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Tobias Ponath 

Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Strafrecht

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Notfall

Wichtig: Sollte es sich um einen Notfall oder einen dringende Situation wie eine Verhaftung oder eine Durchsuchung handeln rufen sie mich bitte direkt unter meiner Mobilnummer 0172-42 48 107 an und nutzen sie bitte nicht das Kontaktformular oder eine E-Mail, um mich zu kontaktieren.

Hausdurchsuchung — Soforthilfe vom Fachanwalt für Strafrecht

Hausdurchsuchung — was Sie jetzt tun müssen

Die Polizei steht mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Tür oder durchsucht bereits Ihre Wohnung, Ihr Büro oder Ihr Fahrzeug. Was Sie in den nächsten Minuten tun und vor allem sagen, kann den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend beeinflussen.

Das Wichtigste in 60 Sekunden

Was Sie jetzt tun:

Ruhe bewahren. Keine körperliche Gegenwehr — das wäre eine eigene Straftat.
Schweigen. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben. Sonst nichts.
Beschluss zeigen lassen und lesen: Wer wird beschuldigt, welcher Vorwurf, was darf gesucht werden?
Der Durchsuchung ausdrücklich widersprechen. Sagen Sie: „Ich widerspreche der Durchsuchung.“ Das verhindert sie nicht, sichert Ihnen aber Rechtsschutz.
Anwalt anrufen. Das dürfen Sie jederzeit — auch währenddessen.

 

Was Sie auf keinen Fall tun:

• Keine Erklärungen abgeben, auch keine scheinbar harmlosen
• Nichts freiwillig herausgeben, nichts unterschreiben
• Nichts löschen, wegwerfen oder verstecken
Keine Mitbeschuldigten oder Zeugen anrufen — das kann als Verdunkelungsgefahr gewertet werden und Untersuchungshaft begründen

Notfallnummer: 0172-4248107 — rund um die Uhr erreichbar. Kanzlei Ponath, Fachanwalt für Strafrecht.

Ein Ermittlungsverfahren ist keine Verurteilung. Eine Durchsuchung setzt lediglich einen Anfangsverdacht voraus — sie bedeutet nicht, dass Ihnen etwas nachgewiesen ist.

Ein strafverteidiger Hamburger im Anzug sitzt mit einem Buch an einem Tisch.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht - Tobias Ponath

Warum Schweigen jetzt das Wichtigste ist

Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen (§ 136 StPO). Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten verwertet werden — eine spontane Erklärung dagegen schon.
 
Der häufigste und teuerste Fehler bei einer Hausdurchsuchung ist der Versuch, die Situation „kurz aufzuklären“. Sätze wie „Das gehört mir gar nicht“ oder „Das war nur dieses eine Mal“ landen im Protokoll und lassen sich später nicht mehr zurücknehmen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welche Angaben Ihnen nützen und welche schaden — vorher kann das niemand, auch Sie selbst nicht.
 
Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person machen: Name, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit. Alles darüber hinaus ist freiwillig. Ein höflicher Satz genügt: „Ich möchte keine Angaben zur Sache machen und zuerst mit meinem Verteidiger sprechen.“
 
Das gilt auch für beiläufige Gespräche. Bemerkungen im Flur oder in der Küche sind keine Vernehmung, können aber später in einem Vermerk auftauchen.

Warum Sie der Durchsuchung widersprechen sollten

Wenn Sie in die Durchsuchung einwilligen, ist sie rechtmäßig — auch ohne Beschluss und ohne spätere Überprüfungsmöglichkeit. Widersprechen Sie dagegen ausdrücklich, bleibt die Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfbar.
 
Der Widerspruch hindert die Beamten nicht daran, die Durchsuchung durchzuführen. Er verhindert aber, dass Sie Ihre Rechte verlieren. Bitten Sie darum, den Widerspruch im Protokoll zu vermerken.
 
Dasselbe gilt für die Beschlagnahme: Widersprechen Sie der Sicherstellung Ihrer Gegenstände ausdrücklich. Dann muss eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden (§ 98 Abs. 2 StPO). Ohne Widerspruch gilt die Herausgabe als freiwillig — und eine freiwillige Herausgabe lässt sich später kaum angreifen.

