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für Strafrecht
Tobias Ponath
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Wichtig: Sollte es sich um einen Notfall oder einen dringende Situation wie eine Verhaftung oder eine Durchsuchung handeln rufen sie mich bitte direkt unter meiner Mobilnummer 0172-42 48 107 an und nutzen sie bitte nicht das Kontaktformular oder eine E-Mail, um mich zu kontaktieren.
Wird Ihnen vorgeworfen, Steuern hinterzogen zu haben? Haben Sie Post vom Finanzamt, der Steuerfahndung oder sogar eine Vorladung erhalten – und wissen nicht, wie Sie reagieren sollen?
Gerade im Steuerstrafrecht ist schnelles und überlegtes Handeln entscheidend. Bereits im frühen Verfahrensstadium kann ich als Strafverteidiger für Steuerstrafrecht in Hamburg Ihre Interessen schützen, die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden übernehmen und dafür sorgen, dass Sie keine Aussagen treffen, die Sie später belasten könnten. Ich helfe Ihnen sofort – diskret, effizient und mit einem klaren Ziel: Ihre strafrechtlichen und finanziellen Risiken so gering wie möglich zu halten.
Warum sollten Sie sich gerade jetzt an mich wenden?
Je früher Sie handeln, desto größer sind Ihre Chancen auf ein günstiges Ergebnis. Warten Sie nicht ab – lassen Sie uns jetzt gemeinsam Ihre Verteidigung aufbauen.
„Ich trete für Sie ein und verspreche, dass ich erst zufrieden bin, wenn ich das bestmögliche für Sie erreicht habe. Ehrlich, geradeaus, zu einem fairen Honorar und immer in Ihrem Interesse!“
– Tobias P. Ponath, Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht in Hamburg
Mein oberstes Ziel ist es, das Steuerstrafverfahren bereits im Ermittlungsstadium zu Ihren Gunsten zu beenden – idealerweise ohne öffentliche Aufmerksamkeit. Mit einer frühzeitigen, strukturierten Verteidigung lassen sich viele Verfahren einstellen oder mit einer einvernehmlichen Lösung beenden, bevor es zu einer Anklage kommt.
Ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung kann gravierende Folgen für Ihre persönliche und berufliche Zukunft haben. Ich setze mich mit Nachdruck dafür ein, eine Eintragung im Führungszeugnis oder im Bundeszentralregister zu verhindern – damit Ihr Ruf unversehrt bleibt.
Vor allem Unternehmen bewegen sich hier häufig in einer Grauzone, da die Grenzen zwischen der legalen Steueroptimierung und bereits illegalen Vorgehensweisen oft fließend sind. Dies kann dazu führen, dass ein erlaubtes Steuersparmodell oder eine Gesetzeslücke im Jahr der Steuererklärung noch legal war und zwei Jahre später kritisch betrachtet wird und mögliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Daher ist ab einer gewissen Unternehmensgröße die Zusammenarbeit mit steuerrechtlich versierten Anwälten und Steuerberatern unverzichtbar.
Eine der Problematiken, die zur hohen Komplexität des Steuerstrafrecht beiträgt, sind die wenigen gesetzlichen Regelungen. Vielmehr verweisen die zentralen Normen der Abgabenordung des Steuerrechts auf die Normen der Strafprozessordnung. Sofern ist der Straftatbestand der Steuerhinterziehung nur im §370 der Abgabenordnung geregelt. Wobei es nur eine Möglichkeit gibt, steuerstrafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Es handelt sich um die strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige als Präventivmaßnahme. Lässt sich dadurch ein Steuerstrafverfahren trotzdem nicht vermeiden, so bleiben häufig zumindest gravierende Konsequenzen aus.
Normale Strafverfahren bearbeiten Staatsanwalt und Polizei. In steuerstrafrechtlichen Belangen gestaltet sich die Situation anders. Denn hier haben Sie im Verlauf des Verfahrens mit mehreren Ansprechpartnern Kontakt, die in den unterschiedlichsten Funktionen agieren. Dies beginnt mit der Betriebsprüfung, die bei Verdacht von Unregelmäßigkeiten abgebrochen wird. Der Betriebsprüfer meldet den Verdacht der Steuerfahndung. Ab dem Augenblick, an dem die Betriebsprüfung wegen Verdachts der Steuerhinterziehung abgebrochen wird, wechseln Sie von der Position des Steuerpflichtigen in jene des Beschuldigten. Das bedeutet für Sie, dass Sie nicht mehr zur umfangreichen Mitwirkung und Auskunft verpflichtet sind. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie alle Aussagen verweigern.
Das Steuerstrafrecht stellt einen komplexen und zugleich sensiblen Bereich der deutschen Rechtsordnung dar, der Privatpersonen, Unternehmer und Selbstständige in gleichem Maße betreffen kann. Bereits geringfügige Unachtsamkeiten bei der Abfassung der Steuererklärung, unpräzise verbuchte Geschäftsvorfälle oder nicht vollständig erbrachte Nachweispflichten können unerwartete strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
In den folgenden Abschnitten möchte ich Ihnen die relevantesten Straftatbestände darstellen, die regelmäßig zu Ermittlungsverfahren führen und bei denen frühzeitige anwaltliche Unterstützung von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens sein kann.
