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für Strafrecht
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Inhaltsverzeichnis

Anwalt Arztstrafrecht Hamburg

Anwalt für Arztstrafrecht in Hamburg

Ihnen droht ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren als Ärztin oder Arzt? Sie haben eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, Ihre Praxis oder Klinik wurde durchsucht, ein Patient hat Strafanzeige erstattet, oder es geht um Abrechnungsvorwürfe, angeblich unrichtige Atteste oder den Verdacht von Verstößen gegen die ärztliche Schweigepflicht?

Als Anwalt für Arztstrafrecht in Hamburg begleite ich Sie vom ersten Moment an – strategisch, diskret und mit klarem Fokus auf Ihre berufliche Existenz und Ihren Ruf.

Warum schnelles Handeln im Arztstrafrecht entscheidend ist!

Im Arztstrafrecht kommt es auf schnelle, strategische Reaktion an, wobei folgende Punkte zu berücksichtigen sind:

  • Vernehmungsvorbereitung vor Schnellreaktionen schützen
  • Professionelle Begleitung bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen
  • Praxisbetrieb und Team schützen und stabil halten
  • Berufsrechtliche und verwaltungsrechtliche Folgen frühzeitig mitdenken
  • Umgang mit Patientenvorwürfen sorgfältig steuern
Ein strafverteidiger Hamburger in Anzug und Krawatte.
Fachanwalt für Arztstrafrecht

Wofür ich als Ihr Anwalt für Arztstrafrecht in Hamburg stehe

„Ich trete für Sie ein und verspreche, dass ich erst zufrieden bin, wenn ich das bestmögliche für Sie erreicht habe. Ehrlich, geradeaus, zu einem fairen Honorar und immer in Ihrem Interesse!“

– Tobias P. Ponath, Rechtsanwalt für Arststrafrecht in Hamburg

Verfahren abwenden oder frühzeitig beenden

Der beste Ausgang eines Strafverfahrens ist der, bei dem es gar nicht erst zur Anklage kommt. Ich prüfe in jedem Fall, ob eine Einstellung des Verfahrens durchsetzbar ist. Als Anwalt für Arztstrafrecht in Hamburg kenne ich die Mechanismen der Staatsanwaltschaft und weiß, welche Argumente überzeugen.

Keine Eintragung ins Führungszeugnis, Folgen minimieren

Eine Verurteilung, die ins Führungszeugnis eingetragen wird, kann Ihre Karriere nachhaltig belasten. Gerade im ärztlichen Bereich ist eine „weiße Weste“ unverzichtbar. Ich arbeite daran, Verfahrensabschlüsse zu erreichen, die keine Eintragung nach sich ziehen.

Freiheit sichern, Haft vermeiden, einschneidende Maßnahmen abwehren

In besonders schwerwiegenden Fällen kann Untersuchungshaft drohen. Als Anwalt für Arztstrafrecht in Hamburg setze ich alles daran, Haftbefehle abzuwenden oder durch Kautionsstellung Ihre Freiheit zu sichern.

Ein Mann in einer Robe steht in einem Flur und repräsentiert die Strafverteidigung Hamburgs.
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arststrafrecht - Tobias Ponath

Häufige Anklagen im Arztstrafrecht

Die folgenden Delikte sind typische Vorwürfe, mit denen Ärztinnen und Ärzte konfrontiert werden. Als Anwalt für Arztstrafrecht in Hamburg kenne ich die rechtlichen und medizinischen Besonderheiten jedes einzelnen Tatbestands.

Anklage wegen Körperverletzung (§ 223 StGB)

Der Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung kommt im ärztlichen Kontext häufiger vor, als viele wahrscheinlich vermuten. Strafrechtlich gilt, dass jeder ärztliche Eingriff zunächst tatbestandlich eine Körperverletzung ist, und zwar unabhängig davon, ob er medizinisch indiziert und fachgerecht durchgeführt wurde. Rechtfertigungsgrund ist die wirksame Einwilligung des Patienten.


Typische Konstellationen sind Vorwürfe, der Patient sei vor dem Eingriff oder der Behandlung „nicht ausreichend aufgeklärt“ worden oder der Eingriff sei „so nicht gewollt“ gewesen. Der Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung entsteht hier oft aus der Interpretation, der Arzt habe bewusst und wissentlich gegen den Patientenwillen gehandelt.


Der Ermittlungsfokus liegt auf der Aufklärungsdokumentation und der Rekonstruktion des Behandlungsverlaufs anhand der Patientenakte. Gibt es ein unterschriebenes Aufklärungsformular? Wann und von wem wurde aufgeklärt? Welche Risiken wurden besprochen?