Ihre Rechte während der Durchsuchung

  • Anwesenheitsrecht: Sie dürfen bei der Durchsuchung anwesend sein (§ 106 StPO). Nutzen Sie das und lassen Sie die Beamten nicht unbeobachtet in einzelnen Räumen arbeiten.
  • Zeugen: Sie dürfen eine Person Ihres Vertrauens hinzuziehen.
  • Durchsuchungsverzeichnis: Verlangen Sie ein Verzeichnis aller mitgenommenen Gegenstände und eine Bescheinigung über die Durchsuchung (§ 107 StPO). Prüfen Sie das Verzeichnis, bevor Sie etwas unterschreiben — und unterschreiben Sie nur die Richtigkeit der Liste, nicht eine Einwilligung.
  • Telefonat mit dem Verteidiger: Der Kontakt zu einem Anwalt darf Ihnen zu keinem Zeitpunkt verwehrt werden.
  • Nachtzeit: Wohnungen dürfen zur Nachtzeit nur unter engen Voraussetzungen durchsucht werden (§ 104 StPO). Als Nachtzeit gelten die Stunden von 21 bis 6 Uhr (1. Oktober bis 31. März) beziehungsweise von 21 bis 4 Uhr (1. April bis 30. September).
  •  Dokumentieren: Notieren Sie Beginn und Ende, Namen und Dienststellen der Beamten, welche Räume durchsucht und welche Gegenstände mitgenommen wurden.
Ein Buch und ein Hammer auf einem Holztisch in Hamburg, die das juristische Thema betonen.
Internationales Strafrecht

Die häufigsten Fehler bei einer Hausdurchsuchung

  1. Reden. Der Versuch, sich zu erklären, verschlechtert die Lage fast immer.
  2. Einwilligen. Wer zustimmt, verliert die Möglichkeit, die Maßnahme später überprüfen zu lassen.
  3. Widerstand leisten. Körperliche Gegenwehr kann als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) verfolgt werden — ein zusätzliches Verfahren.
  4. Beweismittel beseitigen. Löschen, Wegwerfen oder Verstecken kann als Strafvereitelung gewertet werden und begründet zusätzlich Verdunkelungsgefahr.
  5. Andere Beteiligte anrufen. Der Anruf bei Mitbeschuldigten oder Zeugen ist der klassische Weg in die Untersuchungshaft. Der Anruf beim Verteidiger ist davon ausdrücklich nicht betroffen.
  6. Blind unterschreiben. Lesen Sie jedes Dokument, das Ihnen vorgelegt wird.

 

Jeder dieser Fehler lässt sich in den nächsten Minuten noch vermeiden.

Beschlagnahmte Handys, Laptops und Unterlagen

Sichergestellte Datenträger werden nicht sofort ausgewertet. Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien steht der Staatsanwaltschaft zu (§ 110 StPO). Dabei entsteht ein Zeitfenster, in dem eine Verteidigung wirksam eingreifen kann — etwa mit dem Antrag, die Auswertung auf den im Beschluss genannten Tatvorwurf und Zeitraum zu begrenzen.

Passwörter und Entsperrcodes müssen Sie nicht herausgeben. Niemand ist verpflichtet, an der eigenen Überführung mitzuwirken.

Beachten Sie außerdem: Stoßen die Ermittler auf Hinweise zu einer anderen Straftat, dürfen sie diese als Zufallsfunde sicherstellen (§ 108 StPO). Eine Durchsuchung wegen eines vergleichsweise geringen Vorwurfs kann so ein zweites Verfahren auslösen — ein weiterer Grund, den Umfang der Maßnahme genau zu dokumentieren.

Wenn nicht Sie beschuldigt werden

Auch bei Personen, die selbst nicht beschuldigt sind, darf durchsucht werden — etwa in der Wohnung von Angehörigen, in Geschäftsräumen des Arbeitgebers oder bei Dritten (§ 103 StPO). Die Voraussetzungen sind hier strenger: Es müssen konkrete Tatsachen darauf hindeuten, dass sich die gesuchte Person oder das gesuchte Beweismittel dort befindet.

Als Nichtbeschuldigter sind Sie Zeuge. Auch dann gilt: keine spontanen Angaben. Wenn Sie sich durch eine Aussage selbst oder einen Angehörigen belasten würden, steht Ihnen ein Auskunftsverweigerungsrecht zu (§ 55 StPO).

