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Sie werden wegen Cyberkriminalität angeklagt oder sind Opfer von Cyberkriminellen geworden?
Dann tut schnelle Hilfe Not und Sie sollten nicht abwarten, ob sich das Problem in Wohlgefallen auflöst. Anwalt im IT-Strafrecht in Hamburg bin ich Ihr Ansprechpartner, wenn Sie einen Verteidiger und Vertreter Ihrer Rechte in diesem Bereich suchen. In Ihrer Situation benötigen Sie neben juristischem Beistand auch einen Ansprechpartner, dem Sie vertrauen können und der Ihre Situation versteht.
Warum schnelle Hilfe wichtig ist:
„Ich trete für Sie ein und verspreche, dass ich erst zufrieden bin, wenn ich das bestmögliche für Sie erreicht habe. Ehrlich, geradeaus, zu einem fairen Honorar und immer in Ihrem Interesse!“
– Tobias P. Ponath, Rechtsanwalt für IT-Strafrecht in Hamburg
Je früher Sie mich als Ihren Anwalt für IT-Strafrecht in Hamburg beauftragen, umso früher ist das Verfahren beendet – ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren mit Strafbefehl kommt.
Um Ihre berufliche und private Unversehrtheit zu wahren, unternehme ich alles, um eine negative Eintragung oder eine Vorstrafe für Sie zu vermeiden.
Als spezialisierter Anwalt für IT-Recht in Hamburg sorge ich dafür, dass Freiheitsstrafen, Geldbußen und Bewährungsstrafen Ihr Leben einschränken werden.
Das IT-Strafrecht beschäftigt sich mit Straftaten, bei denen Informationstechnik (IT) als Gegenstand oder Mittel zum Einsatz kommt. Es handelt sich dabei nicht um ein eigenes, in sich abgeschlossenes Gesetzeswerk, sondern um einen Sammelbegriff für strafrechtliche Vorgaben, die den Umgang mit IT, Daten, Computern und Netzwerken betreffen.
Ich möchte Ihnen als Ihr Anwalt für IT-Strafrecht in Hamburg an dieser Stelle einige der wichtigsten Delikte aus dem jeweiligem Rechtsgebiet vorstellen und die jeweils möglichen Konsequenzen aufzeigen.
Stehen Sie unter Verdacht, ein oder mehrere Computersysteme unberechtigt beeinflusst oder digitale Zahlungsvorgänge unrechtmäßig initiiert zu haben? Der Tatbestand des Computerbetrugs nach § 263a StGB weist erhebliche rechtliche Komplexität auf – häufig betreffen die Vorwürfe automatisierte Prozesse, wobei sich der erforderliche Tatbestandsvorsatz nur schwer belegen lässt.
Bereits geringfügige Dateneingaben oder technische Umgehungen können juristisch als „manipulative Einwirkung“ interpretiert werden. Das Strafmaß bewegt sich zwischen Geldstrafen und mehrjährigen Haftstrafen – vor allem wenn bandenmäßige oder gewerbliche Tatbegehung unterstellt wird. Häufig ergeben sich jedoch aussichtsreiche Möglichkeiten zur Widerlegung der Anschuldigungen oder zur vorzeitigen Verfahrensbeendigung. Gerne unterstütze ich Sie in dieser Angelegenheit.
Wird Ihnen vorgeworfen, digitale Daten widerrechtlich gelöscht, modifiziert oder funktionsunfähig gemacht zu haben? Der Straftatbestand der Datenveränderung gemäß § 303a StGB ist bereits dann erfüllt, wenn technische Änderungen an fremden Daten vorgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Besonders häufig entstehen entsprechende Vorwürfe im beruflichen Umfeld oder bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.
Die rechtliche Bewertung hängt entscheidend von zwei Kernfragen ab: Erfolgte der Datenzugriff ohne Berechtigung und handelte es sich um eine bewusste, vorsätzliche Tat? Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. In vielen Fällen lassen sich die Anschuldigungen jedoch erfolgreich widerlegen – etwa wenn ein Versehen vorlag oder eine entsprechende Zugriffsberechtigung bestand. Gerne stehe ich Ihnen in einem solchen Verfahren zur Seite.
Werden Sie beschuldigt, IT-Systeme vorsätzlich beeinträchtigt oder außer Betrieb gesetzt zu haben? Der Tatbestand der Computersabotage nach § 303b StGB erfasst gezielte Störungen von Datenverarbeitungsanlagen, beispielsweise durch Schadprogramme, das Löschen systemkritischer Daten oder Distributed-Denial-of-Service-Attacken. Besonders gravierend wird das Delikt eingestuft, wenn es sich um „Datenverarbeitungsanlagen von besonderer Bedeutung“ handelt, etwa Infrastruktureinrichtungen oder wichtige öffentliche Systeme.