Die Verteidigungsrelevanz liegt darin, den Sachverhalt sauber zu rekonstruieren, bevor Sie sich zur Sache einlassen. Als Ihr Anwalt für Arztstrafrecht in Hamburg sorge ich dafür, dass wir zunächst Akteneinsicht nehmen und Ihre Dokumentation sorgfältig prüfen, um die Vorwürfe konkret zu verstehen und die Aufklärungsroutine der Praxis darzulegen.

Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB)

Fahrlässige Körperverletzung ist sozusagen ein Klassiker im Arztstrafrecht. Der Vorwurf lautet: Sie haben einen Behandlungs- oder Organisationsfehler begangen, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.


Typische Szenarien sind fehlerhafte Medikationspläne, eine fehlerhafte OP-Technik, unklare Zuständigkeiten bei Übergaben oder mangelhafte Delegation an Praxispersonal.


Der Ermittlungsfokus liegt auf dem medizinischen Sorgfaltsmaßstab des „gewissenhaften Arztes“;. Die Dokumentation wird auf Lücken und Widersprüche geprüft, der zeitliche Ablauf rekonstruiert. Die Entscheidung hängt meist maßgeblich von der Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen ab.


Die Verteidigungsrelevanz liegt darin, frühzeitig eine gutachtengetriebene Strategie festzulegen. Oft können medizinische Fehlannahmen der Ermittler durch ein gezieltes Gegengutachten oder eine fundierte Stellungnahme korrigiert werden. Die Abgrenzung zwischen einem bedauerlichen Behandlungsrisiko und einem strafrechtlich relevanten Fehler ist Kern der Arbeit.

Anklage wegen Betruges (§ 263 StGB)

Betrugsvorwürfe im ärztlichen Kontext betreffen typischerweise Abrechnungsfragen. Der Vorwurf lautet: Sie haben Leistungen abgerechnet, die nicht erbracht wurden, oder Sie haben über Ihre Praxisstruktur delegierte Leistungen abgerechnet, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Betrug setzt Vorsatz voraus – die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass Sie wussten, dass die Abrechnung unrichtig war.


Die Ermittler vergleichen dafür Patientenakten mit Leistungsnachweisen und Abrechnungsunterlagen, suchen nach Systematiken und prüfen, wer für die Abrechnung verantwortlich zeichnete (Arzt, Praxispersonal, externer Dienstleister). Oft werden große Datenmengen beschlagnahmt.


Die Verteidigungsrelevanz liegt darin, die Grenze zwischen Vorsatz und organisatorischem Fehler klar herauszuarbeiten. Als Ihr Anwalt für Arztstrafrecht in Hamburg analysiere ich gemeinsam mit Ihnen, wie die Abrechnung tatsächlich erfolgte und ob die Vorwürfe auf Missverständnissen beruhen.

Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB)

Fahrlässige Körperverletzung ist sozusagen ein Klassiker im Arztstrafrecht. Der Vorwurf lautet: Sie haben einen Behandlungs- oder Organisationsfehler begangen, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.


Typische Szenarien sind fehlerhafte Medikationspläne, eine fehlerhafte OP-Technik, unklare Zuständigkeiten bei Übergaben oder mangelhafte Delegation an Praxispersonal.


Der Ermittlungsfokus liegt auf dem medizinischen Sorgfaltsmaßstab des „gewissenhaften Arztes“;. Die Dokumentation wird auf Lücken und Widersprüche geprüft, der zeitliche Ablauf rekonstruiert. Die Entscheidung hängt meist maßgeblich von der Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen ab.


Die Verteidigungsrelevanz liegt darin, frühzeitig eine gutachtengetriebene Strategie festzulegen. Oft können medizinische Fehlannahmen der Ermittler durch ein gezieltes Gegengutachten oder eine fundierte Stellungnahme korrigiert werden. Die Abgrenzung zwischen einem bedauerlichen Behandlungsrisiko und einem strafrechtlich relevanten Fehler ist Kern der Arbeit.

Anklage wegen Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB)

Dieser Vorwurf betrifft Atteste und Bescheinigungen – etwa Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Atteste zur Reisefähigkeit oder Bescheinigungen über Belastbarkeit. Der Vorwurf lautet, das Zeugnis sei „inhaltlich unrichtig“: Sie haben einen Gesundheitszustand bescheinigt, der so nicht vorlag, oder Sie haben eine Bescheinigung ausgestellt, ohne die erforderliche Untersuchung durchgeführt zu haben.


Die Ermittler prüfen, auf welcher Untersuchungsgrundlage das Attest beruhte, ob dieses plausibel dokumentiert ist und welchem Zweck es diente (z.B. Krankschreibung für den Arbeitgeber). Oft steht der Arzt im Konflikt zwischen der Fürsorge für den Patienten und den Ansprüchen Dritter.


Für die Verteidigung ist die Einordnung der ärztlichen Tätigkeit entscheidend. Eine Bewertung und Prognose aufgrund einer Anamnese und Untersuchung ist ein ärztlicher Ermessensspielraum, keine Tatsachenbehauptung, die „unrichtig“ sein kann. Die eigene Dokumentationslogik muss transparent und nachvollziehbar dargestellt werden.

