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Tobias Ponath
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Inhaltsverzeichnis

Anwalt Wirtschaftsstrafrecht Hamburg - Tobias P. Ponath

Ihr Anwalt für Wirtschaftsrecht in Hamburg

Wird Ihrem Unternehmen Betrug, Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung oder Sonstiges vorgeworfen oder haben Sie als Unternehmen eine Vorladung, Durchsuchung oder Anklage im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts erhalten und benötigen jetzt schnelle, kompetente Unterstützung?

Als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht in Hamburg vertrete ich Unternehmen und Entscheidungsträger im gesamten Wirtschaftsstrafrecht – vom ersten Verdacht bis zur Hauptverhandlung. Ich biete Ihnen schnelle Erreichbarkeit, diskrete Beratung und eine konsequente Verteidigung, um Ihre Interessen bestmöglich zu schützen.Gerade für Unternehmen können strafrechtliche Ermittlungen existenzbedrohend sein – hier ist rasches und erfahrenes Handeln gefragt.

Gründe warum Sie schnell handeln sollten: 

  • Im Wirtschaftsstrafrecht laufen oft kurze Fristen, die ohne schnelle Reaktion leicht verpasst werden
  • Wer früh reagiert, schafft die Grundlage für eine effektive Verteidigungsstrategie
  • Wichtige Unterlagen oder Informationen können sonst verloren gehen
  • Eine schnelle Reaktion kann wirtschaftliche und persönliche Nachteile minimieren
  • Rechtzeitiges Handeln zeigt Kooperationsbereitschaft und wirkt sich häufig positiv aus

 

Ein Mann in Anzug und Krawatte steht in einem Gerichtssaal und vertritt den Angeklagten als strafverteidiger Hamburger.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht - Tobias Ponath - Wirtschaftsstrafrecht

Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht - Mein Versprechen an Sie!

„Ich trete für Sie ein und verspreche, dass ich erst zufrieden bin, wenn ich das bestmögliche für Sie erreicht habe. Ehrlich, geradeaus, zu einem fairen Honorar und immer in Ihrem Interesse!“

– Tobias P. Ponath, Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht in Hamburg

Verfahren frühzeitig beenden

Ich setze alles daran, das Strafverfahren bereits im Ermittlungsstadium zu Ihren Gunsten zu beenden. Durch eine frühzeitige und gezielte Verteidigung kann oft eine Einstellung erreicht und eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden.

Eintragung vermeiden

Mein Ziel ist es, eine belastende Eintragung im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister zu verhindern. Ich prüfe jede Möglichkeit, damit Ihr guter Ruf und Ihre beruflichen Perspektiven erhalten bleiben.

Ihre Freiheit sichern

Ihre Freiheit steht für mich an erster Stelle. Ich kämpfe engagiert dafür, Untersuchungshaft oder andere einschneidende Maßnahmen abzuwenden und Ihre persönliche Unabhängigkeit zu bewahren.
Zwei Geschäftsleute sitzen mit einem Richterhammer an einem Tisch und diskutieren über Strafrechtsanwalt.
Fachanwalt für Strafrecht - Wirtschaftsstrafrecht

Meine Kompetenzen im Wirtschaftsstrafrecht

Steuerstrafrecht

Klassicher Fall der Steuerhinterziehung dürfte die Nichtangabe oder Falschangabe steuerlich relevanter Sachverhalte sein.

Aber auch kleinere Fehler, einmal entdeckt, können ein unangenehmes Steuerstrafverfahren nach sich ziehen. Neben der Selbstanzeige gibt es auch im Steuerstrafrecht vielfältige Möglichkeiten ein Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung zu beenden.

Sind Steuern in größerem Rahmen vorsätzlich hinterzogen worden, werden durchaus empfindliche Freiheitsstrafen ausgeurteilt.

Erfahren Sie mehr über das Steuerstrafrecht.

Betrug

Um Betrug handelt es sich immer dann, wenn jemand einen anderen so täuscht, dass er zu einer vermögensschädigenden Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet wird. Eine weitere Voraussetzung ist die vorsätzliche unrechtmäßige Bereicherung des Täuschenden. Typische Beispiele sind Versicherungsbetrug oder nicht zustehende Subventionen.

Untreue

Missbraucht ein Machtinhaber eines Unternehmens seine Position und fügt dadurch dem Unternehmen finanziellen Schaden zu, handelt es sich um Untreue. Verstößt beispielsweise ein Bankdirektor gegen die internen Regeln der Kreditvergabe, handelt es sich um Untreue.

