Containern kann strafbar sein

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3D-Mann lehnt zur Strafverteidigung auf eine blaue Kiste in Hamburg.

1. Was ist Containern?

Das sogenannte „Containern“, Mülltauchen oder auch Dumpster Diving ist das Entwenden von nicht verkauften Lebensmitteln aus einem Abfallcontainer von Supermärkten oder Fabriken. Die meisten darin befindlichen Lebensmittel haben ein abgelaufenes Mindeshaltbarkeitsdatum, Druckstellen oder sind Überschuss. Viele dieser Lebensmittel sind aber sowohl geschmacklich als auch Qualitativ ohne große Einbuße oder gesundheitliche Risiken genießbar. Grundsätzlich wird das Containern dazu genutzt einer Lebensmittelverschwendung entgegenzuwirken. Dabei werden die entwendeten Lebensmittel entweder selbst genutzt und verbraucht oder an gemeinnützige Organisationen wie beispielsweise die Tafel gespendet.

2. Strafbarkeit an Hand des aktuellen Falles aus Bayern

In einem aktuell prominenten Fall des Containerns hatten zwei Studentinnen aus Bayern diverse Lebensmittel aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarktes entwendet, um sie später an Bedürftige zu spenden. Der Abfallcontainer den die Studentinnen mithilfe eines Vierkantschlüssels öffneten, stand in der Anlieferzone des Supermarkts und sollte dort durch den Abfallentsorger entgeltlich abgeholt werden. 

Die Studentinnen wurden vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck wegen gemeinschaftlich begangenen Diebstahls gem. § 242 I StGB zu einer Bewährungszeit von zwei Jahren und acht Stunden gemeinnütziger Arbeit bei der Tafel verurteilt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15€ blieb vorbehalten. Dieser Fall hat in Deutschland unter Juristen viele Fragen aufgeworfen und wurde lebhaft diskutiert.

Damit eine Strafbarkeit nach § 242 I StGB möglich ist, muss eine fremde bewegliche Sache weggenommen worden sein. 

Fremd ist eine Sache dann, wenn sie im (Mit-) Eigentum eines anderen steht. 

Herrenlos sind hingegen die Sachen, an denen Eigentum entweder nie bestanden hat oder bei denen der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz an der Sache aufgibt. 

Maßgebliches Problem beim Containern ist folglich, ob die Lebensmittel aus den Containern noch im Eigentum des Supermarktes stehen, oder ob es sich bei den Lebensmitteln um herrenlose Gegenstände handelt.

Der Supermarkt hatte die verschlossenen Container noch auf dem eigenen Grundstück im Zulieferbereich gelagert und sie standen zur Abholung durch den Entsorger bereit. 

Grundsätzlich gewährt die Wertlosigkeit einer Sache einem Dritten aber noch nicht das Recht dazu die Sache wegzunehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Lebensmittel in den Abfallcontainer zur Entsorgung geworfen wurden. Für die Herrenlosigkeit ist nicht maßgeblich, ob oder dass dem Eigentümer das Schicksal der Sache gleichgültig ist. 

Das Bayerische Oberlandesgericht hat festgestellt, dass es für Dritte eindeutig erkennbar war, dass die in dem auf dem Firmengelände und nicht im öffentlichen Raum stehende verschlossene Container befindlichen Lebensmittel nicht zur freien Verfügung standen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Schloss ohne Spezialwerkzeug geöffnet werden konnte, zumal ein Vierkantschlüssel in der Regel von Passanten nicht mitgeführt wird. 

Hinzufügend ist festgestellt worden, dass die Lebensmittel zur Abholung durch ein bezahltes Entsorgungsunternehmen bereitgestellt wurden und nicht um Dritte kostenlos zu bereichern. 

Grundsätzlich hat das BayOLG festgestellt, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Die Fremdheit eines Lebensmittels kann nur dann bejaht werden, wenn sich die Lebensmittel in einem verschlossenen Container auf dem Firmengelände befinden. 

Eine daraufhin von den Studentinnen eingelegte Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht war ebenfalls erfolglos.

