Verabredung zu einer Schlägerei

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Eine Gruppe von Menschen steht bei Sonnenuntergang im Sand und wartet auf einen Kampf.
Jugendliche leiden häufig unter Leichtsinn. Aus diesem Leichtsinn heraus ist es für manche besonders spannend, sich gegenseitig zu schlagen um seine Kräfte messen zu können. In einzelnen Fällen kann es sogar dazu kommen, dass sich zu einer Schlägerei verabredet wird. Juristisch gesehen ist diese Verabredung allerdings schwer zu deuten. Theoretisch kann man zu einer Körperverletzung eine Einwilligung erteilen. Letztlich erteilt jeder Patient seinem Arzt eine Einwilligung zu einer Körperverletzung, wenn er seinem Arzt erlaubt eine OP durchzuführen. Bei einer Schlägerei könnte die von den Jugendlichen im Vorhinein getätigte Verabredung auch als eine Einwilligung gesehen werden. Ob man die Verabredung ansich schon als Einwilligung sehen kann, musste der BGH 2013 entscheiden.

1. Der Sachverhalt

Mitglieder rivalisierender Jugendbanden hatten sich nach vorangegangenen wechselseitigen Provokationen zu einer Schlägerei verabredet. Dabei wurde vereinbart, dass die Auseinandersetzung mit Faustschlägen und Fußtritten erfolgen sollte. Dabei wurde der Eintritt selbst schwerster Körperverletzungen gebilligt. Letztlich musste auch einer der Beteiligten wegen seiner Verletzungen ins Krankenhaus.

2. Entscheidung der Gerichte

Das Landgericht hatte die heranwachsenden Angeklagten wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu unterschiedlichen Sanktionen des Jugendstrafrechts verurteilt. Sie hatten die Taten als Mitglieder einer Jugendgruppe begangen, die nach vorangegangenen wechselseitigen Provokationen mit Angehörigen einer weiteren Gruppe Jugendlicher und junger Erwachsener verabredet hatte, sich miteinander zu schlagen. Dagegen legte der Angeklagte Revision ein. Diese blieb jedoch ohne Erfolg. Auch der BGH ging von einer Einwilligung in eine Körperverletzung in Form der Verabredung aus. Von dieser Einwilligung waren auch die erlittenen Verletzungen umfasst. Ungeachtet der Einwilligungserklärungen der beiden Zeugen verstoßen die schädigenden Körperverletzungen aber gegen die guten Sitten und entfalten deshalb gem. § 228 StGB keine rechtfertigende Wirkung. Der BGH beurteilt die Unvereinbarkeit einer Körperverletzung mit den „guten Sitten“ iSd. § 228 StGB trotz Einwilligung des betroffenen Rechtsgutsinhabers im Grundsatz vorrangig anhand der Art und des Gewichts des eingetretenen Körperverletzungserfolgs sowie des damit einhergehenden Gefahrengrades für Leib und Leben des Opfers. Eine Körperverletzung wird dann als sittenwidrig bewertet, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wird. Die Vornahme einer mit der konkreten Gefahr des Todes für den Einwilligenden verbundenen Körperverletzung beschreibt danach einen Grad der Gefährlichkeit der Handlung und des daraus resultierenden Risikos für Leib und Leben, bei dessen Erreichen die Körperverletzung regelmäßig gegen die guten Sitten verstößt. Die Sittenwidrigkeit kann aber nicht ausschließlich danach beurteilt werden, ob bei jeweils isolierter Bewertung des Gefährlichkeits- und Gefährdungsgrades einzelner Körperverletzungshandlungen im Ergebnis eine konkrete Lebens- bzw. Todesgefahr eingetreten ist. Bei der Sittenwidrigkeit einer Tat ist trotz der Einwilligung zu bestimmen, ob bei vorausschauender objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkreter Todesgefahr gebracht wird. Der Grad der Gefährlichkeit der Körperverletzung, in die eingewilligt worden ist, bestimmt sich aber auch nach den die Tatausführung begleitenden Umstände. Findet die Tat unter Bedingungen statt, die den Grad der aus ihr hervorgehenden Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben des Verletzten begrenzen, führt dies regelmäßig dazu, die Körperverletzung als durch die erklärte Einwilligung gerechtfertigt anzunehmen. Fehlt es allerdings an solchen Regularien, ist eine Körperverletzung trotz der erteilten Einwilligung grundsätzlich sittenwidrig. Das Fehlen von Regeln über die Bedingungen einer vereinbarten wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung führt nämlich erfahrungsgemäß zu einer Erhöhung des Gefährlichkeitsgrades des Körperverletzungsgeschehens über das von der Einwilligung Gedeckte hinaus. Im vorliegenden Fall ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Einwilligung vor allem maßgeblich, dass es keinerlei Absprachen und Vorkehrung gegeben hat, die eine Eskalation der wechselseitigen Körperverletzungshandlungen verhindern und damit einhergehend eine beträchtliche Erhöhung der aus diesen resultierenden Rechtsgutsgefährlichkeit ausschließen. Ebenso wenig lassen sich Absprachen und Sicherungen erkennen, die Situationen ausschließen, in denen sich eine unterschiedliche Anzahl von Kämpfenden aus den beiden Gruppen gegenübersteht und sich wegen der Mehrzahl von „Kämpfern“ auf einer Seite das Risiko schwerwiegender Verletzungen für den oder die in Unterzahl Befindlichen deutlich erhöht. Vorliegend hat sich anhand der Verletzungen der Mitglieder sogar gezeigt, dass sich genannten Risikofaktoren in der konkreten Kampfsituation risikosteigernd ausgewirkt haben.