Korruption und Bestechung

Um Korruption und Bestechung handelt es sich immer dann, wenn ein für ein Unternehmen oder eine Behörde tätiger Mitarbeiter seine berufliche Position missbraucht, um daraus private Vorteile zu ziehen. Darunter fallen wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen genauso wie aggressives Marketing in Form umsatzabhängiger Sachgeschenke.

Insolvenz­verschleppung

In diesem Fall handelt es sich um eine Straftat zum Nachteil eines anderen Wirtschaftsunternehmens. 

Wettbewerbs­strafrecht

Das Wettbewerbsstrafrecht beschäftigt sich mit dem freien Wettbewerb und dem ungehinderten Zugang zu den Märkten. Darunter fallen damit im Zusammenhang stehende Bestechungen genauso wie der strafrechtliche Schutz von Unternehmensgeheimnissen.

Bilanzstrafrecht

Verstößt ein Unternehmen gegen die kaufmännischen Dokumentationspflichten wie die ordnungsgemäße Führung von Handlungsbüchern oder die wahrheitsgemäße und rechtzeitige Aufstellung der Handelsbilanzen, begeht er ebenfalls eine Straftat, die wirtschaftsstrafrechtlich verfolgt wird. 

Anmeldung zur Sozialversicherung in betrügerischer Absicht

Meldet ein Unternehmen Mitarbeiter bei der Sozialversicherung an und weiß bereits im Vorfeld, dass die fälligen Beiträge nicht geleistet werden können, handelt es sich um eine nach dem Wirtschaftsstrafrecht strafbare Handlung.

Häufige Delikte im Wirtschaftsstrafrecht

Eine frühzeitige und professionelle anwaltliche Unterstützung hilft, Stellungnahmen zu formulieren, Ermittlungen kritisch zu begleiten und durch gezielte Maßnahmen das Risiko von Haftstrafen oder hohen Geldbußen zu mindern. Im Folgenden finden Sie die häufigsten Delikte aus dem Wirtschaftsstrafrecht.

Anklage wegen Betrug (§ 263 StGB)

Betrug ist eines der häufigsten und weitreichendsten Delikte im Wirtschaftsstrafrecht. Er umfasst die Täuschung über Tatsachen, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Typische Fallgestaltungen sind Abrechnungsbetrug, bei dem etwa Leistungen nicht erbracht, aber abgerechnet werden, etwa im Gesundheitswesen, Versicherungsbetrug oder der Missbrauch von Subventionen. Betrugsermittlungen sind meist umfangreich und komplex, da oftmals wirtschaftliche Netzwerke im Hintergrund stehen. Die Strafen reichen je nach Schwere von Geld- bis zu Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 10 Jahren.

Anklage wegen Untreue (§ 266 StGB)

Bei der Untreue geht es um den pflichtwidrigen Missbrauch von Vertrauen. Typische Fälle betreffen Geschäftsführer, Vorstände oder andere leitende Angestellte, die die ihnen anvertrauten finanziellen oder materiellen Werte missbrauchen und so das Vermögen ihres Unternehmens schädigen. Beispiele sind die Veruntreuung von Firmengeldern für private Zwecke oder der Missbrauch von Vollmachten. Das Delikt ist besonders relevant, da es oft in Kombination mit anderen Straftaten auftritt, beispielsweise Betrug oder Insolvenzstraftaten. Die Strafandrohung reicht von Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen, in schweren Fällen auch bis zu 10 Jahren. Untreuevorwürfe erfordern eine sorgfältige Prüfung der Verantwortlichkeiten und Unternehmensstrukturen.

Anklage wegen Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB)

Insolvenzstraftaten werden häufig in Phasen der Unternehmenskrise begangen. Sie umfassen verschiedene Formen pflichtwidrigen Verhaltens in oder kurz vor der Insolvenz. Die Palette ist breit gefächert: von der Verschleierung von Vermögenswerten und der Schädigung von Gläubigern bis zu falschen Angaben in der Insolvenz oder der Gläubigerbegünstigung. Diese Delikte werden von den Ermittlungsbehörden genauestens geprüft, um sicherzustellen, dass die Interessen aller Gläubiger gewahrt werden. Insolvenzstraftaten können von verantwortlichen Personen schwerwiegende Folgen haben, darunter Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, in gravierenden Fällen bis zu 10 Jahren. Die rechtliche Behandlung ist meist besonders komplex und erfordert spezialisiertes Fachwissen.