3. Strafbarkeit des Containerns in anderen Ländern

Während das Containern in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen mit Strafe bedroht ist, ist es zum Beispiel in Österreich erlaubt, dass Menschen Lebensmittel aus Containern entwenden. Begründet wird dies damit, dass Müll in Österreich als herrenlos angesehen wird. Eine Ausnahme besteht aber auch dort dann, wenn beispielsweise Schlösser aufgebrochen oder beschädigt werden müssen. Aber auch dann ist die strafbare Handlung eine Sachbeschädigung und kein Diebstahl.

In Frankreich und Tschechin ist das System wieder gänzlich anders. Dort sind Supermärkte verpflichtet nicht verkaufte Lebensmittel an gemeinnützige Organisationen zu spenden.

4. Wird Containern irgendwann erlaubt sein?

Der Trend geht immer mehr in Richtung Minimalismus. Heutzutage ist es ein Ziel, möglichst wenig Müll zu produzieren. Dazu gehört auch, dass so wenig Lebensmittel wie möglich verschwendet werden sollen. Supermärkte haben aber in Deutschland bis heute viele Produkte, die sie nicht mehr verkaufen können. Sei es, weil sie optisch nicht mehr den Normen entsprechen oder weil das Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist. Diese Lebensmittel müssen in Deutschland von den Supermärkten bis heute weggeworfen bzw. entsorgt werden.

Grundsätzlich besteht aber durchaus die Möglichkeit, dass in Zukunft Containern erlaubt sein wird. Dafür ist allerdings notwendig, dass sich die Politik dafür ausspricht und entweder eine Ausnahme für den Tatbestand des Diebstahls schafft oder den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff neu verfasst.

Einen ersten Anstoß hatte die Initiative aus Hamburg gegeben, die sich für eine Strafffreiheit des Containerns einsetzte. Letztlich ist diese Initiative zwar gescheitert, hat die Bevölkerung aber dazu angeheizt über die Thematik zu diskutieren.

Der Hamburger Justizsenator ist nunmehr einen anderen Weg gegangen. Er will mit der Staatsanwaltschaft reden und sie dazu bewegen die Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen. Das hätte zwar zur Folge, dass es noch zu einer Anzeige kommen würde, diese dann aber nicht weiter verfolgt würde und mit keiner schwerwiegenden Sanktionierung zu rechnen wäre.

[1] BVerfG, Beschluss vom 05.08.2020 – 2BvR 1986/19, NJW 2020, 2953 (2953).
[2] Fischer, in: Fischer StGB, § 242, Rn. 5.
[3] BayOLG, Beschluss vom 02.10.2019 – 206 StRR 1013/19 und 206 StRR 1015/19, NStZ-RR 2020, 104 (105).
[4] Künftig mit BayOLG abgekürzt.
[5] BayOLG, Beschluss vom 02.10.2019 – 206 StRR 1013/19 und 206 StRR 1015/19, NStZ-RR 2020, 104 (105).
[6] Lorenz, in: Redaktion FD-StrafR, BayObLG: Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob in der Besitzaufgabe ein Eigentumsverzicht liegt- Grundsatzentscheidung zum Containern, FD-StrafR 2019, 422440.
[7] BVerfG, Beschluss vom 05.08.2020 – 2 BvR 1985/19, 2 BvR 1986/19, NJW 2020, 2953 (2953).
[8] Pfeiffer und Hainsfurth, in: Was bringt ein Wegwerfverbot für Lebensmittel, https://www.fluter.de/frankreich-lebensmittelverschwendung, abgerufen am 02.10.2020; Eberl, in: Warum anderswo weniger in der Tonne landet, https://www.tagesschau.de/inland/containern-lebensmittel-verschwendung-101.html, abgerufen am 02.10.2020.
[9] Zeit Online, Hamburgs Justizsenator will juristische Lösung für Container-Verfahren, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-06/lebensmittelverschwendung-containern-justizministerkonferenz-hamburg, abgerufen am 02.10.2020.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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