Anklage wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB)

Die ärztliche Schweigepflicht gehört zu den zentralen berufsrechtlichen Pflichten. § 203 StGB stellt die unbefugte Offenbarung von Patientengeheimnissen unter Strafe. In der modernen Praxisorganisation sind Datenflüsse alltäglich: Patientendaten werden in der Praxis-IT gespeichert, in Cloud-Systemen verarbeitet oder an Abrechnungsdienstleister übermittelt. Nicht immer ist klar, ob eine Datenverarbeitung von der Schweigepflicht gedeckt ist.


Der Ermittlungsfokus liegt auf Datenflüssen, Zugriffsrechten, vorliegenden Einwilligungen sowie Verträgen zur Auftragsverarbeitung. Es muss eine tatsächliche Offenbarung gegenüber einem Dritten nachgewiesen werden.


Die Verteidigungsrelevanz liegt darin, die organisatorischen Maßnahmen und Compliance-Strukturen Ihrer Praxis darzulegen. Als Anwalt für Arztstrafrecht in Hamburg zeige ich auf, dass Sie die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben und dass die Datenverarbeitung im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnistatbestände erfolgte.

Anklage wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB)

§ 299a StGB erfasst Ärztinnen und Ärzte, die im Zusammenhang mit der Verordnung von Arzneimitteln oder dem Bezug von Leistungen Vorteile annehmen. Diese Vorteile können Geld, überhöhte Beraterhonorare, vergünstigte Reisen oder andere Zuwendungen sein.


Typische Konstellationen sind Zuweisungsvereinbarungen oder Kooperationsverträge, bei denen der Verdacht besteht, dass die Vergütung nicht für eine tatsächliche Leistung gezahlt wurde.


Im Fokus der Ermittlungen stehen alle Zahlungsflüsse und Vertragsbeziehungen des Arztes. Es wird geprüft, ob eine konkrete Gegenleistung vereinbart war und ob die erhaltenen Vorteile in einem auffälligen Missverhältnis zur marktüblichen Vergütung stehen.


Für die Verteidigung ist es bedeutsam, die Kooperation rechtlich einzuordnen und nachzuweisen, dass die Vergütung für eine konkrete, nachprüfbare Leistung gezahlt wurde. Oft können diese Beziehungen bei transparenten Leistungsnachweisen und angemessener Vergütung legitim sein. Es gilt, diesen Sachverhalt frühzeitig und überzeugend zu vermitteln.

Anklage wegen Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299b StGB)

Eine typische Konstellation im Zusammenhang mit § 299b StGB ist, dass einer Ärztin oder einem Arzt vorgeworfen wird, selbst einem Kollegen, einem Entscheidungsträger in einer Klinik oder einer anderen Person einen Vorteil gewährt zu haben, um sich dafür Patienten- oder Wirtschaftsvorteile zu verschaffen.


Die Ermittlungen konzentrieren sich auf den Nachweis einer „Unrechtsvereinbarung“ also einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Absprache, sowie auf die Zweckbindung der gewährten Vorteile.


Die Verteidigung muss den behaupteten kausalen Zusammenhang zwischen Zuwendung und konkreter Gegenleistung angreifen. Eine klare Verfahrensstrategie ist von Anfang an notwendig, um eine Ausweitung der Ermittlungen zu verhindern. Sie sollte aufzeigen, dass Ihre medizinischen Entscheidungen unabhängig getroffen wurden und dass keine „Unrechtsvereinbarung“ existierte.

Schnelle, diskrete Kontaktaufnahme für Ärztinnen und Ärzte in Hamburg

Wenn Sie als Ärztin oder Arzt mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind, zögern Sie nicht, Kontakt mit mir aufzunehmen. Als Anwalt für Arztstrafrecht in Hamburg stehe ich Ihnen von der ersten Minute an zur Seite – diskret, strategisch und mit dem klaren Ziel, Ihre berufliche Existenz und Ihren Ruf zu schützen.


Kontaktieren Sie mich sofort telefonisch für eine erste Einschätzung oder vereinbaren Sie einen Online-Termin für ein vertrauliches Gespräch in meiner Hamburger Kanzlei. Gemeinsam finden wir den besten Weg, um Ihre Freiheit, Ihre Approbation und Ihren Ruf zu verteidigen. In dringenden Fällen – etwa bei anstehenden Durchsuchungen oder Vernehmungsterminen – bin ich auch kurzfristig für Sie da. Als Ihr Anwalt für Arztstrafrecht in Hamburg arbeite ich daran, dass Ihr Verfahren glimpflich endet und dass Sie Ihre ärztliche Tätigkeit so schnell wie möglich wieder unbelastet ausüben können.