Die Steuerhinterziehung ist die prominenteste Straftat im steuerstrafrechtlichen Kontext. Tatbestandsmäßig handelt es sich dabei um die vorsätzliche Abgabe falscher oder unvollständiger Angaben gegenüber den Finanzbehörden oder die bewusste Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen mit dem Ziel, sich oder anderen einen finanziellen Vorteil auf Kosten der Steuergemeinschaft zu verschaffen. Der subjektive Tatbestand erfordert zwingend Vorsatz, was bedeutet, dass der Täter die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
Typische Formen der Steuerhinterziehung sind nicht deklarierte Einnahmen, vorgetäuschte Betriebsausgaben oder manipulierte Buchführung. Das Strafmaß orientiert sich primär an der Höhe der hinterzogenen Steuer und kann von monetären Sanktionen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen reichen. Bei Hinterziehungsbeträgen jenseits der 50.000-Euro-Marke müssen Angeklagte regelmäßig mit einer unbedingten Freiheitsstrafe rechnen, da die Gerichte in diesen Fällen von einer besonderen Schwere der Schuld ausgehen.
Bei der leichtfertigen Steuerverkürzung handelt es sich gewissermaßen um das fahrlässige Pendant zur vorsätzlichen Steuerhinterziehung. Dieser Tatbestand erfasst Fälle, in denen Steuerpflichtige aufgrund grober Nachlässigkeit, mangelnder Sorgfalt oder unzureichender Kontrollmechanismen zu einer Verkürzung von Steuerabführungen beitragen, ohne dabei die bewusste Absicht zur Steuerhinterziehung zu verfolgen. Die Abgrenzung zwischen vorsätzlichem und lediglich fahrlässigem Handeln stellt in der Praxis häufig den entscheidenden Streitpunkt dar und bedarf sorgfältiger rechtlicher Würdigung.
Typische Konstellationen zeigen sich in der fehlerhaften Übertragung von Belegen, der unterlassenen Plausibilitätsprüfung von Zahlenwerken oder der unkritischen Übernahme fremder Angaben ohne hinreichende Verifikation. Besonders betroffen sind häufig Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen.
Der Gesetzgeber sieht für qualifizierte Fälle der Steuerhinterziehung eine erhebliche Strafverschärfung vor. Ein besonders schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Tat in großem Ausmaß begangen wird, der Täter gewerbsmäßig handelt oder zur Tatbegehung gefälschte Dokumente einsetzt. Als grobes Ausmaß wird in der Rechtsprechung regelmäßig ein hinterzogener Betrag von mehr als 100.000 Euro angesehen.
In diesen Fällen drohen Freiheitsstrafen in erheblicher Höhe, die regelmäßig ohne Bewährung ausgesprochen werden. Parallel dazu werden häufig Maßnahmen wie eine Vermögensabschöpfung oder eine Kontosperrung erlassen. Derartige Ermittlungsverfahren weisen eine besondere Komplexität auf und erfordern eine strategisch versierte Verteidigung, die sowohl die exakte Schadenshöhe als auch die subjektive Tatseite kritisch hinterfragt und gegebenenfalls relativierende Umstände substantiiert darlegt.
Im wirtschaftlichen Kontext gewinnt zunehmend der Tatbestand des Steuer- und Subventionsbetrugs an praktischer Relevanz. Dieser liegt vor, wenn staatliche Leistungen wie Subventionszahlungen, Fördermittel oder steuerliche Vergünstigungen durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen werden. Typischerweise geschieht dies durch manipulierte Angaben zu Umsatzzahlen oder Beschäftigtenverhältnissen.
Besonders im Gefolge der Corona-Pandemie mit ihren umfangreichen Hilfsprogrammen wie Soforthilfen und Überbrückungshilfen hat dieser Deliktsbereich eine dramatische Ausweitung erfahren. Die Strafverfolgungsbehörden überprüfen in diesem Zusammenhang in intensivierter Form die Übereinstimmungen zwischen Steuererklärungen, Förderanträgen und den tatsächlichen Kontobewegungen der Antragsteller.
Nicht nur aktives Handeln, sondern auch das Unterlassen gebotener Handlungen kann im Steuerstrafrecht relevante Konsequenzen nach sich ziehen. Wer seiner Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung oder Steueranmeldung nicht nachkommt, diese verspätet einreicht oder bewusst auf die Deklaration steuerpflichtiger Sachverhalte verzichtet, macht sich strafbar. Das Gesetz verlangt von jedem Steuerpflichtigen eine aktive Mitwirkung bei der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse.
Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist in diesen Konstellationen die Frage, ob das Unterlassen auf Vorsatz oder lediglich auf Fahrlässigkeit beruht. Diese Differenzierung kann erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß haben und bedarf daher besonderer Sorgfalt bei der Aufarbeitung des Sachverhalts.
Selbst der Versuch einer Steuerhinterziehung stellt nach § 370 Abs. 2 AO einen eigenständigen Straftatbestand dar. So können Vorbereitungshandlungen zur Manipulation steuerrelevanter Angaben oder die Bearbeitung von Belegen mit dem Ziel der Täuschung strafbar sein, selbst wenn die beabsichtigte Steuerverkürzung letztlich nicht eingetreten ist.
In der verfahrenspraktischen Umsetzung gewinnt häufig die Frage an Bedeutung, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vorliegt. Dies kann insbesondere durch die rechtzeitige Anzeige bei den Finanzbehörden im Wege der Selbstanzeige geschehen, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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