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Tobias Ponath
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Inhaltsverzeichnis

Anwalt Betäubungs­mittel­strafrecht Hamburg

Ihr Anwalt für BtMG-Strafrecht in Hamburg

Wird Ihnen der Besitz, Handel oder die Einfuhr von Betäubungsmitteln vorgeworfen? Haben Sie eine Vorladung erhalten oder ist es zu einer Wohnungsdurchsuchung gekommen?

Strafverfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) zählen zu den häufigsten und zugleich folgenreichsten Delikten im deutschen Strafrecht. Die rechtlichen Konsequenzen sind oft schwerwiegender als zunächst angenommen – insbesondere wenn es um größere Mengen, den Verdacht auf Handel oder eine Verbindung zur organisierten Kriminalität geht. Ich unterstütze Sie schnell, diskret und entschlossen – mit dem Ziel, das Verfahren frühzeitig unter Kontrolle zu bringen und Ihre Freiheit sowie Ihre Zukunft zu schützen.

Warum Sie jetzt nicht zögern sollten:

  • Ich übernehme sofort Ihre Verteidigung – auf Wunsch noch am selben Tag
  • Durch gezielte Akteneinsicht sichere ich Ihnen einen strategischen Vorteil
  • Ich kenne die Spielräume bei BtMG-Verfahren und nutze sie konsequent aus
  • Mein Ziel: eine Einstellung des Verfahrens oder ein möglichst mildes Ergebnis
  • Ich verteidige Sie mit Diskretion, Erfahrung und einem klaren Plan
 

Je früher Sie anwaltliche Unterstützung erhalten, desto besser können wir auf das Verfahren Einfluss nehmen – bevor sich die Weichen endgültig stellen.

Ein Mann im Anzug steht vor einem Gebäude und erbringt als Strafrechtsanwalt Dienste in der Strafverteidigung Hamburg.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht - Tobias Ponath

Strafverteidiger für BtMG-Strafrecht - Mein Versprechen an Sie!

„Ich trete für Sie ein und verspreche, dass ich erst zufrieden bin, wenn ich das bestmögliche für Sie erreicht habe. Ehrlich, geradeaus, zu einem fairen Honorar und immer in Ihrem Interesse!“

– Tobias P. Ponath, Rechtsanwalt für BTMG-Strafrecht in Hamburg

Verfahren frühzeitig stoppen

Gerade bei BtMG-Verfahren lassen sich durch schnelles, zielgerichtetes Handeln viele Verfahren bereits im Ermittlungsstadium beenden. Ich prüfe alle Möglichkeiten für eine Einstellung – auch im Hinblick auf geringe Mengen, Therapie statt Strafe oder das Legalitätsprinzip.

Strafregistereintrag vermeiden

Ein Eintrag im Führungszeugnis kann weitreichende Folgen haben – für Ausbildung, Beruf und Reisen. Ich kämpfe dafür, dass es gar nicht so weit kommt und alle rechtlichen Wege ausgeschöpft werden, um eine Eintragung zu verhindern.

Freiheit und Perspektiven sichern

Ob Untersuchungshaft, Bewährungsstrafe oder drohende Freiheitsstrafe – ich verteidige Ihre persönliche Freiheit mit Nachdruck. Dabei geht es nicht nur um das juristische Verfahren, sondern um Ihre Zukunft als Ganzes: Ich sorge dafür, dass Ihre Perspektiven gewahrt bleiben.

Ein Mann hält einen Beutel mit weißem Pulver in der Hand und benötigt möglicherweise die Hilfe eines Hamburger Strafverteidigers oder Strafrechtsanwalts in Hamburg.
Betäubungsmittelstrafrecht (BTMG)

Wichtige Informationen BtMG-Strafrecht

Strafmaß

Gemäß §29 BtMG kann der unerlaubte Anbau, die Herstellung, der Handel, die Einführung und der Besitz von Betäubungsmittel mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Als Mindeststrafe gilt gemäß §29a eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, wenn es sich um eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln handelt.

Die nicht geringe Menge

Dieser Begriff der nicht geringen Menge ist sehr wichtig. Geht es nämlich nur um geringe Mengen, kann das Gericht von einer Bestrafung absehen. Die nicht geringe Menge ist für verschiedene Drogen unterschiedlich definiert. Je stärker die Droge desto niedriger das Gewicht. Einige Beispiele:

Cannabis: nicht geringe Menge ab 7,5g reines THC 

Kokain: nicht geringe Menge ab 5g reines Kokainhydrochlorid 

Heroin: nicht geringe Menge ab 1,5g 

LSD: nicht geringe Menge ab 6mg 

Ecstasy: nicht geringe Menge ab 30mg MDMA

Amphetamin: nicht geringe Menge ab 10g 

Methamphetamin: nicht geringe Menge ab 5g

Spice: nicht geringe Menge ab  2g 

Morphium: nicht geringe Menge ab 4,5g 

Opium: nicht geringe Menge ab 4g

Therapie statt Strafe

Eine Besonderheit im Betäubungsmittelstrafrecht besteht darin, dass Haftstrafen bis zu zwei Jahren auch dann ausgesetzt werden können, wenn es sich nicht um eine Bewährungsstrafe handelt. Von dieser Möglichkeit machen die Gerichte häufig Gebrauch, wenn eine Straftat aus Gründen der Betäubungsmittelabhängigkeit verübt wurde. Der Betroffene muss sich für eine Aussetzung der Strafe außerdem in einer Behandlung befinden, die seiner Rehabilitation dient oder einer solchen Behandlung zusagen.