Da diese Fälle meist hochkomplexe technische Sachverhalte betreffen, kommt der Nachvollziehbarkeit und eindeutigen Zuordnung der Störungsursache entscheidende Bedeutung zu. Die Strafandrohung reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen, wobei in besonders schweren Fällen mehrjährige Haftstrafen drohen. Häufig bieten sich jedoch gute Verteidigungsansätze, da die technische Beweisführung oft Schwachstellen aufweist und Zweifel an der Täterschaft bestehen. Ich unterstütze Sie gerne bei der rechtlichen Aufarbeitung dieser komplexen Materie.
Wird Ihnen zur Last gelegt, sich unberechtigt Zugang zu fremden E-Mail-Konten, Cloud-Speichern oder internen Unternehmenssystemen verschafft zu haben? Der Straftatbestand des Ausspähens besonders gesicherter Daten gemäß § 202a StGB ist bereits dann verwirklicht, wenn technische Sicherheitsvorkehrungen überwunden werden – unabhängig davon, ob die erlangten Informationen tatsächlich verwendet wurden.
Die rechtliche Bewertung hängt maßgeblich davon ab, ob die betroffenen Daten überhaupt als „besonders gesichert“; einzustufen sind und ob ein eindeutiger Vorsatz sowie eine konkrete Motivation nachweisbar sind. Das Strafmaß bewegt sich zwischen Geldstrafen und Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. In der Verteidigung lassen sich häufig Ansatzpunkte finden, wenn Sicherheitslücken im System bestanden oder die Schutzmaßnahmen unzureichend waren, was die Tatbestandsvoraussetzungen in Frage stellen kann. Gerne begleite ich Sie durch dieses rechtlich anspruchsvolle Verfahren und entwickle eine passgenaue Verteidigungsstrategie.
Stehen Sie unter Anklage, Daten während ihrer elektronischen Übertragung unbefugt abgefangen zu haben – etwa durch das Auslesen von Passwörtern, E-Mails oder Datenpaketen? Der Tatbestand des Abfangens von Daten gemäß § 202b StGB erfasst das heimliche Mitlesen oder Mitspeichern fremder Kommunikation während des Übertragungsvorgangs. Die rechtliche Abgrenzung zwischen erlaubten und verbotenen technischen Maßnahmen gestaltet sich oft komplex und erfordert eine genaue Analyse der verwendeten Methoden.
Besonders häufig betroffen sind Systemadministratoren oder Netzwerktechniker, bei deren beruflicher Tätigkeit solche Vorwürfe entstehen können. Das Strafmaß reicht von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. Entlastende Umstände können sich ergeben, wenn es sich um legitimes Netzwerk-Monitoring handelte oder keine fremden, sondern eigene oder zur Überwachung berechtigte Daten betroffen waren. Ich stehe Ihnen gerne zur Seite, um diese technisch anspruchsvollen Vorwürfe rechtlich fundiert zu widerlegen.
Wird Ihnen zur Last gelegt, Programme oder Software-Tools zum unbefugten Zugriff auf fremde Daten besessen oder weitergegeben zu haben? Der Tatbestand der Vorbereitung des Ausspähens und Abfangens von Daten nach § 202c StGB erfasst bereits den bloßen Besitz entsprechender Hacking-Tools – seien es Keylogger, Passwort-Cracker oder Exploit-Programme. Die rechtliche Bewertung gestaltet sich oft komplex, da viele dieser Tools durchaus legitime Anwendungsbereiche haben und beispielsweise im professionellen Penetration Testing oder der IT-Sicherheitsüberprüfung eingesetzt werden.
Entscheidend für die strafrechtliche Würdigung ist daher der konkrete Nutzungskontext: Handelt es sich um beruflich bedingte IT-Sicherheitsarbeit oder lag tatsächlich eine kriminelle Absicht vor? Das Strafmaß bewegt sich typischerweise im Bereich von Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. In der Verteidigung kommt es maßgeblich darauf an, den legitimen Verwendungszweck nachzuweisen und den erforderlichen Vorsatz für eine strafbare Nutzung in Zweifel zu ziehen. Als Anwalt für IT-Strafrecht in Hamburg unterstütze ich Sie dabei, diese oft missverstandenen technischen Sachverhalte rechtlich korrekt einzuordnen.
Werden Sie beschuldigt, sich durch Phishing fremde Zugangsdaten erschlichen oder sich unrechtmäßig als andere Person ausgegeben zu haben? Derartige Vorwürfe können mehrere Straftatbestände gleichzeitig erfüllen – von Computerbetrug über Urkundenfälschung bis hin zur unbefugten Datenverarbeitung. Typische Anschuldigungen betreffen die Erstellung gefälschter Webseiten, das Einloggen mit fremder Identität oder die vollständige Übernahme fremder Accounts.