Anklage wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 ff. StGB)

Diese Delikte befassen sich mit Korruption im privaten Sektor. Es geht um das Gewähren oder Annehmen von Vorteilen, um im Gegenzug eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Ein klassisches Beispiel sind Schmiergeldzahlungen oder die Gewährung von unzulässigen Vorteilen bei Ausschreibungen, um sich einen Auftrag zu sichern. Das Gesetz bestraft beide Seiten: den Bestechungstäter und den Bestechungsempfänger. Die Strafrahmen liegen meist bei Freiheitsstrafen bis 3 Jahren oder Geldstrafen, in besonders schweren Fällen drohen auch höhere Strafen. Neben strafrechtlichen Folgen können diese Delikte zu erheblichen Reputationsschäden führen.

Anklage wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Die Steuerhinterziehung ist eines der am häufigsten verfolgten Wirtschaftsdelikte. Hierbei handelt es sich um die vorsätzliche Vorenthaltung von Steuern durch falsche oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt. Beispiele sind die Nichtdeklaration von Einnahmen, das Verbergen von Umsätzen aus Schwarzarbeit oder die Abgabe falscher Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Eine Besonderheit ist die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige. Wenn diese korrekt und rechtzeitig eingereicht wird, können die strafrechtlichen Konsequenzen abgewendet werden.

Die Strafen reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen auch bis 10 Jahren.

Anklage wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB)

Der Subventionsbetrug ist das rechtswidrige Erschleichen von staatlichen Fördergeldern. Er liegt vor, wenn jemand bei der Beantragung von Subventionen falsche oder unvollständige Angaben macht, um sich oder einem anderen einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen. Dieses Delikt war zuletzt im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen von großer Relevanz. Der Gesetzgeber schützt die staatlichen Finanzen und verhängt hier hohe Strafen.

Die möglichen Strafen bewegen sich zwischen Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafen, in besonders schweren Fällen können bis zu 10 Jahre Haft drohen.

Anklage wegen Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)

Der Kapitalanlagebetrug betrifft die Bereitstellung von Kapitalanlagen. Das Delikt liegt vor, wenn Anbietende von Wertpapieren, Fonds oder anderen Kapitalanlagen falsche oder irreführende Angaben machen, um Anleger zu täuschen. Ein klassisches Beispiel ist der Prospektbetrug, bei dem die Chancen und Risiken einer Investition falsch dargestellt werden. In der Regel führt ein solches Verhalten zu erheblichen finanziellen Schäden bei den Anlegern.

Kapitalanlagebetrug wird meist mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen geahndet. Diese Delikte bringen oft enorme finanzielle Schadenssummen mit sich und ziehen oftmals umfangreiche Ermittlungen nach sich.

Anklage wegen Insiderhandel (§ 119 WpHG, § 14 MAR)


Insiderhandel beschreibt die Nutzung vertraulicher, kursrelevanter Informationen für den Handel mit Wertpapieren. Typische Fälle sind Aktienkäufe vor der Veröffentlichung wichtiger Unternehmensnachrichten. Auch Privatpersonen und Unternehmensangestellte können betroffen sein.

Die Strafen reichen von Freiheitsstrafen bis 5 Jahren oder Geldstrafen; in besonders schweren Fällen sind bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe möglich.

Anklage wegen Geldwäsche (§ 261 StGB)

Insolvenzstraftaten werden häufig in Phasen der Unternehmenskrise begangen. Sie umfassen verschiedene Formen pflichtwidrigen Verhaltens in oder kurz vor der Insolvenz. Die Palette ist breit gefächert: von der Verschleierung von Vermögenswerten und der Schädigung von Gläubigern bis zu falschen Angaben in der Insolvenz oder der Gläubigerbegünstigung. Diese Delikte werden von den Ermittlungsbehörden genauestens geprüft, um sicherzustellen, dass die Interessen aller Gläubiger gewahrt werden.

Insolvenzstraftaten können von verantwortlichen Personen schwerwiegende Folgen haben, darunter Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, in gravierenden Fällen bis zu 10 Jahren. Die rechtliche Behandlung ist meist besonders komplex und erfordert spezialisiertes Fachwissen.

