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Tätige Reue

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Ein Schwarz-Weiß-Bild einer Person, die ihr Gesicht mit den Händen bedeckt. Sie trägt kurze Haare und ein dunkles Hemd. Der Hintergrund ist schlicht und weist einen Farbverlauf von Hell nach Dunkel auf.

Es gibt Situationen in denen der Täter seine Tat beendet, wenig später aber von schlechtem Gewissen geplagt ist und deshalb versucht, die Schäden der Tat möglichst gering zu halten. Für diese Fälle bietet der Gesetzgeber das rechtliche Konstrukt der tätigen Reue an, die mindestens zu einer erheblichen Reduzierung der Strafbarkeit führt. Sinn und Zweck dieser Konstruktion ist es, dem Täter Anreize zu geben, die Schäden seiner Tat gering zu halten oder sich Hilfe zu suchen. Der Gesetzgeber sieht aber nur bei vereinzelten Straftatbeständen tätige Reue vor. Diese sollen im nachfolgenden Beitrag aufgedröselt und erklärt werden. 

Unterscheidung tätige Reue vom Rücktritt vom Versuch

Auch wenn der Täter nur eine Straftat im Rahmen eines Versuchs begeht, besteht für ihn die Möglichkeit von der Tat Abstand zu nehmen. In diesem Fall handelt es sich dann um einen Rücktritt. Dieser ist bei jeder Versuchsstrafbarkeit möglich. Im Gegensatz zur tätigen Reue kann der Rücktritt aber nur bei Nichtvollendung der Tat erfolgen. Dass der Gesetzgeber bei bestimmten Delikten noch nach Vollendung eine Strafmilderung oder Strafaufhebung vorsieht, hat den Hintergrund, dass es sich hierbei um Delikte handelt, die den Vollendungszeitpunkt weit nach vorne verlagern. In der Regel handelt es sich um Delikte, die bereits im Vorfeld einer Rechtsgutsbeeinträchtigung vollendet sind. So erfasst zB der Subventionsbetrug nach § 264 StGB Täuschungshandlungen im Vorfeld eines Betrugs, da es für eine Vollendung nicht zur Auszahlung der Subvention, mithin zu einem Vermögensschaden gekommen sein muss. In derartigen Fällen soll auch noch nach Vollendung ein Anreiz für den Täter bestehen, den Eintritt oder zumindest die Intensivierung einer Rechtsgutsverletzung zu verhindern. Diese Zielrichtung haben alle Regelungen zur tätigen Reue gemeinsam. In bestimmten Fällen kann die Schwierigkeit gerade darin bestehen, den Vollendungszeitpunkt genau zu bestimmen. Das ist entscheidend, um zur Prüfung des richtigen Rechtsinstituts zu kommen: vor Vollendung zum Rücktritt vom Versuch, nach Vollendung zur tätigen Reue.

Tätige Reue bei Brandstiftungsdelikten

Ein klassisches Beispiel für Delikte in denen tätige Reue eine Rolle spielt sind die Brandstiftungsdelikte. 

  • 306e StGB enthält drei Absätze. Der erste Absatz regelt die tätige Reue für die vorsätzlichen Brandstiftungsdelikte aus §§ 306, 306a, 306b StGB. Das Gericht kann die Strafe mildern oder aufheben, wenn der Täter den Brand freiwillig löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. § 306e II StGB betrifft die fahrlässige Brandstiftung aus § 306d StGB. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 306e II StGB sind identisch mit denen des ersten Absatzes, als Rechtsfolge sieht er jedoch zwingend eine Strafaufhebung vor. § 306e III StGB betrifft schließlich den Fall, dass der Brand vor Entstehung eines erheblichen Schadens ohne Zutun des Täters erlischt, er sich jedoch ernsthaft und freiwillig bemüht hat, den Brand zu löschen. Nach hM ist § 306e StGB insgesamt und entgegen dem Wortlaut des ersten und dritten Absatzes auch auf Teilnehmer anwendbar.

Tätige Reue bei der Fahrerflucht

  • 142 IV StGB sieht als Rechtsfolge mindestens und zwingend eine Strafmilderung vor. Das Gericht kann auch gänzlich von einer Strafe absehen. Die praktische Bedeutung der Regelung ist gering.36 Ein Grund hierfür dürfte ihr kleiner Anwendungsbereich sein. Sie greift bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs, die ausschließlich nicht bedeutende Sachschäden zur Folge haben, wenn der Täter die Feststellungen iSd § 142 III StGB freiwillig nachträglich innerhalb von 24 Stunden ermöglicht.

Berichtigung der Falschaussage

Die Berichtigung einer Falschaussage nach § 158 StGB wird als ein „Rücktritt nach Vollendung“ bezeichnet. Materiell handelt es sich um einen Fall der tätigen Reue. Nach § 158 I StGB kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe mildern, wenn der Täter eine falsche Angabe iSd §§ 153, 154, 156 StGB rechtzeitig berichtigt. Das Berichtigen setzt mehr als den bloßen Widerruf der Angaben voraus. Der Täter muss vielmehr die Unwahrheit der Angaben eingestehen und zugleich in den wesentlichen Punkten die Wahrheit mitteilen. An eine bestimmte Form ist die Berichtigung nicht gebunden. Die Berichtigung ist nach § 158 II Var. 1, 2 StGB rechtzeitig, wenn sie bei der Entscheidung (zB einem Urteil) noch verwertet werden kann und aus der Tat noch keine Nachteile für andere entstanden sind. Ein Nachteil ist dabei zB anzunehmen, wenn aufgrund der Falschaussage gegen einen anderen bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Sie ist zudem dann nicht mehr rechtzeitig, wenn gegen den Täter bereits Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist (§ 158 II Var. 3, 4 StGB).

 

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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