Die Beweisführung gestaltet sich für die Anklage oft schwierig, da die konkrete Täterschaft eindeutig nachgewiesen werden muss – häufig stützt sich das Verfahren lediglich auf IP-Adressen oder Zugriffsprotokolle. Das Strafmaß variiert je nach Tatbestand zwischen Geldstrafen und Freiheitsstrafen, wobei bei gewerbsmäßigem oder wiederholtem Vorgehen besonders schwere Konsequenzen drohen. In der Verteidigung ergeben sich jedoch oft aussichtsreiche Ansätze, da die technische Beweislage regelmäßig Schwachstellen aufweist und Zweifel an der eindeutigen Zuordnung bestehen. Gerne entwickle ich mit Ihnen eine effektive Verteidigungsstrategie gegen diese vielschichtigen Anschuldigungen.
Sehen Sie sich dem Vorwurf gegenüber, Geld oder andere Vorteile durch Androhung der Veröffentlichung kompromittierender Daten erpresst zu haben? Der Tatbestand der Erpressung nach § 253 StGB wird im digitalen Bereich häufig mit weiteren Delikten kombiniert und erfasst Fälle wie Ransomware-Angriffe, Droh-E-Mails oder die angedrohte Preisgabe sensibler Informationen. Die Ermittlungen gestalten sich für die Strafverfolgungsbehörden oft komplex, da die Identifikation der tatsächlichen Täter hinter digitalen Spuren erhebliche technische Herausforderungen mit sich bringt.
Das Strafmaß kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe betragen, in besonders schweren Fällen drohen noch härtere Sanktionen. Entscheidend für eine erfolgreiche Verteidigung ist der Nachweis der konkreten Erpressungsabsicht, der eindeutigen Täterschaft sowie der kausalen Verknüpfung zwischen Drohung und geforderter Leistung. Bei unzureichender Beweislage bestehen häufig gute Aussichten auf eine Verfahrenseinstellung. Ich unterstütze Sie dabei, die gegen Sie erhobenen Vorwürfe systematisch zu entkräften und Ihre Rechte umfassend zu wahren.
Zum IT-Strafrecht zählen alle Straftaten, die im digitalen Raum begangen werden oder mit IT-Systemen zusammenhängen. Dazu gehören u. a. Computerbetrug, das Ausspähen von Daten (§202a StGB), Hacking-Angriffe, Urheberrechtsverletzungen, Identitätsdiebstahl, Phishing und Ransomware-Angriffe. Ein spezialisierter Anwalt für IT-Strafrecht kennt die technischen und juristischen Besonderheiten solcher Fälle und weiß, wie man effektiv verteidigt oder Opfer schützt.
Ein Eintrag ins Führungszeugnis erfolgt nur bei rechtskräftigen Verurteilungen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Konkret werden Geldstrafen ab 90 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafen über drei Monaten – auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt werden – im Führungszeugnis vermerkt. Solche Einträge können erhebliche berufliche Konsequenzen haben und sich negativ auf Jobchancen, Visa-Anträge oder berufliche Zulassungen auswirken. Wird das Verfahren hingegen eingestellt oder gegen Zahlung einer Auflage beendet, bleibt das Führungszeugnis unbelastet. Daher ist das primäre Ziel jeder Verteidigung, durch frühzeitige und strategische Einflussnahme eine Verurteilung zu vermeiden.
IT-Strafverfahren beginnen meist mit einer Anzeige oder Verdachtsmeldung, häufig durch Behörden oder Arbeitgeber. Anschließend führen Polizei oder Staatsanwaltschaft Ermittlungen durch, die oft spezialisierte IT-Forensik einschließen. Mögliche Ermittlungsmaßnahmen umfassen Vorladungen, Hausdurchsuchungen und die Sicherstellung elektronischer Geräte. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft über eine Einstellung, einen Strafbefehl oder die Erhebung einer Anklage. Entscheidend ist, dass ein kompetenter Anwalt für IT-Strafrecht bereits im Ermittlungsverfahren tätig wird, da in dieser Phase die wichtigsten Weichen für den Verfahrensausgang gestellt werden.
Bei einer Hausdurchsuchung sollten Sie zunächst keine Aussagen zur Sache machen und Ihr Recht auf Aussageverweigerung konsequent nutzen. Lassen Sie sich das Durchsuchungsprotokoll aushändigen und dokumentieren Sie den Ablauf. Geben Sie niemals freiwillig Passwörter oder zusätzliche Geräte heraus, ohne vorher anwaltlichen Rat eingeholt zu haben. Kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Anwalt für IT-Strafrecht, denn auch eine nachträgliche Beratung kann noch entscheidende Verfahrensvorteile bringen. Wichtig zu wissen: Eine Hausdurchsuchung bedeutet keineswegs automatisch eine Schuld, viele Verfahren werden nach den Ermittlungen eingestellt.
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