Anklage wegen Kartellrechtsverstöße (OWiG + GWB, teils strafbar nach StGB)

Kartellverstöße umfassen Absprachen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken, wie Preisabsprachen oder Marktaufteilungen. Beispiele gibt es etwa bei Bauunternehmen oder Autozulieferern.

Neben oft hohen Bußgeldern durch Kartellbehörden sind in einigen Fällen auch strafrechtliche Verfahren gegen Verantwortliche möglich, die Geldstrafen oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Die Gefahr finanzieller Schäden und Imageverlust ist erheblich.

Häufige Fragen Wirtschafts­straftrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht ist die Schnittstelle zwischen Strafrecht und Wirtschaftsrecht und ist ein Sammelbegriff für alle Strafvorschriften im Zusammenhang mit strafbaren Tatbeständen im wirtschaftlichen Bereich. Es ist äußerst komplex und umfasst zahlreiche Schwerpunkte. Aufgrund seiner Komplexität gibt es an vielen Landgerichten spezielle Schwerpunkt-Staatsanwalten sowie ausschließliche für das Wirtschaftsstrafrecht zuständige Kammern. Vor allem in den letzten Jahren gewann es immer mehr an Bedeutung und ist durch die sich stetig ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten in ständigem Wandel. Das Wirtschaftsstrafrecht sanktioniert Straftaten, die für ein Unternehmen verantwortliche Personen begehen. Als Verantwortliche eines Unternehmens gelten Vorstände, Geschäftsführer und Angestellte in leitenden Positionen. Dabei wird nicht das Unternehmen selbst strafrechtlich verfolgt, sondern die für die Straftat verantwortliche Person. Dies hat zur Folge, dass das Unternehmen oft als unbeteiligter Dritter involviert ist und die Konsequenzen der Strafverfolgung in vollem Umfang trägt. Dazu zählen ein Image- oder Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit genauso wie die Handlungsunfähigkeit durch die Beschlagnahme von Beweisen oder das Einfrieren von Finanzmitteln. Die komplexe Variante des Strafrechts verfolgt jedoch nicht nur Straftaten, die Verantwortliche eines Unternehmens begehen. Auch Tatbestände wie beispielsweise die Insolvenzverschleppung, die für ein Wirtschaftsunternehmen einen Nachteil bewirkt, unterliegen der wirtschaftsstrafrechtlichen Verfolgung.

  • Betrug, u.a. Subventions- und Kapitalanlagenbetrug (§§ 263 ff. StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Korruption, wie Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und -gewährung
  • Insolvenzstraftaten, insbesondere Insolvenzverschleppung und Bankrott

Wegen Untreue strafbar machen kann sich grundsätzlich jeder, der verpflichtet ist, Fürsorge für das ihm von einem anderen anvertraute Vermögen zu tragen. Dabei kommen Vertretungsorgane juristischer Personen wie Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände ebenso in Betracht wie Notare, Insolvenzverwalter oder Steuerberater. Sofern diese Personen über das vertraglich geregelte Dürfen hinaus handeln und dem Vermögen des Treugebers dadurch einen Nachteil zufügen, wird der Untreuetatbestand relevant. Der Vermögensnachteil kann bereits in einer bloßen Vermögensgefährdung liegen und entweder aus dem Missbrauch der eingeräumten Befugnis oder der Verletzung der Treuepflicht resultieren. Im Unterschied zum Betrug setzt die Untreue dabei keine Bereicherungsabsicht des Täters voraus.


Hat man sich der Untreue schuldig gemacht, ist je nach Einzelfall mit Geldstrafen oder mit Haftstrafen bis zu fünf Jahren zu rechnen. Sofern der herbeigeführte Vermögensverlust den Wert von 50.000 € übersteigt, handelt es sich um einen besonders schweren Fall der Untreue, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert wird.

Eine Insolvenzverschleppung tritt ein, wenn im Falle der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) eines Unternehmens, der Geschäftsführer oder ein Vertreter der juristischen Person nicht innerhalb von 3 Wochen einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag stellt. Natürliche Personen, wie Privatpersonen oder Einzelunternehmer, umfasst der Tatbestand der Insolvenzverschleppung also nicht.
Dies ist nur ein Auszug aus der komplexen Thematik des Wirtschaftsstrafrechts, das sich durch das Internet und die damit verbundenen wirtschaftlichen Veränderungen stetig wandelt und durch neue strafrechtliche Punkte ergänzt wird.