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Der Besitz von Cannabis

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Eine Person hält ein Glasgefäß mit Cannabisblüten und entnimmt mit der rechten Hand ein Stück. Der Hintergrund ist verschwommen und dunkel, was einen Kontrast zum Glas und seinem Inhalt bildet.

Seit April 2024 ist der Besitz von Cannabis in gewissen Mengen erlaubt. Was viele als Chance und Entlastung der Justiz gesehen haben, ist gleichzeitig aber auch Risiko weil viel Unsicherheit über die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen besteht. Sowohl die Justiz ist unglücklich mit den beschlossenen Regelungen als auch die Bevölkerung, die nicht genau weiß, wie viel Cannabis sie jetzt haben darf und ab wann sie sich doch strafbar machen würde. 

Mit der Teillegalisierung von Cannabis in Form des Konsumcannabisgesetzes, welches zum 1.4.2024 in Kraft trat, wurde unter anderem der Besitz von bis zu 50 g Cannabis in der eigenen Wohnung sowie der Besitz und Anbau von drei lebenden Cannabispflanzen für straflos und nicht bußgeldbewehrt erklärt. Aber heißt das automatisch, dass zwei Personen 100g Cannabis besitzen dürfen und zum Anbau sechs Cannabispflanzen züchten dürfen?

Sinn und Zweck des Cannabisgesetzes ist es, den Konsumentinnen und Konsumenten durch das Konsumcannabisgesetz ein verantwortungsvoller Umgang mit Cannabis zu erleichtern, weswegen der private Eigenanbau, gemeinschaftlicher nichtgewerblicher Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen an Erwachsene zum Eigenkonsum ermöglicht werden sollte. Gleichwohl hat der Gesetzgeber in § 2 KCanG klargestellt, dass jeglicher Umgang mit Cannabis grundsätzlich verboten ist, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. In § 3 II KCanG wurde wiederum aufgenommen, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von Cannabis von bis zu 50 g Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen (Nr. 1), und von bis zu drei lebenden Cannabispflanzen (Nr. 2) erlaubt ist. Damit darf jede volljährige Person in ihrem häuslichen Umfeld bzw. regelmäßig in ihrer Wohnung bis zu 50 g Cannabis und drei lebende Cannabispflanzen legal besitzen.

Der Besitz von Cannabis ist ebenso wie im Betäubungsmittelgesetz das willentliche Innehaben eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses, das darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten, wobei die Grundsätze des Mitbesitzes anzuwenden sind. Dabei ist eine Besitzmenge von insgesamt bis zu 50 g am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt straflos und der unerlaubte Besitz von insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g Cannabis nach § 36 I Nr. 1 KCanG bußgeldbewehrt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sich diese Menge auf eine Person bezieht, wobei sich dann die Frage aufdrängt was passiert, wenn beispielsweise in einer WG zwei Leute Cannabispflanzen züchten wollen. Denn es besteht – auch unter Einhaltung der Schutzmaßnahme des § 10 KCanG – die Möglichkeit, dass zum Beispiel ein Ehepaar oder eine Wohngemeinschaft das „gemeinsame Cannabis“ in einer Menge von bis zu 100 g bewusst mit tatsächlichem Herrschaftswillen in einem gemeinsamen Behälter mit entsprechenden Schutzmaßnahmen aufbewahrt. In einem solchen Fall stellt sich dann jedoch die Frage, ob die Ehepartner bzw. die „Mitglieder“ der Wohngemeinschaft gemeinsam – also sozusagen gesamthänderisch – Besitz an den gesamten 100 g Cannabis aufweisen oder ob jeder Ehepartner/jeder Bewohner jeweils einen Bruchteil in Höhe von bis zu 50 g Cannabis besitzt. Die Konstruktion des Besitzes in Bruchteilen ist für die Rechtsprechung etwas kompliziert, sodass zu erwarten scheint, dass sich diese Rechtsprechung nicht durchsetzen wird. Das hätte zur Folge, dass sich das Konstrukt des Mitbesitzes durchsetzen wird, sodass eine Strafbarkeit nach § 34 I Nr. 1 Buchst. b KCanG in Betracht käme. Wobei Opportunitätsentscheidungen nach § 153 StPO wegen geringer Schuld und mangelndem öffentlichen Interesse naheliegend sein dürften.

Sollten von einer Person mehr als 60 g Cannabis (Trockengewicht) zum Eigenkonsum am Wohnsitz nach Anbau von drei lebenden Cannabispflanzen geerntet werden, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Besitz nach Bruchteilen möglich ist. Denn zum einen fällt das Ernten von Cannabispflanzen unter das Herstellen von Cannabis iSd § 34 I Nr. 3 KCanG und zum anderen ist der Tatbestand des Herstellens vorrangig gegenüber dem Auffangtatbestand des Besitzes nach § 34 I Nr. 1 Buchst. b KCanG. Darüber hinaus ist der Vorgang zwischen Anbau und Besitz und folglich auch das Ernten nach § 2 I Nr. 3 KCanG grundsätzlich nicht erlaubt und mangels Ausnahmevorschrift strafbar, auch wenn dies im Widerspruch zum Gesetz steht, wonach der Anbau von drei Cannabispflanzen und das anschließende Besitzen einer beim Anbau gewonnen Cannabismenge von bis zu 25 g (gem. § 3 I KCanG) bzw. 50 g (gem. § 3 II Nr. 1 KCanG) erlaubt ist.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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