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Wichtig: Sollte es sich um einen Notfall oder einen dringende Situation wie eine Verhaftung oder eine Durchsuchung handeln rufen sie mich bitte direkt unter meiner Mobilnummer 0172-42 48 107 an und nutzen sie bitte nicht das Kontaktformular oder eine E-Mail, um mich zu kontaktieren.
Haben Sie eine Vorladung erhalten, steht eine Hausdurchsuchung bevor oder läuft bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie?
Ein Strafverfahren kann plötzlich über Sie hereinbrechen – mit schwerwiegenden Konsequenzen für Ihr Leben, Ihre Freiheit und Ihre Zukunft. In dieser Situation brauchen Sie nicht nur juristischen Beistand, sondern jemanden, der Ihre Lage versteht und schnell handelt. Ich vertrete Sie mit der nötigen Entschlossenheit und Erfahrung – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung.
Warum Sie in Strafsachen sofort handeln sollten:
• Frühzeitige Verteidigung verhindert belastende Aussagen
• Ich setze mich sofort für Ihre Rechte ein – auch gegenüber Polizei & Staatsanwaltschaft
• Ich verteidige Sie mit Klarheit, Diskretion und einer Strategie, die wirkt
• Ziel: Verfahren beenden, bevor es zur Anklage kommt
• Ihre Freiheit, Ihr Ruf und Ihre Zukunft stehen im Mittelpunkt
„Ich trete für Sie ein und verspreche, dass ich erst zufrieden bin, wenn ich das bestmögliche für Sie erreicht habe. Ehrlich, geradeaus, zu einem fairen Honorar und immer in Ihrem Interesse!“
– Tobias P. Ponath, Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht in Hamburg
Je früher ich in das Verfahren eingebunden werde, desto größer ist der Spielraum für eine Beendigung ohne Gerichtsverfahren – etwa durch Einstellung oder Strafbefehl.
Ich kämpfe dafür, dass es weder zu einer Vorstrafe noch zu einer belastenden Eintragung kommt – damit Sie privat und beruflich unbelastet bleiben.
Ob Haftbefehl, Bewährung oder Geldstrafe – ich stehe für Ihre Rechte ein und sorge mit taktischem Gespür dafür, dass Sie keine Freiheit verlieren, die man hätte schützen können.
Versagen die inländischen Gerichte und hilft auch die Verfassungsbeschwerde nicht, kann unter Umständen der europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg die Einhaltung der sog. Menschenrechte garantieren.
Im Prinzip handelt es sich um einen Kanon von Rechten, der den deutschen Grundrechten vergleichbar ist, allerdings werden diese von dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angewendet, d.h. auch wenn in Deutschland kein Grundrechtseingriff festgestellt wurde kann es unter Umständen sein, dass eine staatliche Maßnahme nicht mit der EMRK vereinbar ist.
Für das Strafrecht interessant sind hier unter anderem die weitreichenden Garantien grundlegender Verfahrensrechte.
Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist kein Rechtsmittel im klassischen Sinne, gleichwohl sie die Erschöpfung des ordentlichen Rechtsweges meist voraussetzt.
Mit ihr können nur Grundrechtsverletzungen und die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte gerügt werden. Denkbar ist etwa die Versagung des rechtlichen Gehörs, Angeklagter und Anwalt durften sich nicht im gebotenen Maße zur Sache äußern, oder die Verletzung von Freiheitsrecht und Menschenwürde, Polizei oder Justizvollzugsanstalt übertreiben es bei der zwangweisen Unterbringung Beschuldigter.
Denkbar ist es aber auch, dass durch ein Urteil Gesetz und Recht nicht in grundgesetzkonformer Weise angewendet wurden.
Auch hier kann der Gang nach Karlsruhe Abhilfe schaffen.
Strafverteidigung endet nicht an der Gefängnismauer. Ist ersteinmal Freiheitsstrafe zu vollstrecken geht es um die Frage, ob und wie die Haftzeit verkürzt und erleichtert werden kann. Vorzeitige Entlassung nach 2/3 Verbüßung, Freigänge, etc. pp.
Aber auch der Alltag im Gefängnis hat seine Tücken. Hier kann es sinnvoll sein auch Maßnahmen der Anstalt zu hinterfragen, Ausstattung der Zelle, Genehmigung von Telefon und Besuch, etc. pp.
Auch das Opfer oder der Geschädigte einer Straftat kann sich häufig im Strafprozess durch einen Anwalt vertreten lassen und gegen den Täter Schadensersatzansprüche geltend machen.
Wird bereits im Strafverfahren die Schuld des Täters festgestellt, hat dies den Vorteil, dass in einem eventuell noch nachfolgenden Zivilverfahren Beweisschwierigkeiten vermindert sind. Auch kann bereits das Strafgericht eine Entschädigung zusprechen.