Anwalt einschalten immer sinnvoll

Sind Sie von einer polizeilichen Ermittlung im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts betroffen, sollten Sie keine Aussagen ohne vorherige Konsultation mit einem Anwalt machen. Das gilt auch dann, wenn Ihnen die Polizeibeamten eine Strafmilderung wegen freiwilliger Offenbarung Ihres Wissens in Aussicht stellen. Von der Möglichkeit der Strafmilderung können Gerichte gemäß §31 BtMG tatsächlich Gebrauch machen, wenn die freiwillige Aussage dienlich ist, um eine Straftat aufzuklären oder zu verhindern.

Das Wort „freiwillig“ ist jedoch nicht gleichzusetzen mit „ohne Absprache mit dem Anwalt“. Wenn Sie zunächst auf einem Anwaltsgespräch bestehen, verstellen Sie sich die Chance auf eine Strafmilderung nicht. Es ist immer möglich, dass Sie spontan mehr zugeben als Sie zugeben müssten. Im schlimmsten Fall führt eine große Offenheit zu einem höheren und nicht zu einem geringeren Strafmaß.

Häufige Delikte im BtMG-Strafrecht

Sie sind wegen eines Delikts im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes angeklagt oder vermuten, dass ein Ermittlungsverfahren auf Sie zukommt? Dann brauchen Sie schnelle und spezialisierte Unterstützung, um Ihre Rechte zu wahren und die bestmögliche Verteidigung sicherzustellen.

Im BtMG-Strafrecht, dem spezialisierten Teil des Strafrechts rund um den Umgang mit Drogen, sind die juristischen Herausforderungen besonders groß. Das Spektrum reicht von Besitz kleiner Mengen Cannabis bis hin zu schweren Vorwürfen wie organisierte Drogengeschäfte mit nicht geringer Menge. Für Betroffene in Hamburg biete ich als erfahrener Anwalt im BtMG-Strafrecht eine umfassende und engagierte Vertretung – ehrlich, transparent und stets in Ihrem Interesse. Im Folgenden finden Sie die Häufigsten Delikte aus dem BtMG-Strafrecht.

Anklage wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG)

Der unerlaubte Besitz von Drogen wird im BtMG strafrechtlich verfolgt, auch wenn es sich nur um geringe Mengen zum privaten Konsum handelt. Typisch sind Fälle, bei denen Jugendliche oder junge Erwachsene mit kleinen Mengen Cannabis, Ecstasy, Kokain oder Amphetaminen erwischt werden. Obwohl der Besitz kleiner Mengen oft der Einstieg ins BtMG-Strafrecht ist, bleibt er strafbar. In einigen Bundesländern kann das Verfahren eingestellt werden, wenn es sich um die sogenannte „geringe Menge“ handelt (etwa 6 Gramm Cannabis). Die Sanktionen reichen von Verwarnungen, Geldstrafen, Sozialstunden bis hin zu Freiheitsstrafen in schwerwiegenden Fällen.

Anklage wegen Handel treiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)

Handel treiben umfasst jede eigennützige Tätigkeit, die auf den Umsatz von Drogen abzielt – also auch das Anbahnen oder das Weitergeben von Betäubungsmitteln. Häufig betroffen sind sogenannte „Gelegenheitsdealer“, die in der Schule, im Freundeskreis oder über Online-Plattformen kleine Mengen verkaufen. Der Begriff umfasst einen sehr weiten Kreis. Die Folgen können gravierend sein: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Bei größeren Mengen und organisierter Kriminalität erhöhen sich die Strafmaße erheblich.

Anklage wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG)

Die Abgabe von Drogen an Jugendliche ist besonders strafbewährt, da der Gesetzgeber Minderjährige besonders schützen möchte. Das Höchstmaß für diese Straftat ist deutlich erhöht und liegt zwischen 1 und 15 Jahren Freiheitsstrafe – es handelt sich keinesfalls um ein Bagatelldelikt. Typische Fälle sind, dass ältere Jugendliche Cannabis oder Pillen an jüngere weitergeben, oft im schulischen oder privaten Umfeld. Für Betroffene bedeutet dies eine erhebliche Verschärfung des Strafrahmens.

