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Finanzermittlung bei der Tagessatzhöhe

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Ein Mann hält eine Brieftasche in der Tasche und zeigt eine mögliche finanzielle Untersuchung des Tagessatzes an.

Das Gericht hat bei manchen Straftaten, bei denen die Schwere der Straftat oder die Schuld des Täters nicht so schwer wiegt, die Möglichkeit den Angeklagten zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Ausgeurteilt wird die Entscheidung nach Tagessätzen und nicht nach dem Gesamtbetrag der Strafe. Das Gericht entscheidet dabei, wie viele Tagessätze zu zahlen sind und in welcher Höhe die Tagessätze bestehen. Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach der Schwere der Straftat und der Schuld des Täters und die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach dem Einkommen bzw. den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten. Grundsätzlich ist der Angeklagte nicht verpflichtet auszusagen. Dies gilt auch bei der Frage der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Das Amtsgericht Oberhausen hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. § 223 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Sprungrevision ein, sodass die Entscheidung vor das Oberlandesgericht Düsseldorf kam.Die Revision hatte teilweise Erfolg und wurde zur erneuten Entscheidung zurück ans Amtsgericht verwiesen.

Der Angeklagte hatte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht keine Angaben hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Das hatte zur Folge, dass das Amtsgericht keine Anhaltspunkte bezüglich seiner Vermögensverhältnisse hatte und so die Tagessatzhöhe schätzen musste. Eine Schätzung setzt aber die konkrete Feststellung der Schätzungsgrundlage und deren überprüfbare Darstellung in den Urteilsgründen voraus. Sowohl im Rubrum, als auch in der Urteilsbegründung wurde der Angeklagte nur als „Selbstständiger“ ohne konkrete Berufsbezeichnung benannt. Dies ist für die Feststellung der Tagessatzhöhe nicht ausreichend.

Auch wenn der Angeklagte keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, kann eine Finanzermittlung stattfinden. Dabei wies das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung auf zwei Schritte der Finanzermittlung hin.Zunächst kann bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht um Auskunft über die Kontostammdaten des Angeklagten ersucht werden. Ein entsprechendes Auskunftsersuchen ist nicht an eine bestimmte Schwere einer Straftat gebunden und ist auch in Fällen nur leichter Kriminalität zulässig. Es genügen also grundsätzlich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat.

Das Auskunftsersuchen kann nach Anklageerhebung durch das mit der Sache befasste Gericht gestellt werden. Im zweiten Schritt können dann nach Erhalt der Auskunft zu den Kontostammdaten die betreffenden Kreditinstitute um Auskunft zu den dort geführten Konten des Angeklagten ersucht werden.

Dies geschieht in der Praxis in der Weise, dass die Kreditinstitute in dem Auskunftsersuchen darauf hingewiesen werden, dass durch die Erteilung einer schriftlichen Auskunft (nebst Übersendung von Ablichtungen der zugehörigen Unterlagen) die Durchsuchung der Geschäftsräume oder die Zeugenvernehmung von Mitarbeitern abgewendet werden kann.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf sollten sich die Auskunft zu Girokonten auf die Buchungen ca. des letzten Jahres erstrecken, um einen aussagekräftigen Überblick über die Einkünfte des Angeklagten zu erhalten.

Das Auskunftsersuchen an die BaFin und die kontoführenden Kreditinstitute wären verhältnismäßig. Andere hinreichenden Erfolg versprechende Ermittlungsmaßnahmen stehen hier nicht zur Verfügung. So scheidet bei einem beruflich Selbständigen eine Befragung des Arbeitgebers zu Lohn- und Gehaltszahlungen aus.

Die Finanzermittlungen wären entbehrlich, wenn der Angeklagte rechtzeitig vor der neuen Hauptverhandlung schriftsätzlich konkrete Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen würde.

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Über mich

Mein Name ist Tobias P. Ponath und ich bin Strafverteidiger und Rechtsanwalt. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und arbeite seit 2009 als Rechtsanwalt in Hamburg. Hier informiere ich über grundsätzliche Themen und Rechtsgebiete und über strafrechtliche Themen im Besonderen. Ich freue mich über Feedback, Fragen und Anregungen.

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