In Fällen der Nebenklage sind Opfer und Rechtsbeistand sogar echte Verfahrensbeteiligte mit eigenen Rechten, was unter Umständen geignet bist den Erlebnissen des opfers auch vor Gericht noch mehr Ausdruck zu verleihen, als es ohne die Nebenklage möglich wäre.
Zeuge zu sein ist Bürgerpflicht.
Allerdings stehen Zeugen auch Rechte zu, es können Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsverweigerungsrechte gegeben sein.
Haben sie eine Ladung erhalten kann es sinnvoll sein mit einem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand vor Gericht zu erscheinen, schon deshalb um nicht aus Versehen mehr zu sagen als es unbedingt notwendig ist.
In äußerst seltenen Fällen, nachdem alle Fristen zur Einlegung von sonstigen Rechtsmitteln verstrichen sind, kann auch die Wiederaufnahme eines an sich abgeschlossenen Strafverfahrens in Betracht kommen.
Voraussetzung ist aber, dass neue Beweise auftauchen, die im Ursprungsprozess nicht zur Verfügung standen und für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sind. Klassischerweise erklärt zum Beispiel der Hauptbelastungszeuge später glaubhaft er habe im Ursprungsprozess gelogen oder eine bisher unbekannte Person meldet sich und erklärt sie habe die Tat begangen.
Der Eintritt dieser Wiederaufnahmegründe ist allerdings statisch gesehen nicht sehr wahrscheinlich.
Die Berufung ist ein Rechtsmittel in Strafsachen gegen Urteile des Amtsgerichtes, auch des Schöffengerichtes. Sie ist neue und zweite Tatsacheninstanz, d.h. im Gegensatz zur Revision, die ein Urteil nur auf rechtliche Fehler hin untersucht, können mit der Berufung grundsätzlich neue Beweise erhoben werden und alte tatsächliche Feststellungen aufgehoben werden.
Interessanterweise hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden in Fällen schwerster Kriminalität (Mord, etc.), die vor dem Landgericht in erster Instanz verhandelt werden, keine Berufung zuzulassen. Das bedeutet, dass in schweren Fällen weniger gerichtliche Kontrolle von getroffenen Tatsachenfeststellungen möglich ist, als etwa im Falle eines Ladendiebstahls mit einem Schaden von beispielsweise 100,- Euro.
Aus Sicht der Strafverteidigung ein kritikwürdiger Zustand.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt grundsätzlich eine Woche. Das bedeutet: Wird ihnen das Urteil eines Amtsgerichtes verkündet, ist Eile geboten, sofern sie mit dessen inhalt nicht einverstanden sind.
Unangenehmerweise werden echte Straftaten nicht nur mit bis zu 7 Punkten in Flenburg geahndet, es droht neben dem Entzug der Fahrerlaubnis auch ein Verfahren vor dem Strafgericht.
Klassische Verkehrsstraftaten sind etwa die Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und die Gefährdung des Straßenverkehrs oder der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 315c, 315b StGB).
Wegen Verkehrsunfallflucht macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr einen Unfall verursacht und nicht angemessen lange wartet. Einen Zettel an die Windschutzscheibe zu kleben genügt nicht.
Für den strafbaren Alkoholkonsum ist zu beachten, das sich bereits 0,3 o/oo Blualkoholkonzentration mit einer sog. Ausfallerscheinung zu einer echten Verkehrsstraftat entwickeln können. Ab 1,1 o/oo wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Für Radfahrer gilt dies ab 1,6 o/oo.
Ordnungswidrigkeiten sind nicht mit Kriminalstrafe bedroht, meist muss der Betroffene aber ein Buß- oder Verwarngeld an die zustängige Behörde bezahlen und es drohen “Punkte in Flensburg”.
Beispiele sind etwa Geschwindigkeitsübertretungen oder mäßiger Alkoholkonsum im Straßenverkehr (+0,5 o/oo).
Bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid landet die Angelegeneheit allerdings bei dem Amtsrichter, nicht etwa bei dem Verwaltungsgericht. Daher ergibt sich eine gewisse Sachnähe zur Verhandlung in Strafsachen.
Das schlimmste, was dem geneigten Autofahrer (LKW-Fahrer, Motorradfahrer) passieren kann ist der vollständige Verlust der Erlaubnis am Straßenverkehr teilzunehmen.
Sind alle Rechtsmittel eingelegt aber fruchtlos geblieben, geht es um Schadensbegrenzung. D.h. nun muss der Autofahrer mithilfe seines Anwaltes versuchen die Fahrerlaubnis so schnell als möglich zurückzuerlangen.
Besteht beispielsweise eine Alkohol oder Betäubungsmittelproblematik, kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Eignung des Probanden an dem Straßenverkeht teilzunehmen, verlangt werden.
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