[1] BGH, Beschluss v. 20.03.2013 – 1 StR 585/12, NJW 2013, 1379 (1380 Rn. 3 ff.).
[2] BGH, Beschluss v. 20.02.2013 – 1 StR 585/12, NJW 2013, 1379 (1379).
[3] BGH, Beschluss v. 20.03.2013 – 1 StR 585/12, NJW 2013, 1379 (1380 Rn. 6).
[4] BGH, Beschluss v. 20.03.2013 – 1 StR 585/12, NJW 2013, 1379 (1380 Rn. 7).
[5] BGH, Urteil v. 11.12.2003 – 3 StR 120/03, NJW 2004, 1054 (1054); BGH, Urteil v. 26.05.2004 – 2 StR 505/03, NJW 2004, 2458 (2458).
[6] BGH, Urteil v. 20.11.2008 – 4 StR 328/08, NJW 2009, 1155 (1156).
[7] BGH, Beschluss v. 20.03.2013 – 1 StR 585/12, NJW 2013, 1379 (1380 Rn. 9).
[8] BGH, Beschluss v. 20.03.2013 – 1 StR 585/12, NJW 2013, 1379 (1380 Rn. 10).
[9] BGH, Urteil v. 26.05.2004 – 2 StR 505/03, NJW 2004, 2458 (2459).
[10] BGH, Beschluss v. 20.03.2013 – 1 StR 585/12, NJW 2013, 1379 (1380 Rn. 12).
[11] BGH, Beschluss v. 20.03.2013 – 1 StR 585/12, NJW 2013, 1379 (1380 Rn. 13).
[12] BGH, Urteil v. 22.01.1953 – 4 StR 373/52, NJW 1953, 912 (913).
[13] BGH, Beschluss v. 20.03.2013 – 1 StR 585/12, NJW 2013, 1379 (1380 Rn. 13).
[14] BGH, Beschluss v. 20.03.2013 – 1 StR 585/12, NJW 2013, 1379 (1380 Rn. 19).
[15] BGH, Beschluss v. 20.03.2013 – 1 StR 585/12, NJW 2013, 1379 (1380 Rn. 20).

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Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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