Upskirting soll strafbar werden

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Eine Frau in Tarnjacke und Armbändern aus Hamburg, bekannt für ihre Expertise in der Strafverteidigung.

Upskirting soll strafbar werden

In anderen Ländern gibt es schon seit langem ein Gesetz, dass das sogenannte „Upskirting“ unter Strafe stellt. Beim Upskirting wird Frauen heimlich unter den Rock oder in den Ausschnitt fotografiert. In Deutschland bestand für diesen Fall bisher eine Gesetzeslücke. Deshalb haben zwei junge Frauen eine Online-Petition gestartet.
Dadurch, dass Kameras immer kleiner werden und mittlerweile praktisch in allen Geräten verbaut sein können, ist das Problem des Upskirting massiv gestiegen. Diese heimlichen Fotos werden meist im öffentlichen Raum gemacht beispielsweise auf Rolltreppen. Dabei setzt sich der Täter dem Bestreben des Opfers, den Anblick dieser Körperregionen fremden Menschen zu entziehen, grob unanständig und ungehörig hinweg.

1. Der neue Straftatbestand

Anfang Juli 2020 hat der Bundestag auf das wachsende Problem reagiert und den neuen § 184 k StGB auf den Weg gebracht. Danach kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. 

Sowohl der Bundesrat als auch die Bundesregierung waren sich einig, dass durch den technischen Fortschritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 GG und Art. 2GG besonders von Frauen durch das Upskirting gefährdet sind.
Nach Maßgabe der Bundesregierung stellt diese Handlung ein gravierendes, und auch „strafwürdiges, bislang regelmäßig aber nicht strafbares Unrecht“ dar.

Ziel des neuen Straftatbestands ist es, das Unrecht derartiger Taten in das Bewusstsein der Bevölkerung zu bringen, potentielle Täter abzuschrecken, einen wirksamen Schutz für Opfer zu schaffen und die Möglichkeit zu schaffen Täter strafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können.

2. Aktuelle Rechtslage

Grundsätzlich regeln §§ 22, 23 KUG Die Verbreitung und das Zurschaustellen von Bildnissen, die jedoch ohne Einwilligung grundsätzlich unzulässig ist. Wer dies doch tut, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Das reine Anfertigen der Bilder ist jedoch von dem Wortlaut der §§ 22, 23 KUG bereits vom Wortlaut nicht umfasst. Genau das wird aber meistens beim Upskirting gemacht. Die Täter wollen die Bilder nicht verbreiten, sondern eher für sich behalten.
Im Übrigen erfüllen diese Bilder bereist nicht das Erfordernis des Bildnisses. Ein Bildnis nach dem KUG liegt vor, wenn der Abgebildete erkennbar ist. Beim Upskirting ist das Gesicht der Person aber klassischer Weise gerade nicht erkennbar. 

Auch § 185 StGB schützt die Frauen nicht vorm Upskirting. Bei § 185 StGB ist es entscheidend, dass sich der Täter äußert und nicht, dass er irgendwelche tatsächlichen Handlungen tätigt.

Auch § 184 i StGB ist im Fall des Upskirtings nicht einschlägig. Das Fotografieren von intimen Körperregionen stellt zwar zweifelsfrei eine Belästigung dar, für § 184 i StGB ist es aber entscheidend, dass eine Berührung in sexuell bestimmter Weise stattfindet. Das reine Fotografieren reicht dafür nicht aus. 

Eine Strafbarkeit nach § 201 a StGB ist beim Upskirting nur in Einzelfällen möglich. Eine Verwirklichung des § 201 a StGB liegt dann vor, wenn eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gegeben ist. Grundsätzlich muss für eine Strafbarkeit nach § 201 a StGB die abgelichtete Person identifizierbar sein. Bereits wegen dieses Erfordernisses kann eine Strafbarkeit des Upskirtings nach § 201 a StGB ausgeschlossen sein.
Für § 201 a StGB ist im Übrigen notwendig, dass das Bild in einem geschützten Bereich wie beispielsweise einer Wohnung gemacht wird. Typisch für das Upskirting ist jedoch, dass diese Fotos in einem öffentlichen Bereich angefertigt werden.

3. Probleme der neuen Vorschrift

Aber auch nach dem Beschluss des neuen Paragraphen sind noch nicht alle Probleme gelöst.
Dadurch, dass diese Art der Bilder praktisch immer heimlich entstehen, gibt es eigentlich keinerlei empirische Daten.  Selbst wenn das Opfer das Fotografieren bemerkt, schämt es sich und fühlt sich hilflos ausgesetzt und in ihrer Würde verletzt. Das hat zur Folge, dass der Regierung ein gewisser blinder Aktionismus nachgesagt werden könnte.
Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden das Upskirting als Sexualdelikt einzustufen. Das hat zur Folge, dass bei dem Täter nach einer Verurteilung die Möglichkeit einer gewissen Stigmatisierung besteht. Begründet wurde dies vom Bundestag damit, dass beim Upskirting nicht die Beleidigung o.ä. im Vordergrund steht, sondern die sexuelle Komponente. Eine Einschlägigkeit des neuen Straftatbestands ohne diese sexuelle Komponente beispielweise durch Mutproben ist nicht zu erwarten.

4. Fazit

Es ist der Politik durchaus positiv auszulegen, dass sie auf die Zeichen der Zeit reagiert und erkennt, dass in bestimmten Bereichen Probleme durch technische Neuerungen größer werden. Upskirting war noch vor 20 Jahren praktisch nicht vorhanden, sodass auch eine Regelung dementsprechend nicht notwendig war. Dass sich die Politik dazu entschieden hat das Upskirting zu einem Sexualdelikt zu machen, zeigt deutlich, dass diese Straftat möglichst schnell unterbunden werden soll. Nichtsdestotrotz werden bereits jetzt schon viele kritische Stimmen laut, dass der neue Paragraph nicht den notwendigen Bestimmungen entspricht. So gehen manche davon aus, dass der neue Straftatbestand nicht ausreichend konkret gefasst ist und zu einer zu großen Stigmatisierung der Täter führen wird.
Typischerweise ist es bei der Einführung neuer Straftatbestände aber immer so, dass sich erst eine Rechtsprechung herausbilden muss, bevor genau geklärt ist, wie sinnvoll die Einführung des Paragraphen wirklich war.

[1] Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT Drucks 443/19 (S. 6).
[2] Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT Drucks 443/19 (S. 1).
[3] Die Bundesregierung, https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/persoenlichkeitsschutz-1690994, abgerufen am 19.11.2020.
[4] Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT Drucks 443/19 (S. 14).
[5] Abkürzung für Kunsturhebergesetz.
[6] Specht, in: Dreier/Schulze Urheberrechtsgesetz, § 22, Rn. 1.
[7] Regge/Pegel, in: MüKO StGB, § 185, Rn. 8.
[8] Ziegler, in: BeckOK StGB, § 184 i, Rn. 3.
[9] Graf, in: MüKO StGB, § 201 a, Rn. 30.
[10] Fischer, in: Fischer StGB, § 201 a, Rn. 5).
[11] Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT Drucks 443/19 (S. 6).
[12] Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT Drucks 443/19 (S. 7).
[13] Gesetzesentwurf des Bundesrates, BT Drucks 443/19 (S. 15).

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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