Anklage wegen unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)

Im BtMG wird zwischen Besitz und Erwerb unterschieden: Erwerb meint das Beschaffen von Drogen, das „Sich-Verschaffen“, während Besitz das tatsächliche Haben bedeutet. Häufig kaufen Betroffene Cannabis, Amphetamine oder andere Drogen auf der Straße oder über soziale Netzwerke. Die rechtlichen Konsequenzen entsprechen meist denen des Besitzes: Geldstrafen, mögliche Therapieauflagen und je nach Fall auch Freiheitsstrafen können verhängt werden.

Anklage wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 30 BtMG bei nicht geringer Menge)

Die Einfuhr von Drogen bedeutet, dass Betäubungsmittel über Landesgrenzen nach Deutschland gebracht werden. Gerade in einer Hafenstadt wie Hamburg ist dieses Delikt von besonderer Relevanz. Typische Situationen sind etwa Urlaubsrückkehrer, die Cannabis, Kokain oder Tabletten etwa aus Spanien oder den Niederlanden mitbringen. Auch bei kleinen Mengen droht Strafe – bei sogenannten nicht geringen Mengen (z.B. mehr als 7,5 g THC bei Cannabis) besteht ein Strafrahmen von mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe, bis zu 5 Jahren.

Anklage wegen Besitz / Handel treiben mit nicht geringer Menge (§ 29a, § 30 BtMG)

Die Schwelle der „nicht geringen Menge“ spielt eine zentrale Rolle im BtMG. Sie variiert je nach Droge, etwa bei Cannabis ab 7,5 g THC, Kokain ab 5 g oder Heroin ab 1,5 g. Ab dieser Menge ist eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verpflichtend – eine Geldstrafe ist dann nicht mehr möglich. Dies bedeutet für viele Betroffene eine Zäsur, oft verbunden mit langen Haftstrafen, ggf. auch mit Bewährung. Die Abgrenzung zur geringen Menge ist daher juristisch äußerst relevant.

Anklage wegen Anbau von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)

Auch der Anbau von Betäubungsmitteln zählt zum strafrechtlich relevanten Bereich. Dies umfasst nicht nur das Aufziehen von Cannabis-Pflanzen im Garten oder in der Wohnung, sondern bereits das Setzen von Samen. Die Intention muss dabei nicht groß sein, selbst kleinere Plantagen oder einzelne Pflanzen können zu einer Strafverfolgung führen. Je nach Umfang drohen Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.

Anklage wegen Herstellung von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 29a BtMG)

Die Herstellung von Drogen, etwa durch synthetische Verfahren oder Verarbeitung – wie bei Methamphetamin oder Ecstasy – ist eines der schwerwiegendsten Delikte im BtMG. Aufgrund des hohen Gefährdungspotenzials ist die Strafandrohung entsprechend streng; Freiheitsstrafen sind hier meist unumgänglich und werden oft nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Anklage wegen Verabreichen oder Überlassen von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 BtMG)

Schon das Überlassen oder Verabreichen von Betäubungsmitteln ist strafbar. Typische Fälle sind das gemeinsame Rauchen eines Joints oder die Weitergabe von Pillen bei Partys. Dabei kann es sich um eine einmalige Handlung handeln, die aber juristisch als strafbare Abgabe gilt. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, abhängig von Menge und Umständen.

Anklage wegen besonders schweren Fällen (§ 30, § 30a BtMG)

Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn zum Beispiel nicht geringe Mengen im Rahmen einer Bande gehandelt werden, bewaffnete Dealer tätig sind oder Drogen an Minderjährige abgegeben werden. Der Strafrahmen wird hier drastisch erhöht – Mindestfreiheitsstrafe ist oft 5 Jahre. Diese Fälle sind geprägt von langjährigen Haftstrafen und erfordern besondere verteidigungsstrategische Maßnahmen.

Häufige Fragen BTMG

Das Betäubungs­mittel­strafrecht befasst sich mit strafbaren Handlungen im Umgang mit Betäubungsmitteln, die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), aufgeführt sind. Der Hauptzweck dieses Gesetzes besteht in der Bekämpfung der Drogenkriminalität. Drogen zählen zu den Betäubungsmitteln. Strafbare Handlungen in diesem Bereich können sowohl von Herstellern, Händlern und Verkäufern als auch von Besitzern und Konsumenten der Drogen begangen werden.

Die Frage, wann es sich um eine „nicht geringe Menge“ von Betäubungsmitteln handelt, kann nicht für alle Mittel einheitlich festgelegt werden. Die Grenze zur nicht geringen Menge ergibt sich viel mehr aus der zur Erreichung eines Rauschzustandes erforderlichen Wirkstoffmenge und der Gefährlichkeit der jeweiligen Droge. Der Bundesgerichtshof hat daher Grenzwerte für einzelne Betäubungsmittel bestimmt, etwa:

  • Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
  • Cannabis: 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • Methamphetamin: 5 g Methamphetaminbase
    Methylen-Dioxy-Amphetamin (MDA), Methylen-Dioxy-Ethyl-Amphetamin (MDE), Methylen-Dioxy-Meth-Amphetamin (MDMA): Jeweils 30 g Base
  • Morphin: 4,5 g Morphinhydrochlorid.