Häufige Anlässe einer Hausdurchsuchung

Eine Durchsuchung setzt einen Anfangsverdacht voraus — der Anlass ist häufig einer der folgenden:

  • Betäubungsmittel: Vorwürfe wegen Besitz, Handel oder Anbau. Häufigster Anlass überhaupt.
  • Sachbeschädigung durch Graffiti: Ermittlungen gegen Sprayer führen regelmäßig zu Durchsuchungen, oft bei jungen Beschuldigten und häufig auf Grundlage von Lichtbildvergleichen oder Aussagen Dritter (§ 303 StGB).
  • Steuerfahndung: Durchsuchungen durch die Steuerfahndung, oft parallel in Wohnung und Geschäftsräumen.
  • Wirtschaftsstrafverfahren: Umfangreiche Sicherstellungen von Unterlagen und IT.
  • IT- und Internetdelikte: Etwa nach Ermittlungen zu illegalen Streaming-Angeboten oder Urheberrechtsverstößen.
  •  Sexualstrafrecht: Verfahren nach § 184b StGB, häufig ausgelöst durch Hinweise von Plattformbetreibern oder ausländischen Meldestellen.
  • Waffenrecht: Vorwürfe des unerlaubten Besitzes von Waffen oder Munition nach dem Waffengesetz.
  • Geldwäsche: Häufig verbunden mit der Sicherstellung von Konten und Vermögenswerten.

 

In allen Fällen gelten dieselben Grundregeln: schweigen, widersprechen, Verteidiger einschalten. Der Tatvorwurf ändert nichts an Ihren Rechten während der Durchsuchung.

Eine vielfältige Gruppe von Menschen, die ihre Fäuste in die Luft reckt und Solidarität und Einheit zeigt.
Menschenrechtsbeschwerde

Wie es nach der Durchsuchung weitergeht

Die Durchsuchung ist der sichtbare Teil eines Ermittlungsverfahrens, das oft schon Wochen oder Monate läuft. Typischer weiterer Verlauf:

  1. Auswertung der sichergestellten Gegenstände durch Polizei und Staatsanwaltschaft — je nach Datenmenge dauert das mehrere Wochen bis Monate.
  2. Vorladung zur Vernehmung oder Zusendung eines Anhörungsbogens. Auch hier gilt das Schweigerecht; einer polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen.
  3. Akteneinsicht durch den Verteidiger — erst ab diesem Zeitpunkt ist eine belastbare Verteidigungsstrategie möglich.
  4. Abschluss des Verfahrens: Einstellung, Strafbefehl oder Anklageerhebung.

In eiligen Fällen kann sich unmittelbar eine Festnahme oder ein Haftbefehl anschließen.

Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer der Handlungsspielraum. Die Wochen bis zur Auswertung sind der Zeitraum, in dem sich am meisten bewirken lässt.

Wie Rechtsanwalt Ponath jetzt vorgeht

Rechtsanwalt Tobias Ponath ist Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzleisitz in Hamburg und über die Notfallnummer 0172-4248107 rund um die Uhr erreichbar.

Die ersten Schritte nach einer Durchsuchung:

  • Sofortkontakt zur zuständigen Staatsanwaltschaft und Anzeige der Verteidigung
  • Akteneinsicht beantragen — die Grundlage jeder weiteren Entscheidung
  • Rechtmäßigkeit des Beschlusses prüfen: Lag ein richterlicher Beschluss vor, war er hinreichend bestimmt, war der Vorwurf tragfähig?
  • Gerichtliche Überprüfung der Maßnahme beim zuständigen Amtsgericht, wo dies erfolgversprechend ist
  • Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände beantragen, insbesondere bei beruflich benötigten Geräten
  • Begrenzung der Auswertung auf den Beschlussumfang

Ziel ist es, so früh wie möglich auf das Verfahren einzuwirken — im günstigen Fall vor einer Anklageerhebung. Vertreten wird in allen Instanzen: vom Ermittlungsverfahren bis zum Bundesgerichtshof.

Was kostet die Verteidigung?

Die Kosten einer Wahlverteidigung richten sich nach dem Aufwand und werden in einer Vergütungsvereinbarung transparent festgelegt. In bestimmten Fällen liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 StPO), in dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird — auch dann können Sie den Anwalt Ihres Vertrauens benennen.

Eine bestehende Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten im Strafrecht je nach Tarif; bei Vorsatzvorwürfen häufig erst nachträglich im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung.

Über Rechtsanwalt Tobias Ponath

Rechtsanwalt Tobias Ponath ist Fachanwalt für Strafrecht und ausschließlich im Strafrecht tätig. Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV), Fortbildungsnachweis beim Deutschen Anwaltsinstitut e. V. Mandatstätigkeit im Ermittlungsverfahren sowie vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof.

Durchsuchung läuft oder gerade beendet? Notfallnummer 0172-4248107 — rund um die Uhr erreichbar.

Für Anliegen, die keine Soforthilfe erfordern, nutzen Sie bitte die Online-Terminvereinbarung oder das Kontaktformular.