertung einer früheren richterlichen Vernehmung eines Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, durch Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson nur dann zulässig ist, wenn dieser Richter den zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch qualifiziert über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hat.
Eine solche qualifizierte Belehrung ist nach Ansicht des Senats nicht in den Vorschriften über die Vernehmung des Zeugen vorgesehen. Für eine entsprechende Belehrungspflicht fehlt es mithin an gesetzlichen Grundlagen.
Im Übrigen liegt auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr Inhalt und Umfang der erforderlichen Belehrung von Zeugen im Rahmen ihrer Vernehmung ausdrücklich geregelt. Eine Belehrung über die Verwertbarkeit der Aussage für den Fall, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, hat er indes nicht vorgesehen.
Es ist außerdem nicht geboten, die Einführung oder die Verwertbarkeit der Aussage einer richterlichen Verhörperson über frühere Angaben eines Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung berechtigt aus sein Aussageverweigerungsrecht beruft, von einer schon damals erteilten qualifizierten Belehrung abhängig zu machen.
[1] BGH, Beschluss v. 04.06.2014 – 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596 (599).
[2] BGH, Beschluss v. 04.06.2014 – 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596 (596).
[3] BGH, Beschluss v. 04.06.2014 – 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596 (597).
[4] BGH, Beschluss v. 12.04.1984 – 4 StR 229/84, BeckRS 1984, 31111601.
[5] BVerfG, Beschluss v. 25.09.2003 – 2 BvR 1337/03, NStZ-RR 2004, 18 (19).
[6] BGH, Beschluss v. 04.06.2014 – 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596 (597).
[7] BGH, Beschluss v. 04.06.2014 – 2 StR 656/13, NStZ 2014, 596 (598).
[8] BGH, Urteil v. 30.08.1984 – 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36 (36).
[9] BGH, Beschluss v. 16.12.2014 – 4 Ars 21/14, NStZ-RR 2015, 48 (48).
[10] BGH, Urteil v. 30.08.1984 – 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36 (36).
[11] BGH, Beschluss v. 16.12.2014 – 4 Ars 21/14, NStZ-RR 2015, 48 (49).
[12] BGH, Beschluss v. 16.12.2014 – 4 Ars 21/14, NStZ-RR 2015, 48 (49).