Schwangerschaftsabbruch

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Auf einem Tisch steht ein Ultraschallgerät, mit dem medizinische Bildgebungsuntersuchungen durchgeführt werden.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist immer ein heikles Thema. Nicht nur auf ethischer Ebene wird viel über die Richtigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs diskutiert. Auch rechtlich besteht nicht immer Einigkeit über dieses Thema. Besonders brisant wird dieses Thema natürlich auch, weil es sich gerade bei Schwangerschaftsabbrüchen um ein sehr privates Thema handelt, mit dem Frau nicht gerade hausieren geht.

I. Erlaubter Schwangerschaftsabbruch

Grundsätzlich ist ein Schwangerschaftsabbruch gem. § 218 StGB rechtswidrig.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es Ärzten allerdings erlaubt eine Schwangerschaft abzubrechen. Gem. § 218 a StGB kann eine Schwangerschaft dann abgebrochen werden, wenn der Tatbestand des § 218 StGB nicht verwirklicht ist, die Schwangere sich ausführlich von einem Arzt beraten lassen hat, der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird und die Schwangerschaft nicht über die 12. Schwangerschaftswoche hinaus fortgeschritten ist.

II. Werbung für einen Schwanger­schafts­abbruch

Gem. § 219 a StGB darf niemand öffentlich verbreiten, dass er oder sie Schwangerschaftsabbrüche fördert oder Schwangerschaftsabbrüche vornimmt. Wer solche Erklärungen doch abgibt kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden. Davon eingeschlossen sind auch Ärzte. 

Vor 2019 durften Ärzte deshalb noch nicht einmal auf ihren Homepages darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen können. Die schwangere Frau musste sich also theoretisch bei einer Behörde oder Ärztekammer vorstellen und wurde dann im Anschluss daran an den entsprechenden Arzt weitergeleitet. Das hatte nicht nur zur Folge, dass die Schwangere über intime Dinge mit vielen Menschen sprechen musste, sondern sorgte auch dafür, dass die Frau den Schwangerschaftsabbruch nicht von einem vertrauten Arzt vornehmen lassen konnte, sondern dafür zu einem von der Behörde empfohlenen Arzt gehen musste.

 Nach monatelanger Debatte hat die Bundesregierung sich 2019 endlich dazu durchgerungen, dass Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen leichter zugänglich gemacht werden sollen. Ärzte dürfen nunmehr darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Für weitergehende Informationen wird die schwangere Frau jedoch weiterhin an Behörden und Ärztekammern verwiesen. 

Nunmehr wurde eine Gießener Ärztin nach der neuen Rechtslage wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verurteilt. Das OLG hat ihre Revision verworfen. 

Eine Gießener Ärztin hatte auf ihrer Homepage nicht nur über das „Ob“ eines Schwangerschaftsabbruchs informiert, sondern auch über das „Wie“ des Abbruchs. Die Angeklagte hatte dabei über die verwendeten Methoden informiert, sowie den Ablauf konkret erläutert. In ihrem Fall waren auch die Voraussetzungen des § 219 a IV StGB nicht erfüllt gewesen, der eine Ausnahme des Verbots der Werbung von Schwangerschaftsabbrüchen darstellt. 

III. Sinn und Zweck des Verbots von Werbung

Eine einfache Erklärung, wieso die Werbung für einen straflosen Abbruch strafbar ist, kann nicht gegeben werden. 

Durch das Verbot der Werbung für entgeltliche Schwangerschaftsabbrüche oder grob anstößige Werbemaßnahmen will der Gesetzgeber eine Marginalisierung und Kommerzialisierung von Schwangerschaftsabbrüchen in der Öffentlichkeit verhindern. Kritiker sagen, dass die Marginalisierung durch die weitergehende Aufhebung der Strafbarkeit des Abbruchs bewirkt wird und nicht durch die öffentliche Erklärung von Ärzten die entsprechende Abbrüche vornehmen.

Nach dem Wortlaut des § 219 a StGB begeht derjenige die Tat, der die Dienste, Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.

Das Anbieten ist eine einseitige Erklärung der Bereitschaft zur Leistung der Dienste, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind. Ankündigung ist hingegen die Mitteilung einer Gelegenheit zur Verschaffung von Gegenständen oder Verfahren. Anpreisen liegt dagegen schon dann vor, wenn ein lobendes Hervorheben oder Erläutern des Schwangerschaftsabbruchs gegeben ist. Während diese Handlungsformen bestraft werden, wenn sie beispielsweise auf der Homepage veröffentlicht werden, bleibt eine individuelle Angebotserklärung straflos.

Grundsätzlich stellt das Gesetz eine neutrale und unentgeltliche Werbung nicht unter Strafe, sondern knüpft an kommerzielle Werbung an.

Dies erscheint zwar erstmal als eine Form des Entgegenkommens seitens des Gesetzgebers, allerdings handelt es sich in den allermeisten Fällen um entgeltliche Abbruchsdienstleistungen, in denen der Arzt einen Vermögensvorteil in Form eines ärztlichen Honorars anstrebt.

Eine Ausnahme von dem Verbot von Werbung besteht im Übrigen bei einer sachbezogenen Unterrichtung von Ärzten oder anerkannten Beratungsstellen darüber, welche Ärzte bereit sind einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen.Auch besteht die Ausnahme bei der Veröffentlichung von erwähnten Mitteln und Gegenständen in ärztlichen Fachzeitungen.

IV. Fazit

Ein Schwangerschaftsabbruch ist immer ein heikles Thema und sollte niemals leichtfertig entschieden werden. 

Nichtsdestotrotz sollte von der Politik nicht unterschätzt werden, wie schwer es den Frauen gemacht wird einen Schwangerschaftsabbruch durchführen zu lassen auch wenn sie dazu eigentlich berechtigt werden. Gerade nach dem Urteil des OLG Frankfurt ist es für viele Frauen nicht ersichtlich, wieso auch heutzutage eine Abtreibung noch als Tabuthema behandelt wird. Sicherlich darf so etwas Einschneidendes wie ein Schwangerschaftsabbruch nicht kommerzialisiert werden. Ob allein durch eine zusätzliche Information über das Abbruchsverfahren eine solche Kommerzialisierung eintreten würde, ist mehr als fraglich.

[1] LTO-Redaktion, in: Verurteilung wegen Werbung für Schwangerschaftsabbruch bestätigt, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-am-main-verurteilung-wegen-werbung-fuer-schwangerschaftsabbruch-rechtens-revision-verworfen/?r=rss, abgerufen am 25.01.21.
[2] Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 219 a, Rn. 3.
[3] Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 219 a, Rn. 3.
[4] Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 219 a, Rn. 10.
[5] Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 219 a, Rn. 12.
[6] Fischer, in: Fischer Kommentar StGB, § 219 a, Rn. 11.
[7] Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 219 a, Rn. 14.
[8] Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 219 a, Rn. 15.
[9] Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 219 a, Rn. 19.
[10] Eschelbach, in: BeckOK StGB, § 219 a, Rn. 20.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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